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Die Zeitschrift "Die rechtliche Regelung des Immobilienmarktes". "Die Besonderheiten der Beitreibung des Immobiliarvermögens im Vollstreckungsverfahren". Jarkow W.W., Dr. jur., Prof., Lehrstuhlleiter (Lehrstuhl für Zivilprozeßrecht) an der Uraler Staatlichen Akademie Die Zwangsvollstreckung in die Immobilien vollzieht sich nach den gemeinsamen Regeln des vollziehenden Verfahrens. Damit gibt es hier eine Reihe der Besonderheiten, die durch die rechtlichen Charakteristiken der Immobilien als eines Objektes des bürgerlichen Umlaufes bestimmt werden. Gemäß Artikel 130 des Gesetzbuches (weiter GK genannt) gehören zu den Immobilien Grundstücke, Grundstücke des Inneren der Erde, abgesonderte Wasserobjekte und alles, was mit dem Boden aufs engste verbunden ist, d. h. die Objekte, deren Umstellung ohne entsprechenden Schaden an ihrer Zweckbestimmung unmöglich ist, darunter Wälder, vieljährige Grünanlagen, Gebäude, Errichtungen. Zu den Immobilien gehören auch die der staatlichen Registrierung unterliegende Luft- und Meeresschiffe, die Schiffe der inneren Seefahrt, die Raumobjekte. Durch das Gesetz kann auch das andere Eigentum zu den Immobilien gehören. Laut Artikel 131 GK unterliegt das Eigentumsrecht und andere Sachenrechte auf Immobilien, die Beschränkungen dieser Rechte, ihre Entstehung, ihr Übergang und ihr Erlöschen der staatlichen Registrierung in einer einheitlichen staatlichen Liste von den Justizanstalten. Da Immobilien einen besonderen Platz sowohl im Leben des Menschen, als auch in der Sicherung der Bedingungen die Unternehmertätigkeit der Organisationen haben, kommt es gemäß Punkt 3 Artikel 59 des Föderalen Gesetzes "Über vollziehendes Verfahren" zur Beschlagnahme und Realisation der Immobilien der Organisation (des Schuldners) in der dritten Reihenfolge. Diese Regel ist obligatorisch, und der Verstoß dagegen kann zur Anerkennung der Beschlagnahme und der Versteigerung von den vorliegenden Immobilien als ungültig führen. In dieser Hinsicht kann man ein Beispiel aus der Praxis des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation anführen, das mit der Tätigkeit der Organe der Steuerpolizei (die zur Zeit über die Vollmachten der Realisation des Eigentumes nicht verfügt) verbunden ist, und das aber die Aktualität bei der Realisation der Immobilien im Rahmen des vollziehenden Verfahrens hat. Verordnung des Präsidiums des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation vom 19. Januar 1999 6139/982 betrifft die Folge der Zwangsvollstreckung in die Immobilien an. Das Präsidiums des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation behandelte den Protest des stellvertretenden Vorsitzenden des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation gegen den Beschluß des Schiedsgerichtes von Swerdlowsker Gebiet vom 13.05.98 nach Fall 60-415/98-1 und Verordnung des Föderalen Schiedsgerichtes von Uraler Kreis vom 18.08.98 nach demselben Fall und stellte folgendes fest. Die geschlossene Aktiengesellschaft "Slobodo-Turinskij "grospezmontage" erhob vor Schiedsgericht von Swerdlowsker Gebiet eine Klage auf die Verwaltung des Föderalen Dienstes der Steuerpolizei von Swerdlowsker Gebiet, auf die Verwaltung von Slobodo-Turinskij-Bezirk, auf die Verwaltung des staatlichen Feuerwehrdienstes der Staatlichen Verwaltung für Innenangelegenheiten von Swerdlowsker Gebiet (weiter UGPS GUWD von Swerdlowsker Gebiet genannt) über die Anerkennung der Ergebnisse der Versteigerung für den Verkauf des Eigentumes der geschlossenen Aktiengesellschaft "Slobodo-Turinskij "t genannt) über die Anerkennung der Ergebnisse der Versteigerung für den Verkauf des Eigentumes ärz 1998 durchgeführt hatte, als ungültig. Die Klageforderungen sind so bergründet, daß die Versteigerung mit der Verletzung Artikel 447-449 GK, Punkt 16 der Provisorischen Verordnung über die Ordnung der Zwangsvollstreckung in das Eigentum der Organisationen, die durch den Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 14.02.96 199, sowie durch Artikel 62 des Föderalen Gesetzes "Über vollziehendes Verfahren" bestätigt wurde, durchgeführt wurde. Durch Beschluß vom 13.05.98 gab man der Klage nicht statt, da die Versteigerung für den Verkauf des Eigentumes des Klägers gemäß den Forderungen der Gesetzgebung durchgeführt wurde. In der Appellationsinstanz wurde die Gesetzbarkeit und Begründetheit des Beschlusses nicht geprüft. Das föderale Schiedsgericht von Uraler Kreis ließ diesen Beschluß durch Verordnung vom 18.08.98 ohne Veränderungen. Im Protest des stellvertretenden Vorsitzenden des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation wird es vorgeschlagen, die genannten gerichtlichen Akten aufzuheben, den Fall noch einmal im Zusammenhang mit der Teilklärung der Umstände des Streites zu behandeln. Das Präsidium meint, dem Protest muß man aus folgenden Gründen stattgeben. Wie es aus den Ermittlungsmaterialien folgt, nahm Irbitsker FSNP-Interbezirksabteilung Anordnung vom 21.05.97 21.05.97 t des stellvertretenden Vorsitzenden des Höchsten Schiedögenswerten der geschlossenen Aktiengesellschaft "Slobodo-Turinskij "ögenswerten der geschlossenen Aktiengesellschaft "Slobodo-Turinskij "richtes der Russischen Föderation wirände an. Die administrative Beschlagnahme wurde in bezug auf folgendes Eigentum des Schuldners durchgeführt: Verwaltungsgebäude, Garageblock für 10 Autos mit Reparaturwerkstattsräumen, Asphaltdeckung, d.h. Immobilienobjekte, die sich direkt am Prozeß des Klägers beteiligen. Das erwähnte Eigentum wurde in der Versteigerung am 10. März 1998 an Feuerwehranstalt 241 UGPS GUWD von Swerdlowsker Gebiet verkauft. Die Ordnung der Zwangsvollstreckung in das Eigentum ist durch die Provisorische Verordnung über die Ordnung der Zwangsvollstreckung in das Eigentum der Organisationen bestimmt, die durch Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 14.02.96 199 (weiter die Provisorische Verordnung genannt)bestätigt wurde. Laut Punkt 16 der Provisorischen Verordnung verwirklicht sich der Verkauf der Immobilien des Schuldners gemäß der Zivil-, Zivilprozeßgesetzgebung und gemäß einer anderen Gesetzgebung der Russischen Föderation, sowie gemäß der Provisorischen Verordnung. Punkt 8 der Provisorischen Verordnung sieht vor, daß sich bei der Zwangsvollstreckung in das Eigentum des Schuldners die Realisation dieses Eigentumes in der Reihenfolge vollzieht; und in der dritten Reihe unterliegen der Realisation die Objekte der Immobilien, sowie Rohstoff und Materialien, Werkbänke und Ausrüstung, andere grundlegende Mittel, die für eine direkte Teilnahme an der Produktion vorbestimmt sind. Gemäß Punkt 10 der Provisorischen Verordnung leitet bei der Beschlagnahme von einer Person oder von einem Organ, das dazu durch das föderale Gesetz befugt ist, auf das dem Schuldner gehörende Eigentum der dritten oder der vierten Reihe der Realisation die erwähnte Person oder das Organ in dem Zeitraum von drei Tagen nach der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners der föderalen Verwaltung für Bankrottfälle bei dem Staatlichen Komitee der Russischen Föderation für Staatseigentumverwaltung einen Brief über die durchgeführte Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners mit der Beilage der Angaben über den Bestand und des Preises des Eigentumes, das beschlagnahmt wurde, sowie über die Forderungen des Klägers, zu. Auf solche Weise darf nach dem Sinn der erwähnten Norm der Zwangsvollstreckung in das Eigentum, das auf die dritte oder vierte Reihe bezogen ist, vor der Zuleitung des Briefes über die Vermögensbeschlagnahme in die Föderale Verwaltung für Bankrottfälle und über die Fassung vom Letzten des entsprechenden Beschlusses in bezug auf den Schuldner nicht gewandt werden. Im Falle der Fassung von der obengenannten Verwaltung des Beschlusses über die Einleitung eines Verfahrens vor Schiedsgericht hinsichtlich der Insolvenz (des Bankrottes) des Schuldners wird das vollziehende Verfahren und die Realisation des Eigentumes, in das die Zwangsvollstreckung gerichtet ist, bis die Behandlung der Frage vor Schiedsgericht eingestellt. Solche Ordnung stellt das Föderale Gesetz "Über vollziehendes Verfahren" fest, die im Laufe der Versteigerung gilt. In den Ermittlungsmaterialien gibt es kein Angaben über die Einhaltung der obengenannten Ordnung, deshalb darf man den Schluß über die Rechtsbarkeit der Versteigerung für die Realisation der Immobilien nicht ziehen. Außerdem hätte das Gericht, das an Artikel 52 des Föderalen Gesetzes "Über vollziehendes Verfahren" festhielt, den Marktpreis des in der Versteigerung verkauften Eigentumes präzisieren müssen, da es in den Ermittlungsmaterialien über die vorliegende Frage widersprüchlichen Angaben gibt, die von zwei Organisationen vorgelegt wurden: von der Mitteluraler regionalen Abteilung der Russischen Gesellschaft der Abschätzer und von der GmbH "Uralskaja ozenotschnaja komissija". Das oben Erwähnte berücksichtigend und an Artikeln 187-189 ARK festhaltend, hob das Präsidium des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation den Beschluß des Schiedsgerichtes von Swerdlowsker Gebiet vom 13.05.98 über Fall 60-415/98-1 und Verordnung des Föderalen Schiedsgerichtes von Uraler Kreis vom 18.08.98 über denselben Fall auf, leitete aber die Materialien zur neuen Behandlung zum Schiedsgericht von Swerdlowsker Gebiet zu. Eine obligatorische Handlung bei der Beschlagnahme der Immobilien als Eigentum, das der speziellen staatlichen Registrierung unterliegt, ist die Benachrichtigung des entsprechenden bevollmächtigten Organs über die Verhängung der Beschlagnahme, damit alle Geschäfte mit dem vorliegenden Eigentum blockiert werden. Deshalb ist obligatorisch, bei der Beschlagnahme der Immobilien eine Kopie der Akte über die Beschlagnahme von Vermögenswerten an die Justizanstalt für die Registrierung der Rechte auf die Immobilien und der Geschäfte mit ihnen zuzuleiten, wenn es früher zur Verhängung der Beschlagnahme nach dem Beschluß des Gerichtes als Maßnahme der Sicherung der Klage nicht kam. Im anderen Fall (sogar bei der Einziehung eines konstitutiven Dokumentes, zum Beispiel, über das Eigentumsrecht auf einen Wohnraum), ist der Schuldner berechtigt, ein Duplikat des konstitutiven Dokumentes bei den Organen der Gebietsselbstverwaltung (der Vertrag über Übergabe der Wohnung in den Besitz der Bürger), bei dem Notar (nach den notariell bescheinigten Geschäften), bei anderen Organen, die das Eigentumsrecht ausstellten, zu bekommen, und nach der Registrierung dieses Dokumentes bei den Organen der staatlichen Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen das Entäußerungsgeschäft zu erledigen. Gemäß Artikel 62 des Föderalen Gesetzes "Über vollziehendes Verfahren" werden die Versteigerungen der Immobilien von den Fachorganisationen organisiert und durchgeführt, die berechtigt sind, die Geschäfte mit den Immobilien zu erledigen, mit denen ein entsprechender Vertrag abgeschlossen ist. Die Fachorganisationen werden laut Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 23. April 1999 459 gewählt und der Föderalen Schuldzentrum bei der Regierung der Russischen Föderation schließt mit ihnen Verträge ab. Laut Artikel 17 des Föderalen Gesetzes "Über Lizenzierung der einzelnen Arten der Tätigkeit" unterliegt die Realtertätigkeit einer obligatorischen Lizenzierung bei den bevollmächtigten staatlichen Organen der vollziehenden Macht. Die Fachorganisationen führen die Versteigerungen nach der Anmeldung eines gerichtlichen Vollziehers mit dem Hinweis auf den minimalen Anfangspreis des Eigentumes, das für die Versteigerung bestimmt ist, durch. Falls es zur Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Immobilien nach dem Rechtsspruch kommt, muß das Gericht auch den Anfangsverkaufspreis des Eigentumes bestimmen. Bei der Zwangsvollstreckung in die Immobilien nach dem notariell bescheinigten Abkommen des Verpfänders und des Pfandgläubigers (Artikel 349 G) wird der Anfangsverkaufspreis im vorliegenden Abkommen bestimmt. Der Anmeldung für die Durchführung der Versteigerungen muß folgendes beigefügt werden:
Juristisch bedeutet ist für die Versteigerung die Auswahl der Dokumente, die für die Verwirklichung der entsprechenden Versteigerung notwendig sind. Da es um die Immobilien geht, muß man unter dem Begriff der Dokumente, die das Objekt der Immobilien charakterisieren, die Dokumente, die sowohl seine rechtlichen, als auch seine technischen Seiten bestimmen, verstehen. In dieser Hinsicht kann man an das Föderale Gesetz "Über die staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen" denken, wo die Dokumente, die für die staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihen notwendig sind, bestimmt sind. Obwohl beim Zwangsvollstreckungsverfahren die Versteigerung auf Grund eines Zwangsvollstreckungsdokumentes durchgeführt wird, das in meisten Fällen der Zwansvollstreckungsbefehl ist, das vom entsprechenden Gericht ausgestellt ist, werden aber doch die Versteigerungen auch auf Grund anderer Dokumente durchgeführt, die das Objekt der Immobilien charakterisieren. Zum Beispiel werden gemäß Artikel 17 des Föderalen Gesetzes "Über die staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen" als konstitutive Dokumente folgende Unterlagen betrachtet:
Andere Akten der Übergabe der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen an den Antragssteller vom ehemaligen Rechtsinhaber gemäß der Gesetzgebung, die vor Ort bei der Übergabe der Rechte galt. Eine obligatorische Beilage zu den Dokumenten, die für die staatliche Registrierung der Rechte notwendig sind, ist der Plan des Grundstückes, der Plan der Stelle des Inneren der Erde und (oder) der Plan des Objektes der Immobilien mit dem Hinweis auf seine Katasternummer. Laut Artikel 18 des Föderalen Gesetzes "Über die Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen" müssen die Dokumente, die das Vorhandensein, die Entstehung, das Erlöschen, den Übergang, die Beschränkung (Belastung) der Rechte auf Immobilien bestätigen und die für die staatliche Registrierung der Rechte vorgelegt werden, den Forderungen, die die Gesetzgebung der Russischen Föderation festlegt, entsprechen, und die Information, die für die künftige staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien in der Einheitlichen Staatlichen Liste der Rechte notwendig ist, widerspiegeln. Die erwähnten Dokumente müssen die Beschreibung der Immobilien und die Art des zu registrierenden Rechtes enthalten und in den in der Gesetzgebung festgestellten Fällen müssen sie notariell bescheinigt werden, sie müssen auch durch Siegel und durch die gehörigen Unterschriften der Seiten oder durch die Unterschriften der in der Gesetzgebung bestimmten Beamten bestätigt werden. Der Plan des Grundstückes muß beim Organ, das für die Durchführung der Katasterarbeiten verantwortlich ist, bescheinigt werden und die Pläne der anderen Objekte der Immobilien müssen beim entsprechenden Organ für Erfassung der Objekte der Immobilien bescheinigt werden. Falls es keine Erarbeitung der Katastererfassung des Grundstückes gibt oder falls sie nicht zu Ende ist (die Katasternummer fehlt, die Grenzen sind nicht gesetzt, die Lage der Objekte der Immobilien und die Leitungen auf dem Grundstück sind nicht bestimmt), vollzieht sich die staatliche Registrierung der Rechte beim Vorhandensein des Plans des Grundstück, das auf Grund der Angaben zusammengestellt ist, die bei der staatlichen Registrierung der Rechte beim Organ der Katastererfassung, darunter auf Grund der Beschreibung der Grenzen vorhanden sind. Vor der Verleihung an das Objekt der Immobilien einer Katasternummer kann eine bedingte Nummer benutzt werden, die es zuläßt, das vorliegende Objekt eindeutig zu identifizieren. Die präzisierten Grenzen und die Fläche des Grundstückes können in die Einheitliche Staatliche Liste der Rechte ohne eine wiederholte Registrierung beim Vorhandensein eines schriftlichen Einverständnisses des Rechtsinhabers (einiger Rechtsinhaber) des Grundstückes eingetragen werden. Auf solche Weise müssen die entsprechenden Dokumente, die für die Abhaltung der Versteigerung ausgestellt sind, nach unserer Meinung den Forderungen der staatlichen Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen und der Registrierung der Rechte in der Einheitlichen Staatlichen Liste der Rechte gerecht werden. Der Verkauf der Immobilien muß in den öffentlichen Verhandlungen, die von einer Organisation abgehalten werden, die von FDZ und von dem Justizorgan bevollmächtigt ist, gemäß Artikel 448 GK realisiert werden. Die Versteigerungen werden in Form eines Wettbewerbes durchgeführt. Die Person, die den höchsten Preis angeboten hat; und nach dem Wettbewerb ist das die Person, die nach der Entscheidung der Wettbewerbkommission, die in voraus vom Organisator der Versteigerungen gebildet ist, die besten Bedingungen angeboten hat. Nach dem Sinn des Gesetzes müssen für die Realisation des Eigentumes ordnungsgemäß der Ausführung der gerichtlichen Akte nur offene Verhandlungen durchgeführt werden, was mißbräuchliches Verhalten ausschließt. Wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, muß die Versteigerung vor dreißig Tagen vor dem Termin ihrer Durchführung angesetzt werden. Gemäß Artikel 448 GK muß die rechtzeitige Benachrichtigung jedenfalls die Angaben über Zeit, Ort und Form der Verhandlungen, ihren Gegenstand und Ordnung der Abhaltung, darunter die Angaben über Erledigung der Teilnahme an den Verhandlungen, über Bestimmung der Person, die die Verhandlungen gewonnen hat, sowie die Angaben über den Anfangspreis enthalten. Die Teilnehmer der Verhandlungen leisten Anzahlung, die Fristen und die Ordnung werden in der Benachrichtigung über die Versteigerung bestimmt. Wenn die Versteigerungen nicht stattfanden, wird die Anzahlung nicht zurückgegeben. Das Anzahlung wird den Personen zurückgegeben, die an den Versteigerungen teilnahmen, gewannen sie aber nicht. Bei dem Vertragsabschluß mit der Person, die die Versteigerungen gewann, wird die Summe der Anzahlung der Ausführung der Verpflichtungen nach dem abgeschlossenen Vertrag angerechnet. Die Person, die die Versteigerung gewann, und der Organisator der Versteigerung unterzeichnen am Tag der Versteigerung ein Protokoll über Ergebnisse der Versteigerung, das als Vertrag gilt. Die Person, die die Versteigerung gewann, verliert beim Nichtunterzeichnung des Protokolles die Anzahlung. In Punkt 4 Artikel 54 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" ist die Regel verankert, die darin besteht, daß wenn das Eigentum (unabhängig von seiner Art) während zwei Monate nicht realisiert wird, wird dem Vollstrecker das Recht gewährt, sich dieses Eigentum vorzubehalten. Im Falle der Absage des Vollstreckers vom Eigentum wird es dem Schuldner zurückgegeben und das Vollstreckungsdokument wird dem Vollstrecker zurückgegeben. Früher wurde die Möglichkeit, sich das Eigentum vorzubehalten, dem Vollstrecker nur bei der Unmöglichkeit, ein Wohnhaus (Artikel 404 GPK) oder ein Eigentumsobjekt, das der Verpfändungsvertragsgegenstand ist (Punkt 4 Artikel 350 GK), auf der Versteigerung vorzunehmen, gewährt. Die erwähnte zweimonatige Frist beginnt mit dem Tage der Vermögensbeschlagnahme. Dabei müssen in dieser Periode die Handlungen für den Verkauf des Eigentumes des Schuldners unternommen werden und zwar: seine Übergabe für die Versteigerung, Organisation der Versteigerung der Immobilien. Leider gibt es im Föderalen Gesetz "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" keine Andeutung, zu welchem Preis kann der Vollstrecker das nichtrealisierte Eigentum (mit Ausnahme von der Unmöglichkeit der Realisation des Verpfändungsobjektes der Pfandsache) vorbehalten. Doch beeinflußt der Umfang der Einschätzung die Stufe der Befriedigung der Forderungen des Vollstreckers. Es scheint uns, solche Einschätzung muß ordnungsgemäß Artikels 52 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" mit dem Heranziehen eines Fachmannes und mit der Teilnahme eines Vollstreckers und eines Schuldners durchgeführt werden. Wenn sich der Vollstrecker und der Schuldner über den Preis solches Eigentumes, das vom Vollstrecker vorbehalten wird, nicht einigen können, muß sein Preis nach dem Anfangspreis der letzten Versteigerung bestimmt werden. Außerdem ist in Punkt 4 Artikel 54 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" die Ordnung der juristischen Erledigung solcher Handlung, wie das Vorbehalten des Eigentumes vom Schuldner nicht bestimmt. In der Zivilgesetzgebung gibt es keinen Grund zum Eigentumsübergang und zu seiner Registrierung vom neuen Besitzer. Man kann hier empfehlen, (der Analogie nach (die Regeln Artikels 350 GK)) einen Kaufvertrag, der von den Vertretern der Fachorganisation und vom Vollstrecker unterschrieben wird, abzuschließen. Manchmal kommt es in der Praxis zur Erledigung eines Protokolls über die Übergabe des Eigentums des Schuldners an den Vollstrecker in Zusammenhang mit der Unmöglichkeit seiner Realisation. In diesem Fall muß solche Akte, wie das konstitutive Dokument, alle wesentlichen Angaben beinhalten, die in bezug auf den bürgerlichen Umlauf für Geschäfte mit dieser Art vom Eigentum notwendig sind. Zum Beispiel muß die Immobilienübergabeakte tatsächliche und rechtliche Informationen beinhalten, die gemäß der Gesetzgebung für die Geschäfte mit Immobilien und ihrer staatlichen Registrierung bei den Organen für die staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen obligatorisch sind. Außerdem muß die Akte die notwendigen rechtlichen Angaben darüber enthalten, welche Maßnahmen nach der Realisation des beschlagnahmten Eigentumes innerhalb von zwei Monaten, die auf diese Zwecke bestimmt waren, unternommen wurden. Wenn sich der Vollstrecker weigert, sich das Eigentum des Schuldners, das bei der Ausführung des Vollstreckungsdokumentes nicht verkauft wurde, vorzubehalten, kommt das Vollstreckungsdokumentes zurück zum Vollstrecker (Unterpunkt 5 Punkt 1 Artikel 26 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren", was eine neue Vorlegung des Vollstreckungsdokumentes über die Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt. Laut Punkt 2 Artikel 237 G erlöscht bei dem Besitzer das Eigentumsrecht auf das Eigentum, auf das die Zwangsvollstreckung nach den Verpflichtungen des Besitzers gerichtet ist, nach der Entstehung des Eigentumsrechtes auf das entnommene Eigentum bei einer Person, zu dem dieses Eigentum übergeht. Deshalb ist auch in diesem Fall die Einhaltung der Regeln der staatlichen Registrierung des Überganges der Eigentumsrechte auf Immobilien, die in der Gesetzgebung für die Fixierung des Momentes des Eigentumsüberganges von einer Person zu einer anderen bestimmt sind, notwendig. Gemäß Artikel 449 G können die Versteigerungen, die mit der Verletzung der Regeln, die das Gesetz bestimmt, durchgeführt werden, können als ungültig nach der Klage der interessierten Person anerkannt werden. Die Anerkennung der Versteigerung als ungültig führt zur Ungültigkeit des Vertrages, der mit der Person, die die Versteigerung gewonnen hat, abgeschlossen wird. Eine Reihe von Fragen der Behandlung der Streite über die Anfechtung der Ergebnisse der öffentlichen Versteigerung von Schiedsgerichten wird in Punkten 26 und 27 der Verordnungen des Plenums des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation 8 vom 25. Februar 1998 "Über einige Fragen der Praxis der Beilegung der Streite, die mit dem Schutz des Eigentumsrechtes und anderer Sachenrechte verbunden sind" erklärt. Laut der angeführten Verordnung muß die Klageforderung des Besitzers nach der Zwangsvollstreckung ins Eigentum bei der Person, die das Streiteigentum als Ergebnis der öffentlichen Versteigerung erwarb, die ordnungsgemäß der für die Ausführung der gerichtlichen Akten und der Akten anderer Organe durchgeführt wurden, die in Artikel 1 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" erwähnt werden, befriedigt werden, falls das auf der Versteigerung verkaufte Eigentum vom Besitzer oder von der Person, der das Eigentum vom Besitzer zum Besitz übergeben wurde, entweder einer Person oder einer anderen entzogen wurde oder ihren Besitz auf irgendwelche Weise nicht nach ihrem Willen verloren hat, da der Besitzer laut Artikel 302 G in diesem Fall berechtigt ist, in das Eigentum auch bei einem gewissenhaften Käufer die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Die öffentlichen Versteigerungen, die ordnungsgemäß der Ausführung der gerichtlichen Akten und der Akten anderer Organe durchgeführt wurden, die in Artikel 1 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" erwähnt sind, können als ungültig nach der Klage der interessenten Person im Falle der Verletzung der Regeln der Versteigerung, die im Gesetz vorgesehen sind, anerkannt werden. Die Streite über die Anerkennung solcher Versteigerungen als ungültig werden nach den Regeln, die für die Anerkennung der anfechtbaren Geschäfte als ungültig bestimmt sind, behandelt. Im Falle der Anerkennung der Versteigerung als ungültig kehren Seiten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in ihre vorige Lage zurück. Bei der Zwangsvollstreckung in einen Wohnraum, der auf Grund des Eigentumsrechtes den Bürgern gehört, muß man die Einschränkungen, die in Punkt 1 der Liste der Eigentumsarten der Bürger festgelegt sind, in die keine Zwangsvollstreckung nach den Vollstreckungsdokumenten (Beilage legt sind, in die keine Zwangsvollstreckung nach den Vollstreckungsdokumenten (Beilage Bürgern gehört, muß man die Einschränkungen, die in Punkt 1 der Liste der EigentuPersonen, deren Haupttätigkeit Landwirtschaft ist, nicht eingeleitet werden darf, wenn der Schuldner und seine Familie ständig darin wohnen, mit Ausnahme von den Fällen, wenn eine Anleihe, die die Bank für den Bau eines Wohnhauses gewährt hat, eingetrieben wird. Man muß berücksichtigen, daß sich Beilage 1 nach der Annahme GP im Jahre 1964 nicht einmal veränderte, deshalb wird sie in der Praxis als erweiternd ausgelegt, deswegen ist die Exmittierung nicht nur aus dem Wohnhaus, sondern auch aus der Wohnung, aus dem Zimmer, die den Bürgern auf Grund des Eigentumsrechtes gehören, praktisch unmöglich. Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in verpfändete Immobilien Gemäß Punkt 1 Artikel 49 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" kann sich die Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum beim Nichtvorhandensein beim Schuldner von anderen Vermögen für volle Befriedigung der an ihn gestellten Forderungen, die mit der Verpfändung nicht sichergestellt sind, vollziehen; dies kann mittels der Erhaltung der Rechte des Pfandgläubigers, die in der bürgerlichen Gesetzgebung der Russischen Föderation verankert sind, sowie mittels der Erhaltung der Regeln, die im Kapitel V des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" vorgesehen sind, zustande gebracht werden. Eine besondere Regelung der Regelung der Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum ist mit der Notwendigkeit der Sicherung der Rechte des Pfandgläubigers beim Zwangsvollstreckungsverfahren, sowie mit der Erhaltung der Rechte anderer Vollstrecker verbunden. Die Verpfändung ist eine der grundlegenden und altertümlichesten Arten der Sicherung der Ausführung der Verpflichtungen. 5 Die Ordnung der Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum ist im Föderalen Gesetz "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" äußerst ungenügend dargelegt, deswegen muß man den Regeln des Paragraphes 3 des Kapitels 23 G und dem Föderalen Gesetz "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" folgen. Gemäß 349 G werden die Forderungen des Pfandgläubigers (des Kreditgebers) aus dem Preis der verpfändeten Immobilien nach dem Rechtsspruch oder nach dem notariell bescheinigten Abkommen zwischen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger, das nach der Entstehung der Gründe zur Zwangsvollstreckung zwecks der Verpfändung abgeschlossen wurde, befriedigt. Deshalb fungiert der Vollstreckungsbrief, der vom Gericht der ordentlichen Rechtsbarkeit oder vom Schiedsgericht ausgestellt ist, als Vollstreckungsbrief, auf Grund dessen die Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Immobilien geschehen kann. Das gerichtliche Urteil, abgesehen davon, daß es vom Gericht der ordentlichen Rechtsbarkeit ausgestellt wird, darf nicht als Grundlage für die Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Immobilien aus folgenden Gründen fungieren. Erstens ist d das gerichtliche Urteil kein Gerichtsspruch, da es als Ergebnis des erleichterten gerichtlichen Verfahrens zustande kommt, das mit den gemeinsamen Regeln des Verfahrens nicht übereinstimmt und das mit der Gerichtsurteilfällung endet. Zweitens wird das gerichtliche Urteil laut Artikel 125-1 GPGPein Gerichtsspruch, da es als Ergebnis des erleichterten gerichtlichen Verfahrens zustande kommt, das miögen vom Schuldner gefällt. Deshalb darf das gerichtliche Urteil im Grunde genommen bei der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Immobilien nicht gefällt werden. Die Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers auf Kosten vom verpfändeten beweglichen Vermögen vollzieht sich auch auf Grund eines Rechtsspruches, wenn keine andere Ordnung im Abkommen des Verpfänders und des Pfandgläubigers vorgesehen ist. In bezug auf die Verpfändung, die dem Pfandgläubiger überbracht ist (der Verpfändungsvertrag), kann die Zwangsvollstreckung ordnungsgemäß des Verpfändungsvertrags zustande gebracht werden, wenn das Gesetz keine andere Ordnung vorsieht. Auf solche Weise kann die Zwangsvollstreckung unter Bedingungen, die im Verpfändungsvertrag über die beweglichen Vermögen bestimmt werden, auch ohne Rechtsspruch des entsprechenden bevollmächtigten Vertragspartners zustande gebracht werden. Die Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Immobilien darf sich auf Grund anderer Vollstreckungsbriefe, zum Beispiel auf Grund des notariell bescheinigten Abkommens über die Zahlung der Alimente, auf Grund der Verordnungen der Organe der Verwaltungsrechtsprechung usw. nicht vollziehen. Die Realisation (der Verkauf) des verpfändeten Eigentums, in das es gemäß Artikel 349 G eine Zwangsvollstreckung gibt, vollzieht sich mittels des Verkaufes auf der öffentlichen Versteigerung ordnungsgemäß der Prozeßgesetzgebung, wenn das Gesetz keine andere Ordnung vorsieht. Der Anfangspreis des zu verkaufenden verpfändeten Eigentums wird im Rechtsspruch in den Fällen der Zwangsvollstreckung ins Eigentum auf gerichtlichem Wege oder durch ein Abkommen zwischen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger in anderen Fällen bestimmt. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Präsidiums des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation vom 10. März 1998 N 7773/976, das über einen konkreten Fall gefällt wurde, interessant. Kommerzbank "archany" erhob vor dem Schiedsgericht von Pensaer Gebiet eine Klage gegen offene Aktiengesellschaft "Parität" über die Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum und über die Feststellung seines Anfangsverkaufspreises. Durch das Urteil vom 19. August 1997 gab man der Klage statt, da die Forderungen auf dem Verpfändungsvertrag und auf der Gesetzgebung basierten. Durch die Verordnung der Appellationsinstanz wurde das Urteil vom 1. Oktober 1997 ohne Abänderung gelassen. Das föderale Schiedsgericht von Powolshskiy-Kreis annullierte durch die Verordnung vom 25. November 1997 die obengenannten gerichtlichen Akten und stellte das Verfahren über den Fall ein, weil sich die Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum auf der Stufe der Urteilsvollstreckung nach den Normen der Prozeßgesetzgebung vollzieht. Im Protest des stellvertretenden Vorsitzenden des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation wurde es vorgeschlagen, die Verordnung der Berufungsinstanz aufzuheben und den Rechtsspruch der ersten Instanz und die Verordnung der Appellationsinstanz in Kraft zu lassen. Das Präsidium des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation gab dem Protest nach folgenden Gründen statt. Offene Aktiengesellschaft "Parität" ist Schuldner der Bank "archany" nach den Kreditverträgen vom 2. April 1996 ägen vom 2. April 1996 itvertrtenden Vorsitzenden des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation wurde es vorgeschlagen, die Verordnung der Berufungsinstanz aufzuheben und den Rechtsspruch der ersten Instanz und die Verordnung der Appellationsinst Rechtskraft traten, wurden von der Aktiengesellschaft "Parität" zugunsten der Bank die Schulden nach den genannten Kreditverträgen eingezogen. Zur Sicherung der Ausführung der Kreditverpflichtungen schlossen der Seiten einen Vertrag vom 12. April 1996 Sicherung der Ausfühändung des Gebäudes des Ladens "Universam"; also deswegen wurde diese Klage über die Zwangsvollstreckung in dieses verpfändete Eigentum wegen des Nichtvorhandenseins von Geldmitteln für die Ausführung der erwähnten Urteile erhoben. Aktiengesellschaft "Parität" anerkannte die Klage im Teil der Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum, doch sie meint, daß es keine Gründe zur Feststellung des Anfangsverkaufspreises des Gebäudes auf rechstlichem Wege gibt, da er im Verpfändungsvertrag geregelt ist. Gemäß Artikeln 349 und 350 GGemäß Artikeln 349 und 350 G____~_E_FC_b_b_0C_db_äb_T@_dD_ E____Lb_0C____b_5@_D@__b_oC___b___ __2__3_____äubigers auf Kosten des von ihm verpfändeten Eigentums und über die Bestimmung seines Anfangsverkaufspreises auf gerichtlichem Wege gelöst. Auf solche Weise hat die Bank einen materiellrechtlichen Grund zur Behandlung des Streites vor Gerich, und die Schlußfolgerung der Berufungsinstanz, daß sich die Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum auf der Stufe der Urteilsvollstreckung gemäß der Prozeßgesetzgebung vollzieht, ist unrechtmäßig. Dem Rechtsspruch der ersten Instanz über die Feststellung des Anfangsverkaufspreises des verpfändeten Gebäudes liegt die Schlußfolgerung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Regionale Agentur der Einschätzung" zugrunde, die den Marktpreis des Gebäudes bestimmt. Solches Herangehen an die Einschätzung des Eigentumes des Schuldners entspricht den Normen des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" (Artikel 52). Unter den erwähnten Bedingungen entspricht der Rechtsspruch der ersten Instanz dem Gesetz und ist begründet, und die Verordnung der Berufungsinstanz muß aufgehoben werden, weil sie der Gesetzgebung nicht entspricht. Wenn man das oben dargelegte berücksichtigt und Artikeln 187-189 P folgt, hob das Präsidium des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation die Verordnung des Föderalen Schiedsgerichtes von Powolshskiy-Kreis vom 25. November 1997 über den Fall 49-2049/97 (13/17) des Schiedsgerichtes von Pensaer Gebiet auf und ließ das Urteil vom 19. August 1997 und die Verordnung der Appellationsinstanz vom 1. Oktober 1997des Schiedsgerichtes von Pensaer Gebiet in Kraft. Man kann auch eine Reihe von Verordnungen aus der Praxis der Behandlung der Streite anführen, die mit der Anwendung seitens der Schiedsgerichte der Normen des bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation über die Verpfändung verbunden sind, was im Rundschreiben 26 vom 15. Januar 1998 des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation steht. 7 Aus den Verordnungen der Praxis der Behandlung der Streite folgt, daß die Verletzung der Pflicht des Gerichtes in bezug auf die Bestimmung des Anfangspreises des zu verkaufenden verpfändeten Eigentumes zur Grundlage zur Aufhebung der gerichtlichen Akte wird. Deshalb müssen in solchen Fällen die gerichtlichen Vollzieher vor dem entsprechenden Gericht, das das Urteil gefällt hat, eine Frage nach der Aufklärung von solcher gerichtlichen Akte zwecks der konkreten Bestimmung des Anfangsverkaufspreises oder nach dem Protest auf dem Aufsichtswege stellen. Also, bei der Zwangsvollstreckung zwecks der Verpfändung auf rechstlichem Wege muß im Gerichtsurteil der Anfangsverkaufspreis des verpfändeten Eigentums angegeben werden (Punkt 5 der Übersicht). Die Bank Rußlands erhob eine Klage gegen einen individuellen privaten Betrieb über die Zwangsvollstreckung in die verpfändete Einrichtung a conto der Begleichung der Verschuldungen des Betriebes nach dem Kreditvertrag. Das Schiedsgericht, das die Begründetheit der Klage feststellte, berücksichtigte, daß das Eigentum, dessen Preis den Umfang der vom Pfandgläubiger gestellten Forderungen bedeutend übersritt, der Vertragsgegenstand über die Verpfändung war, gab in seinem Urteil an, daß sich die Zwangsvollstreckung auf Kosten vom verpfändeten Eigentum im Rahmen der vom Gericht bestimmten Summe der Schulden vollzieht. Bei der Darlegung des Resolutionsteiles des Urteiles wurden vom Gericht die Forderungen des Punktes 3 Artikels 350 G essen Preis den Umfang der vom Pfandgläubiger gestellten Forderungen bändeten Eigentums im Gerichtsurteil über die Zwangsvollstreckung zwecks der Verpfändung bestimmt werden soll. In solchen Fällen müssen die Schiedsgerichte berücksichtigen, daß die Übertretung der Forderungen des Punkt 3 Artikels 350 G zur wesentlichen Verletzung der Eigentumsrechte des Verpfänders im Laufe der künftigen Realisation seines eigenen Eigentums führen kann. Beim Vorhandensein eines Streites zwischen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger wird der Anfangsverkaufspreis des verpfändeten Eigentums vom Gericht ausgehend vom Marktpreis dieses Eigentums bestimmt (Punkt 6 der Übersicht). Die Kommerzbank erhob vor Schiedsgericht eine Klage gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die gerichtliche Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Immobilien a conto der Ausführung der Verpflichtungen des Beklagers nach dem Kreditvertrag. Die Gesellschaft erhob keine Einsprüche gegen den wesentlichen Gehalt der Forderungen. Wie es das Gericht feststellte, gingen die Seiten bei der Bestimmung des Preises des Objektes der Immobilien im Verpfändungsvertrag von seinem Bilanzpreis laut des Scheines vom Büro für technische Informationen aus, den man nach der Anfrage des Kreditnehmers im Laufe von der Anknüpfung mit der Bank der kredit- und verpfändungsvertragsmäßigen Beziehungen bekam. Der Beklager, der den bedeutenden Zeitraum, der nach dem Erhalten des erwähnten Scheines vergangen ist, sowie die reale Verteuerung des verpfändeten Eigentums, berücksichtigte, suchte um die Bestimmung im Gerichtsurteil des Anfangsverkaufspreises der Realisation des verpfändeten Gebäudes gemäß dem Urteil des Gebietslaboratoriums der gerichtlichen Untersuchung an, wo es festgestellt wurde, daß der Marktpreis des verpfändeten Eigentums im Vergleich zur Einschätzung, die früher von den Seiten des Vertrags über die Verpfändung angegeben worden war, stieg. Nach Meinung des Klägers, der dagegen einen Einspruch erhob, ist die gerichtliche Bestimmung im Gerichtsurteil des Anfangsverkaufspreises des verpfändeten Eigentums, der sich von von seiner Einschätzung im Verpfändungsvertrag unterscheidet, und ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht zugelassen. Bei der Beschlußfassung ging das Schiedsgericht vom folgenden aus. Gemäß Punkt 3 Artikel 350 G stellt das Schiedsgericht in den Fällen der Zwangsvollstreckung zwecks der Verpfändung auf rechstlichem Wege den Anfangsverkaufspreis des verpfändeten Eigentums, das auf den öffentlichen Versteigerungen verkauft werden muß, fest. In diesem Zusammenhang entspricht das Argument des Pfandgläubigers über den angeblich vorhandenen Versuch des Verpfänders die Bedingungen des Vertrages über die Verpfändung im Teil der Einschätzung des Verpfändungsgegenstand einseitig zu ändern, der Wirklichkeit nicht. Laut der Forderungen Artikels 53 P soll jede Person, die am Geschäft teilnimmt, jene Voraussetzungen beweisen, auf die sie in ihren Begründungen ihrer Forderungen hinweist. Außerdem soll der Rechtsspruch im Teil der Bestimmung des Anfangsverkaufspreises des verpfändeten Eigentums aktenkundig begründet werden. Auf solche Weise, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß während der Behandlung des erwähnten Streites die Begründetheit der Einstellung des Pfandgläubigers von ihm nicht bewiesen wurde, und der Verpfänder im Gegenteil konkrete Dokumente, die die Veränderung des Preises des Eigentums, das der Verpfändungsgegenstand war, bezeugen, vorlegte, gab das Schiedsgericht dem Antrag des Beklagers für die Bestimmung des Anfangsverkaufspreises des zu verkaufenden Objektes der Immobilien gemäß dem vorgelegten Gutachten der Untersuchung rechtmäßig statt. Bei der Beschlußfassung über die Zwangsvollstreckung zwecks der Verpfändung sollen die Schiedsgerichte den Umstand berücksichtigen, daß der Hinweis im Gerichtsurteil des Anfangsverkaufspreises des verpfändeten Eigentums, der sich von seinem Marktpreis während der Realisation wesentlich untrerscheidet, kann zur Verletzung der Rechte des Kreditores oder des Schuldners im Laufe der Verwirklichung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führen. Deshalb, wenn bei der Behandlung der erwähnten Streite auf Initiative von einer der Seiten die Beweise vorgelegt werden, die bezeugen können, daß sich der Marktpreis des Eigentums, das der Verpfändungsgegenstand ist, wesentlich von seiner Einschätzung unterscheidet, die von den Seiten des Vertrags über die Verpfändung realisiert worden ist, kann das Schiedsgericht den Personen, die am Geschäft teilnehmen, vorschlagen, einen Ausgleichsbeschluß zu fassen oder den Anfangsverkaufspreis solches Eigentums gemäß den vorgestellten Beweisen abgesehen von seiner Einschätzung von den Verpfändungsvertragspartnern zu bestimmen. Die Forderung des Kreditgebers an den Verpfänder, der kein Schuldner nach dem Grundvertrag ist, wird durch die Summe, die man von der Realisation des Verpfändungsgegenstandes bekommen hat, begrenzt (Punkt 7 der Übersicht). Eine Kommerzbank erhob vor Schiedsgericht eine Klage gegen einen individuellen privaten Betrieb und gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die Zwangsvollstreckung von der Summe von 8 Md. Rubel als Verschuldung nach dem Kreditvertrag und als Zwangsvollstreckung in das verpfändete Eigentum. Wie es aus den Materialien des Falls folgte, der Kredit von der Summe 1,5 Md. Rubel an den individuellen privaten Betrieb gewährt wurde, und als Verpfänder fungierte die Gesellschaft, die als Verpfändungsgegenstand ein Flußschiff gewährte, dessen Preis von den Seiten vertragsmäßig 2 Md. Rubel bestimmt worden war. Das Schiedsgericht gab den Forderungen des Klägers nur auf Kosten vom Verpfänder statt, wobei im Resolutionsteil des Beschlusses stand: die Zwangsvollstreckung muß sich ins Eigentum der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vollziehen, dessen Preis die Summe von 8 Md. Rubel ausmacht. Die Berufungsinstanz, die den vorliegenden Beschluß aufhob, wies darauf hin, daß die Form der Verpflichtung der Person, die dem Kreditgeber die Sicherung im Falle der Verletzung des Vertrags seitens des Schuldners gewährte, durch die Form der gewählten Art der Sicherung bedingt ist. Also, das Wesen der Verpfändung als eine Art und Weise der Sicherung der Nichtverletzung der Grundverpflichtung besteht in dem Recht des Kreditgebers (Pfandgläubigers), die Realisation des Verpfändungsgegenstandes und die Übergabe an ihn der nach solcher Realisation gewonnenen Geldmittel in der Summe, die nicht höher als Schuldbeträge nach der gesicherten Verpflichtung ist, zu fordern. Bei der Mangelhaftigkeit der gewonnenen Mittel für die Deckung der Forderungen des Kreditgebers (Pfandgläubigers) hat der Letzte das Recht, beim Nichtvorhandensein von anderen Hinweisen im Gesetz oder im Vertrag die fehlende Summe aus dem übrigen Eigentum des Schuldners (Punkt 5 Artikel 350 Gtzte das Recht, beim Nichtvorhandensein von anderen Hinweisen im Gesetz oder im Vertrag vom Folgenden ausgehen. Da als Verpfänder eine dritte Person war, die kein Schuldner nach dem Grundvertrag war, könnten seine Verpflichtungen dem Pfandgläubiger gegenüber die Summe, die von der Realisation des verpfändeten Eigentums gewonnen worden war, nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang wurde es im Resolutionsteil der Verordnung der Berufungsinstanz auf die Einziehung vom individuellen privaten Betrieb der Summe von 8 Md. Rubel der Verschuldung und auf die Zwangsvollstreckung in das verpfändete Eigentum, das der Gesellschaft gehört, a conto der Begleichung dieser Verschuldung hingewiesen. Bei der Zwangsvollstreckung in das verpfändete Eigentum nach dem Rechtsspruch löst man folgende Fragen. Laut Artikel 54 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" kann das Gericht der Zwangsvollstreckung in das Eigentum, das hypothekenvertragsmäßig verpfändet wird, nicht stattgeben, wenn die vom Schuldner begangene Verletzung der durch die Hypothek gesicherten Verpflichtung äußerst unbedeutend ist und deswegen der Umfang der Forderungen des Pfandgläubigers mit dem Preis des verpfändetten Eigentums nicht verglichen werden kann; eine Ausnahme stellt der Fall dar, der Punkt 2 Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes vorsieht (Es geht hier um die Fälle, wenn als Grundverpflichtung die Verpflichtung gilt, die durch periodische Zahlungen gesichert ist.). Das Gericht, das das Urteil über die Zwangsvollstreckung in das Eigentum fällt, das hypothekenvertragsmäßig verpfändet wird, soll darin folgendes bestimmen und angeben:
Auf Bitte des Verpfänders ist das Gericht berechtigt, beim Vorhandensein von triftigen Gründen im Beschluß über die Zwangsvollstreckung in das verpfändete Eigentum seine Realisation auf die Dauer von einem Jahr in folgenden Fällen zu verschieben, wenn erstens als Verpfänder der Bürger abgesehen davon fungiert, was für ein Eigentum von ihm hypothekenvertragsmäßig verpfändet ist, unter der Bedingung, daß die Verpfändung mit der Verwirklichung seitens dieses Bürgers der Unternehmertätigkeit nicht verbunden ist; und zweitens wenn der Gegenstand der Hypothek ein Grundstück aus dem Bestand der Böden von landwirtschaftlichen Zweckbestimmung ist, wo das Föderale Gesetz "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" gilt. Das Gericht, das die Frist bestimmt, für die Realisation des verpfändeten Eigentums verschoben werden kann, soll dabei berücksichtigen, daß die Summe der Forderungen des Pfandgläubigers, die aus dem Preis des verpfändeten Eigentums bis den Ablauf der Verschiebung gedeckt werden muß, den Preis des verpfändeten Eigentums nach der Einschätzung, die im Vertrag über die Hypothek angegeben ist, nicht überschreiten soll. Die Verschiebung der Realisation des verpfändeten Eigentums ist mit den Rechten und Pflichten der Seiten nach der Verpflichtung, die durch die Hypothek dieses Eigentums gesichert ist, nicht verbunden, und sie befreit den Schuldner vom Ersatz der während der Zeit der Verschiebung zugenommenen Verluste des Kreditgebers, von der Zahlung der dem Kreditgeber zukommenden Zinsen und Verzugszinsen nicht. Wenn der Schuldner im Rahmen der ihm durch die Zeit gewährten Verschiebung den Forderungen des Kreditgebers, die durch die Hypothek gesichert sind, stattgibt, hebt das Gericht nach dem Antrag des Verpfänders den Beschluß über die Zwangsvollstreckung auf. Die Verschiebung der Realisation des verpfändeten Eigentums wird nicht zugelassen, wenn sie zur wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Pfandgläubigers führen kann; wenn gegen den Verpfänder oder Pfandgläubiger eine Klage vor Gericht über seine Anerkennung als Bankrotteurerhoben wurde. Die Verschiebung der Realisation des verpfändeten Eigentums muß mittels der Fällung des Urteils vom entsprechenden Gericht ausgestellt werden, das ordnungsgemäß Artikels 18 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" gefällt werden muß. Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in den Anteil in den gemeinsamen Immobilien Gemäß Punkt 6 Artikel 46 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" im Falle, wenn der Schuldner das Eigentum, das ihm mit Recht des gemeinsamen Eigentums gehört, hat, vollzieht sich die Zwangsvollstreckung in seinen Anteil, der gemäß dem föderalen Gesetz bestimmt wird. Auf solche Weise ist eine reale Teilung des Anteiles des Schuldners notwendig. Laut Artikel 254 G kann die Teilung des gemeinsamen Eigentums unter Teilnehmern des gemeinsamen Eigentums, sowie die Austeilung des Anteiles jedes von Teilnehmern nach der vorläufigen Bestimmung des Anteiles jedes Teilnehmers im Recht auf das gemeinsame Eigentum verwirklicht werden. Bei der Teilung des gemeinsamen Eigentums und bei der Austeilung eines Anteiles, wenn etwas anderes im Gesetz oder im Abkommen der Teilnehmer nicht vorgesehen ist, werden ihre Anteile als gleich anerkannt. Die Voraussetzungen und die Ordnung der Teilung des gemeinsamen Eigentums und der Austeilung eines Anteils werden nach den Regeln von Artikel 252 Gäht werden. Bei der Teilung des gemeinsamen Eigentums und bei der Austeilung eines Anteiles, wenn etwas anderes im Gesetz oder im Abkommen der Teilnehmer nicht vorgesehen ist, werden ihre Anteile als gleic In bezug auf das gemeinsame Eigentum der Ehepartner ist folgende Ordnung bestimmt. Laut Punkt 1 Artikel 38 des Familiengesetzbuches darf es zur Teilung des gemeinsamen Eigentums der Ehepartner im Falle der Verkündung seitens des Kreditgebers der Forderung nach der Teilung des gemeinsamen Eigentums der Ehepartner für die Zwangsvollstreckung in den Anteil von einem der Ehepartner im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner kommen. Nach dem Sinn des Familiengesetzbuches darf sich solch eine Teilung sowohl nach einem Abkommen zwischen den Ehepartnern, einschließend des notariell bescheinigten Abkommens, als auch nach dem Gerichtsurteil vollziehen. Der Kreditgeber eines der Ehepartner ist berechtigt, gemäß Artikel 46 des Familiengesetzbuches auf rechstlichem Wege die Austeilung eines Anteiles des Gatten, der Schuldner ist, auf jeden Fall zu fordern, da es zur Zwangsvollstreckung ins Eigentum gerade dieses Gatten nach seinen Verpflichtungen kommen kann. Die Zwangsvollstreckung ins gemeinsame Eigentum der Ehepartner vollzieht sich nach den gemeinsamen Verpflichtungen der Ehepartner, sowie nach den Verpflichtungen eines der Ehepartner, wenn vom Gericht festgestellt ist, daß alles, was einer der Ehepartner nach den Verpflichtungen bekommen hat, für die Bedürfnisse der Familie ausgegeben worden ist. Falls dieses Eigentum nicht ausreicht, tragen die Ehepartner nach den erwähnten Verpflichtungen eine Solidaritätsverantwotung durch das Eigentum von jeden von ihnen. Wenn vom Gericht festgestellt ist, daß das gemeinsame Eigentum der Ehepartner erworben oder auf Kosten von Mitteln, die einer der Ehepartner auf strafbarem Wege bekommen hat, vergrößert worden ist, kann es zur Zwangsvollstreckung ins gemeinsame Eigentum der Ehepartner oder zur Zwangsvollstreckung in seinen Teil kommen. Außerdem ist der Ehepartner verpflichtet, seinen Kreditgeber (seine Kreditorgeber) über die Abschließung, über die Abänderung oder über die Aufhebung des Ehevertrages zu informieren. Bei der Nichtausführung dieser Pflicht muß der Ehepartner für seine Verpflichtungen abgesehen von dem Inhalt des Ehevertrages verantwortlich sein. Der Kreditgeber (die Kreditorgeber) des Gatten, der Schuldner ist, ist/sind berechtigt, die Abänderung der Bedingungen oder die Aufhebung des zwischen/unter ihnen abgeschlossenen Vertrages im Zusammenhang mit neu entstandenen Bedingungen ordnungsgemäß Artikeln 451-453 G zu fordern (Artikel 46 des Familiengesetzbuches). Bei der Realisation des Anteiles des Schuldners (sein Anteil im Recht des gemeinsamen Eigentumes) haben die anderen Teilnehmer des Teileigentums kein Recht des Vorzugskaufes (Punkt 1 Artikel 250 G). in solchem Fall sind sie berechtigt, an den öffentlichen Versteigerungen üblicherweise mit anderen Käufern teilzunehmen. Es entsteht auch eine Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze von Artikel 255 G, wo die gemeinsame Ordnung der Zwangsvollstreckung in einen Anteil im gemeinsamen Eigentum bestimmt ist. Laut Artikel 255 G ist der Kreditor des Teilnehmers des Teileigentums oder des gemeinsamen Eigentums berechtigt, die Forderung nach der Austeilung des Anteiles des Schuldners im gemeinsamen Eigentum für die Zwangsvollstreckung in dieses Anteil zu stellen, wenn das Eigentum des Besitzers nicht ausreicht. Wenn die Austeilung des Anteils in solchen Fällen unmöglich ist oder die anderen Teilnehmer des Teileigentums oder des gemeinsamen Eigentums dagegen einen Einspruch erheben, ist der Kreditor berechtigt, den Verkauf des Anteiles des Schuldners an den anderen Teilnehmer des gemeinsamen Eigentums zum Preis, der dem Marktpreis dieses Anteiles entspricht, zu fordern, damit die vom Verkauf gewonnenen Mittel die Verschuldungen begleichen können. Weigern sich die anderen Teilnehmer des gemeinsamen Eigentums den Anteil des Schuldners zu erwerben, ist der Kreditor berechtigt, vor Gericht die Zwangsvollstreckung in den Anteil des Schuldners im gemeinsamen Eigentum durch den Verkauf von diesem Anteil auf den öffentlichen Versteigerungen zu fordern. Die vorliegenden Grundsätze Artikels 255 G kann man in bezug auf die Verhältnisse des bürgerlichen Umlaufes, der einen privatrechtlichen Charakter hat, doch auf keinen Fall in bezug auf das Zwangsvollstreckungsverfahren, das eine öffentlichrechtliche Regelung enthielt, anwenden. Man muß auch einen rein terminologischen Unterschied berücksichtigen, der damit verbunden ist, daß an dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur der einfache Kreditor teilnimmt, sondern die Person, deren Rechte durch einen Zwangsvollstreckungsbrief bestätigt sind und die infolgedesen die Rechte eines Vollstreckers hat. Die Realisation des Eigentumes des Schuldners im gemeinsamen Eigentum hängt vom Verhalten der anderen Teilnehmer nicht ab. Das ist nicht rechtmäßig. Deshalb muß sich die Realisation des Eigentums des Schuldners im gemeinsamen Eigentum ordnungsgemäß der Vollzugsgesetzgebung vollziehen. Zur Zeit ist das gemeinsame Eigentum nach der bürgerlichen Gesetzgebung und nach der Familiengesetzgebung in den Beziehungen zwischen den Ehepartnern, sowie in bezug auf das Eigentum von der Bauernwirtschaft und in bezug auf das von Farmbetrieben möglich. Im Laufe der Privatisierung der Wohnräume kam es zur Übergabe in das gemeinsame Eigentum der Bürger der Wohnungen und der Zimmer gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation "Über Privatisierung des staatlichen und des kommunalen Wohnfonds". Die Austeilung des Anteiles des Schuldners beim gemeinsamen Eigentum in bezug auf das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht gerade gut geregelt, deshalb entsteht hier die Frage nach solch einer Austeilung. In Artikel 378 GPGP Die Austeilung des Anteiles des Schuldners beim gemeinsamen Eigentum in bezug auf das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht gerade gut geregelt, deshalb entsteht hier die Frage nach solch einer Austeilung. In Artikel 378 _% __& __^_______1___2___"_s Schuldners im Eigentum eines Kolchoshofes oder im Eigentum der Wirtschaft der Bürger, die sich mit der individuellen Werktätigkeit in der Landwirtschaft beschäftigen, falls das Eigentum des Schuldners für die Begleichung der zu zahlenden Summe nicht ausreicht, auf gerichtlichem Wege auf Vorschlag vom Gerichtsvollzieher. Über die Zeit und über den Ort der Sitzung werden der Schuldner und die beteiligten Personen informiert, doch ihre Abwesenheit ist kein Grund zur Nichtbehandlung des Vorschlages. Gegen des Urteils des Gerichtes bezüglich des Anteiles des Schuldners im Eigentum eines Hofes oder einer Wirtschaft kann eine private Klage eingereicht oder ein Protest eingebracht werden. Eine Reihe von Fachleute meint, die vorliegende Regelung wendet man auch heute an.8 In diesem Fall wäre unserer Meinung nach die Anwendung von Artikel 46 der Familiengesetzbuches richtiger, laut dessen sich die Austeilung des Anteiles des Gatten, der Schuldner ist, aus dem gemeinsamen Eigentum der Ehepartner auf Grund des Rechtsspruches gemäß der Forderung der Kreditgeber des Schuldners vollziehen soll. Der gerichtliche Vollzieher gehört zum Kreis der Kreditgeber des Schuldners nicht, deshalb sollen solche Klagen vor Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit von den Kreditgebern erhoben werden, die als Vollstrecker beim Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund der entsprechenden Vollzugsdokumente anerkannt wurden. hnliche Fragen können auch bei der Ausführung der Vollzugsdokumente der Schiedsgerichte bei der Zwangsvollstreckung ins Eigentum von Bauernwirtschaft und ins Eigentum von Farmbetrieben entstehen, die Streite mit deren Teilnahme den Schiedsgerichten unterliegen. Da die Vollzugsgesetzgebung keine konkrete Antwort auf die Frage gibt, in welcher Ordnung sich die Austeilung der Anteile, die dem Schuldner im Recht des gemeinsamen Eigentums mit anderen Personen gehören, bei der Zwangsvollstreckung in dieses Eigentum nach den Akten des Schiedsgerichtes vollziehen soll, so kann man den Vollstreckern empfehlen, ihre Klagen über die Austeilung solcher Anteile auch vor Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erheben. Die vorliegenden Fälle obliegen den Schiedsgerichten im Zusammenhang mit den Besonderheiten von ihren Subjektenbestandes nicht. Als Mitverklagter muß man einen anderen Ehepartner zur Verantwortung ziehen, der über den Status eines individuellen Unternehmers nicht verfügen kann. Künftig muß die vorliegende Frage bei der Vervollkommnung der Normen der Vollzugsgesetzgebung ihre Lösung in Hinsicht auf die Vereinfachung seines Verfahrens finden. Die Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum in der außergerichtlichen Ordnung vollzieht sich folgenderweise. Das vorliegende Verfahren in bezug auf die Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Immobilien ist in Artikel 55 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" geregelt. Obwohl es zur solchen Realisation des Eigentums auch nicht im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens kommt, hat sie eine öffentliche Form, da sie sich nach allen Grundregeln der Realisation auf den Versteigerungen vollzieht. Der gemeine rechtliche Grund zur Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers a conto des Eigentums, das hypothekenvertragsmäßig verpfändet ist, (ohne gerichtliches Zwangsvollstreckungsverfahrens) ist das notariell bescheinigte Abkommen zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder, das nach der Entstehung der Gründe zur Zwangsvollstreckung zwecks der Hypothek abgeschlossen worden ist. Das Abkommen über die Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers nach dem kündigen Vertrag über die Hypothek ist gültig, wenn es unter der Teilnahme der Pfandgläubiger nach den vorigen Verträgen über die Hypothek abgeschlossen ist. Als Beispiel kann man die Verordnung des Präsidiums des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation vom 8. Dezember 1998 deration vom 8. Dezember 19äsidium des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation behandelte den Protest des Stellvertreten des Generalstaatsanwaltes der Russischen Föderation gegen das Urteil des Schiedsgerichtes der Republik Säsidium des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation behandelte den Prote Die Aktiengeselschaft " Die Aktiengeselschaft "____~_E_FC_b_b_0C_db_äb_T@_dD_ E____Lb_0C_2 ___b_5@_D@__b_oC___b_2 __ __2__3______itreibung von der Verschuldung in der Höhe von 1 900 420 833 Rubel und über den Schadenersatz in der Höhe von 3 339 327 360 Rubel, der durch den Verlust des Eigentums verursacht worden war. Durch das Urteil vom 06.05.96 gab man den Forderungen der Klage statt. Im Protest des Stellvertreten des Generalstaatsanwaltes der Russischen Föderation wurde es vorgeschlagen, das Urteil im Zusammenhang damit, das es gesetzwidrig und unbegründet war, aufzuheben und den Fall neu zu behandeln. Das Präsidium beschloß, daß man dem Protest aus folgenden Gründen stattgeben muß. Das Gericht, das das Urteil im Teil der Beitreibung von der Verschuldung in der Höhe von 1 900 420 833 Rubel fällte, ging davon aus, daß der Kläger gemäß dem Vertrag vom 14.06.94 an den Beklager die Wechsel auf die Summe von 1 000 000 000 Rubel überbrachte, die man vom Departement des Rentendienstes der Republik Sch (Jakutien) auf Grund des Kreditvertrages vom 20.07.94 bekommen hatte. Durch das Urteil des Schiedsgerichtes der Republik Sch (Jakutien) vom 05.02.96 nach einem anderen Fall (1766) wurden von der Firma "erkurij" zugunsten des genannten Rentendienstes die Verschuldungen und Zinsen (Gesamtsumme 1 879 722 222 Rubel) beigetrieben, die in Zusammenhang mit der Nichtausführung des Kreditvertrages vom 20.07.94 entstanden. Doch das Gericht prüfte den Vertrag vom 14.06.94 nicht und bestimmte den Charakter der Rechtsverhältnisse zwischen der Firma "er Firma "as Gericht prüfte den Vertrag vom 14.06.94 nicht und bestimmte den Charakter der Rechtsverhältnisse zwischen d2__3____________'________k?__?__K__K__"N__N__jR__rR__T__T__i[___\________I__S__ätte das Gericht auch den Gegenstand und die Voraussetzungen der Klageforderungen der Firma "rkurij" präzisieren müssen. Das Gericht, das der Klage im Teil des Schadenersatzes, der durch den Verlust des Eigentums verursacht worden war, stattgab, anerkannte die Tatsache der Zwangsvollstreckung nach der Vollstreckungsklausel eines Notars in einen Produktionsraum der Firma " Das Gericht, das der Klage im Teil des Schadenersatzes, der durch den Verlust des Eigentums verursacht worden war, stattgab, anerkannte die Tatsätigkeit vom 10.03.94, der zwischen der Firma "rkurij" und dem individuellen privaten Betrieb "Wilija" abgeschlossen worden war, als Verpfändungsgegenstand nach dem Kreditvertrag der kommerziellen Aktienbank Bank "eroflot" und des individuellen privaten Betriebes "Wilija" vom 24.08.94. Inzwischen kam das Gericht zu dieser Schlußfolgerung ohne alle Umstände untersucht zu haben und diese Schlußfolgerung basiert auf den in Akten des Falls vorhandenen Beweisen nicht. In den Akten des Falls gibt es einen Vertrag über die Verpfändung des Eigentums (des Produktionsraumes, der in Jakutsk, Wiljujskijgasse, 22 ist), der am 24.08.94 zwischen der Firma "erkurij" (der Verpfänder) und der kommerziellen Aktienbank Bank "eroflot" (der Pfandgläubiger) zur Sicherung der Kreditrückzahlung abgeschlossen worden ist, die der individuelle private Betrieb "Wilija" bei der kommerziellen Aktienbank Bank "eroflot" nach dem Kreditvertrag vom 24.08.94 in der Höhe von 1 000 000 000 Rubel bekommen hat. Doch gibt es in den Materialien des Falls keine Angaben über die staatliche Registrierung des Verpfändungsvertrages in bezug auf den Ort der Immobilien, die Artikel 43 des Gesetzes der RSFSR "Über Verpfändung" vorsaht, das damals galt. Die Feststellung dieser Tatsache ist von Bedeutung für den Fall, da Artikel 11 des erwähnten Gesetzes bestimmte, das Nichtvorhandensein von solcher Registrierung sei der Grund zur Anerkennung des Verpfändungsvertrages als nichtabgeschlossen. In den Materialien des Falls fehlen auch: Vollstreckungsklausel des Notars, Dokumente, die den Preis des verpfändeten Eigentums und die Beweise, die seine Übergabe an den Pfandgläubiger bestätigen, bestimmen. Das Gericht untersuchte auch die Frage des Umfangs der Verschuldung des individuellen privaten Betriebes "Wilija" gegenüber der kommerziellen Aktienbank Bank "eroflot" nicht und bestimmte den Umfang des realen Schadens, den der Kläger getragen hatte, auch nicht. Die Tatsache berücksichtigend, daß im Bereich des Gerichtsverfahrens auch die Rechte der kommerziellen Aktienbank Bank "eroflot" standen, hätte das Gericht diese Bank als Drittperson zur Teilnahme an der Behandlung des Falls auf Grund Artikels 39 andlung des Falls auf Grund Artikels 39 son zur Teilnahme an der Beh_ns auch die Rechte der kommerziellen Aktienbank Bank "_3____äß denen das Gericht das Urteil gefällt hat. Auf solche Weise muß das Urteil des Schiedsgerichtes der Republik Sch (Jakutien) aufgehoben werden, da es nach unvollständig untersuchten Umständen, die eine wesentliche Bedeutung für die Beilegung der Streitfrage haben, und da es in Zusammenhang mit der falschen Anwendung der Normen des materiellen und prozessualen Rechtes gefällt wurde, und die Akten des Falls müssen neu behandelt werden. Bei der neuen Behandlung der Akten des Falls muß das Gericht auch berücksichtigen, daß man laut Punkt 1 Artikel 349 G den Forderungen des Pfandgläubigers (des Kreditors) aus dem Preis des verpfändeten Eigentums nach dem Rechtsspruch stattgibt. Die Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers auf Kosten von der verpfändeten Immobilien ohne Zwangsvollstreckung vor Gericht wird auf Grund des notariell bescheinigten Abkommens des Pfandgläubigers mit dem Verpfänder, das nach der Entstehung der Gründe zur Zwangsvollstreckung zwecks der Verpfändung abgeschlossen ist, zugelassen. Das Obendargelegte berücksichtigend, beschloß das Präsidium des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation, daß das Urteil des Schiedsgerichtes der Republik Schtes der Russischen Föderation, daß das Urteil des Schiedsgerichtes der Republik Sri__b_5@_D@__b_oC___b_6__ __2__3____________'________k?__?__ Die Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers wird in der Vorliegenden Ordnung nicht zugelassen, wenn:
In den erwähnten Fälle kommt es zur Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum nur nach dem Rechtsspruch. Im föderalen Gesetz "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" unterscheidet man obligatorische und fakultative Grundsätze des notariell bescheinigten Abkommens über die Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum. Bei der Abschließung eines notariell bescheinigten Abkommens über die Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers müssen die Seiten darin obligatorisch folgendes erwähnen:
Zu den fakultativen Bedingungen des notariell bescheinigten Abkommens gehören folgende Bedingungen. Im Abkommen über die Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers können die Seiten folgendes erwähnen:
Im erwähnten Abkommen kann die Erwerbung des verpfändeten Eigentums vom Pfandgläubiger nicht vorgesehen werden, wenn ein Grundstück der Gegenstand der Hypothek ist. Zum Abkommen über die Erwerbung des verpfändeten Eigentums vom Pfandgläubiger wendet man die Regeln der bürgerlichen Gesetzgebung der Russischen Föderation über den Kaufvertrag an, und im Falle der Erwerbung des Eigentums vom Pfandgläubiger für die Drittpersonen wendet man auch die Regeln der bürgerlichen Gesetzgebung der Russischen Föderation über den Kommissionsvertrag an. Man muß berücksichtigen, daß das Abkomen über die Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers (wie jedes zivilrechtliche Geschäft) auf nichtgerichtlichem Wege vom Gericht als ungültig nach der Klage der Person anerkannt werden kann, wessen Rechte durch dieses Abkommen verletzt werden. Im Föderalen Gesetz "Über die Hypothek (Immobilienverpfändung)" sind die Arten der Realisation des verpfändeten Eigentums ausführlich beschrieben. Laut Artikel 56 des erwähnten Gesetzes wird das Eigentum, das hypothekenvertragsmäßig verpfändet ist, in das es nach dem Rechtsspruch eine Zwangsvollstreckung gibt, auf den öffentlichen Versteigerungen verkauft, mit Ausnahme von den Fällen, die dieses Gesetz vorsieht. Die Ordnung der Durchführung der öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf des Eigentums, das hypothekenvertragsmäßig verpfändet ist, wird in der Prozeßgesetzgebung der Russischen Föderation bestimmt, da das Gesetz über Hypothek andere Regeln nicht vorsieht. Doch enthält zur Zeit die Prozeßgesetzgebung (GP und P) solche Ordnung nicht, abgesehen von den Regeln der öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf von Wohnhäusern in GPVersteigerungen zum Verkauf von Wohnhäusern in GPn Regeln der on böffentlichen Versteigerungen, die in G (Artikel 447-449) und im Föderalen Gesetz "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" verankert ist, eine praktische Bedeutung. Laut Punkt 2 Artikel 56 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" kann das Gericht, das über Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum ein Urteil fällt, darin mit Bezug auf das Einverständnis des Verpfänders und des Pfandgläubigers bestimmen, daß das Eigentum auf einer Versteigerung verkauft werden soll. Solche Art der Realisation des verpfändeten Eigentums kann vom Verpfänder und vom Pfandgläubiger in einem notariell bescheinigten Abkommen über die Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers auf nichtgerichtlichem Wege vorgesehen wedeen. Doch der Verkauf des verpfändeten Eigentums auf der Versteigerung wird in den Fällen nicht zugelassen, wenn es keine Zwangsvollstreckung in dieses Eigentum auf gerichtlichem Wege geben darf. Die Ordnung des Verkaufes des Eigentums, das hypothekenvertragsmäßig verpfändet ist, auf der Versteigerung bestimmen die Regeln der Artikel 447-449 G und der Artikel 57-61 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)", und falls etwas dort nicht vorgesehen ist, bestimmt das Abkommen über die Befriedigung der Forderungen des Pfandgläubigers diese Regeln auf nichtgerichtlichem Wege. In den Fällen der Zwangsvollstreckung ins verpfändete Recht der Pacht der Immobilien wird sie gemäß den Regeln des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" mit der künftigen Erledigung der Zession des vorliegenden Rechtes realisiert. Die Ordnung der Durchführung der öffentlichen Versteigerungen besteht laut Artikel 57 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" im Folgenden. Die öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf des verpfändeten Eigentums werden organisiert und durchgeführt von den Organen, die gemäß der Prozeßgesetzgebung der Russischen Föderation für die Vollstreckung der Gerichtsurteile verantwortlich sind, wenn nichts anderes im föderalen Gesetz vorgesehen ist. Die öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf des verpfändeten Eigentums werden nach dem Ort dieses Eigentums durchgeführt. Der Organisator der öffentlichen Versteigerungen informiert über die bevorstehenden öffentlichen Versteigerungen nicht später als vor einem Monat vor ihrer Durchführung in einer periodischen Ausgabe von Zeitungen oder Zeitschriften, die ein offizielles Informatonsorgan des Organes der vollziehenden Macht eines entsprechenden Subjektes der Russischen Föderation ist (mit Hinweis auf Datum, Zeit und Ort der Durchführung der öffentlichen Versteigerung, Charakter des zu verkaufenden Eigentums und sein Anfangsverkaufspreis). Z.B., in Swerdlowsker Gebiet ist solch ein Organ die "Oblastnaja gazeta", wo die entsprechenden Publikationen erscheinen. Die Personen, die an den öffentlichen Versteigerungen teilnehmen wollen, leisten eine Anzahlung, deren Summe, Fristen und Ordnung in der Benachrichtigung über die Durchführung der öffentlichen Versteigerungen angegeben werden sollen. Der Umfang der Anzahlung darf nicht höher als 5 % vom Anfangsverkaufspreis des verpfändeten Eigentums sein. Den Personen, die an den öffentlichen Versteigerungen teilnahmen, aber nicht gewannen, wird die Anzahlung sofort nach Abschluß der öffentlichen Versteigerungen zurückgegeben. Die Anzahlung muß auch zurückgegeben werden, wenn die öffentlichen Versteigerungen nicht stattfanden. Die Anwesenheit bei den öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf des verpfändeten Eigentums der an den öffentlichen Versteigerungen nicht teilnehmenden Personen kann nur von den Organen der Gebietsselbstverwaltung zwecks der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beschränkt werden. Den öffentlichen Versteigerungen können jedenfalls die Personen, die die Rechte auf die Nutzung vom zu verkaufenden Eigentum oder die Sachenrechte auf dieses Eigentum haben, beiwohnen. Die Person, die die öffentliche Versteigerung gewann, d.h. die Person, die bei der öffentlichen Versteigerung den höchsten Preis für das zu verkaufende Eigentum vorschlug, wird als Gewinner anerkannt. Diese Person und der Organisator der öffentlichen Versteigerung unterschreiben am Tag der Durchführung der öffentlichen Versteigerung ein Protokoll über die Ergebnisse der öffentlichen Versteigerung. Wenn eine der Seiten von der Unterzeichnung des Protokolls absieht, führt dies laut Punkt 5 Artikel 448 G folgendes herbei. Die Person, die die öffentliche Versteigerung gewann und von der Unterzeichnung des Protokolls absieht, verliert die von ihr geleistete Anzahlung. Der Organisator der Versteigerung, der von der Unterzeichnung des Protokolls absieht, ist verpflichtet, die doppelte Anzahlung zurückzugeben, sowie der Person, die die Versteigerung gewann, die Verluste, die durch die Teilnahme an der Versteigerung verursacht worden sind, im Teil, der höher als die Summe der Anzahlung ist, zu ersetzen. Die Person, die die öffentliche Versteigerung gewann, soll die Summe innerhalb von fünf Tagen nach dem Abschluß der öffentlichen Versteigerung entrichten, zu der von ihr das verpfändete Eigentum gekauft worden ist (Kaufpreis), (abzüglich der früher geleisteten Anzahlung) auf das Konto, das vom Organisator der öffentlichen Versteigerung angegeben wurde. Bei der Nichteinzahlung von dieser Summe wird die Anzahlung nicht zurückgegeben. Innerhalb von fünf Tagen nach der Einzahlung des Kaufpreises von der Person, die die öffentliche Versteigerung gewann, schließt der Organisator der öffentlichen Versteigerung mit ihr einen Kaufvertrag ab. Dieser Vertrag und das Protokoll über die Ergebnisse der öffentlichen Versteigerung sind eine Voraussetzung zur Eintragung der Ergebnisse in die Einheitliche Staatliche Liste der Rechte auf Immobilien. In einer Reihe von Fällen kann die öffentliche Versteigerung als nicht stattgefunden erklärt werden. Der Organisator der öffentlichen Versteigerung erklärt sie als nicht stattgefunden in den Fällen, wenn:
Die öffentliche Versteigerung soll nicht später als am folgenden Tag als nicht stattgefunden erklärt werden, nachdem es zu irgendwelchem von den erwähnten Umständen gekommen ist. Innerhalb von 10 Tagen nach der Erklärung der öffentlichen Versteigerung als nicht stattgefunden ist der Pfandgläubiger berechtigt, nach dem Abkommen mit dem Verpfänder das verpfändete Eigentum zu seinem Anfangsverkaufspreis bei der öffentlichen Versteigerung zu erwerben und a conto des Kaufpreises seine eigenen Forderungen, die durch die Hypothek dieses Eigentums gesichert sind, aufzurechnen. Solch ein Abkommen wird nach den Regeln der bürgerlichen Gesetzgebung der Russischen Föderation in bezug auf einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Regeln der Hypothek gelten in diesem Fall nicht. Wenn das erwähnte Abkommen über die Erwerbung des Eigentums vom Pfandgläubiger nicht stattfand, wird nicht später als in einem Monat nach der ersten öffentlichen Versteigerung weitere öffentliche Versteigerungen durchgeführt. Der Anfangsverkaufspreis des verpfändeten Eigentums bei den weiteren öffentlichen Versteigerungen auf 15 % reduziert, wenn sie durch die obenerwähnten Gründe (Unterpunkte 1 und 2 des Punktes 1 des Artikels 58 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" ins Leben gerufen waren. Die öffentliche Versteigerung wird gemäß der obenerwähnten Ordnung durchgeführt. Im Falle der Erklärung der nochmaligen öffentlichen Versteigerung als nicht stattgefunden aus den Gründen, die im Punkt 1 Artikel 58 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" vorgesehen sind, ist der Pfandgläubiger berechtigt, das verpfändete Eigentum zum Preis, der um 25 % niedriger als sein Anfangsverkaufspreis bei der ersten öffentlichen Versteigerung ist, zu erwerben (vorbehalten) und a conto des Kaufpreises seine eigenen Forderungen, die durch die Hypothek des Eigentums gesichert sind, aufzurechnen. Es ist klar, das Föderale Gesetz "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" sieht einen größeren Umfang der Ermäßigungen für den Pfandgläubiger bei der Erwerbung der verpfändeten Immobilien, im Vergleich zum Punkt 4 Artikel 350 Gtz "Über Hypothek (Immobilieändeten Eigentums vor. Laut Punkt 4 Artikel 350 G ist der Pfandgläubiger bei der Erklärung der nochmaligen öffentlichen Versteigerung als nicht stattgefunden berechtigt, sich den Verpfändungsgegenstand mit seiner Einschätzung in der Summe, die um 10 % niedriger als sein Anfangsverkaufspreis bei der nochmaligen öffentlichen Versteigerung ist, vorzubehalten. Deshalb kann der Umfang solcher Einschätzung in bezug auf Immobilien auch auf 25 % reduziert werden, aber unter der Bedingung: vom Preis bei der ersten öffentlichen Versteigerung. Das Recht auf die Bestimmung des Umfanges der Ermäßigungen liegt laut des Gesetzes beim Pfandgläubiger und beim gerichtlichen Vollzieher, da das Gesetz nur die obere Grenze der Ermäßigungen vorsieht (höchstens 10 oder 25 %). Wenn sich der Pfandgläubiger das verpfändete Eigentum vorbehalten hat, das nach seiner Form und seiner Zweckbestimmung ihm nicht gehören darf, einschließlich des Eigentums, das einen bedeutenden historischen, künstlerischen oder anderen kulturellen Wert für die Gesellschaft hat, des Grundstückes, ist er im Laufe von einem Jahr verpflichtet, die Enteignung des vorliegenden Eigentumes gemäß Artikel 238 G zu erledigen. Wenn der Pfandgläubiger vom Recht, sich den Gegenstand der Hypothek im Laufe von einem Monat nach der Erklärung der nochmaligen öffentlichen Versteigerung als nicht stattgefunden vorbehalten zu können, kein Gebrauch macht, gelten die Regeln der Hypothek nicht mehr. Beim Verkauf des verpfändeten Eigentums auf der Versteigerung fungiert gemäß Artikel 59 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" als Organisator der Versteigerung zum Verkauf des verpfändeten Eigentums die dafür vom Pfandgläubiger unter Berücksichtigung der Meinung des Verpfänders gewählte Fachorganisation, die auf Grund eines Vertrages mit dem Pfandgläubiger in ihrem oder in seinem Namen handelt. Der Verkauf des verpfändeten Eigentums auf der Versteigerung wird zugelassen, wenn die Versteigerung offen ist. Der Verkauf des verpfändeten Eigentums auf der Versteigerung auf der geschlossenen Versteigerung wird nur in den Fällen zugelassen, die das föderale Gesetz vorsieht. Im Laufe von fünf Tagen nach der Ausführung der Forderung nach der Bezahlung für das Eigentum seitens der Person, die die Versteigerung gewann, schließt der Organisator der Versteigerung mit ihr einen Kaufvertrag ab. Dieser Vertrag und das Protokoll über die Ergebnisse der Versteigerung sind Voraussetzungen zur Eintragung in die Einheitliche Staatliche Liste der Rechte auf Immobilien. Man muß berücksichtigen, daß gemäß Artikel 54 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" soll ein beliebiger Verkauf des Eigentums im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens von einer Fachorganisation erledigt werden. Deshalb darf die vorliegende Ordnung der Durchführung der Versteigerung nur bei ihrer Verwirklichung auf Grund eines notariell bescheinigten Abkommens zwischen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger auf nichtgerichtlichem Wege realisiert werden. Das Aussetzen der Zwangsvollstreckung in die verpfändeten Imobilien und ihre Realisation geschieht folgenderweise. Der Schuldner nach der durch die Hypothek gesicherten Verpflichtung und der Verpfänder, der als Drittperson fungiert, sind berechtigt, die Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum auszusetzen, wobei alle durch die Hypothek gesicherten Forderungen des Pfandgläubigers befriedigt weden müssen, deren Nichtausführung als Grund zur Zwangsvollstreckung ins Eigentum diente. Der Umfang der Befriedigung dieser Forderungen muß den Summen entsprechen, die zu bezahlen waren. Dieses Recht kann jederzeit vor dem Verkauf des verpfändeten Eigentums bei der öffentlichen Versteigerung, nach dem Wettbewerb oder mittels der Erwerbung des Rechtes auf dieses Eigentum in der vom Pfandgläubiger vorgeschriebenen Ordnung realisiert werden. Laut Punkt 7 Artikel 350 G wird das Abkommen, das Recht des Schuldners oder des Verpfänders, die Zwangsvollstreckung zwecks des Verpfändungsgegenstandes mittels der Ausführung der Grundverpflichtung auszusetzen, beschränkt, als nichtig anerkannt. Die Person, die das Aussetzen der Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum oder in seine Realisation fordert, ist verpflichtet, dem Pfandgläubiger die Verluste, die er in Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum oder in seine Realisation getragen hat, zu erstatten. Die Austeilung der Summe, die von der Realisation der verpfändeten Immobilien gowonnen wurde, ist im Artikel 61 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" geregelt. Die Summe, die von der Realisation des Eigentums, das hypothekenvertragsmäßig verpfändet wurde, gewonnen ist, wird nach dem Abzug der Summen, die für die Deckung der Ausgaben in Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung in dieses Eigentum und mit seiner Realisation notwendig sind, unter den Pfandgläubigern, die ihre Forderungen nach der Zwangsvollstreckung geltend machten, anderen Kreditoren des Verpfänders und dem Verpfänder ausgeteilt. Die Austeilung wird vom gerichtlichen Vollzieher durchgeführt, und wenn es zur Zwangsvollstreckung ins verpfändete Eigentum auf nichtgerichtlichem Wege von einem Notar kam, der das Abkommen über solche Ordnung der Zwangsvollstreckung bescheinigte, so hält man an den Regeln des Artikels 319, am Punkt 1 des Artikels 334 und an Punkte 5 und 6 des Artikels 350 G, sowie am Artikel 46 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" fest. Wenn der Gegenstand der Hypothek, in den es eine Zwangsvollstreckung gibt, ein staatliches oder ein kommunales Eigentum ist, gehen die Summen, die dem Verpfänder ordnungsgemäß des vorliegenden Artikels zu entrichten sind, ins entsprechende Budget ein. Wenn die Summe, die bei der Realisation des verpfändeten Eigentums gewonnen wurde, für die Deckung der Forderungen des Pfandgläubigers nicht ausreicht, ist er beim Nichtvorhandensein von anderen Hinweisen im Gesetz oder im Vertrag berechtigt, die fehlende Summe aus dem übriggebliebenen Eigentum des Schuldners zu bekommen, wobei er kein Recht hat, vom Vorzugsrecht, das auf der Verpfändung basiert, Gebrach zu machen (Punkt 5 Artikel 350 G). Wenn die Summe, die bei der Realisation des verpfändeten Eigentums gewonnen wurde, den Umfang der durch die Verpfändung gesicherten Forderung des Pfandgläubigers überschreitet, wird die Preisdifferenz dem Verpfänder zurückgegeben. Im Gesetz ist die Frage, die mit der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung zwecks der Verpfändung gemäß der Forderung des Vollstreckers, der kein Pfandgläubiger ist, verbunden ist, nicht direkt geregelt. In G und im Föderalen Gesetz "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" wird die Ordnung der Ausführung der Forderungen des Vollstreckers, der gleichzeitig Pfandgläubiger ist, eingehend reglementiert. Inzwischen kommt es nicht selten dazu, daß durch die Verpfändung die Verpflichtungen gesichert werden, die zum Beispiel, auf die fünfte Reihe (nach dem Kreditvertrag) bezogen sind, und an den Schuldner die Forderungen der Vollstrecker gestellt werden, die auf die vorangehenden Reihen bezogen sind, zum Beispiel, nach dem Lohn, nach den Steuerzahlungen und nach den Zahlungen in staatliche nichthaushaltsmäßige Fonds. Falls der Schuldner kein anderes Eigentum hat (oder sein Eigentum für eine vollständige Begleichung der Forderungen der vorangehenden Reihen nicht ausreicht), außer dem Eigentum, das unter Verpfändung zwecks der Sicherung der Zwangsvollstreckung der fünften Reihe ist, ist gemäß Punkt 1 Artikel 49 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" die Zwangsvollstreckung auch in solches verpfändetes Eigentum möglich. Man kann natürlich entgegnen, daß dadurch die Verpfändung ihre eigene Sicherungsrolle als Garantie der Ausführung der Grundverpflichtung verliert. Doch hat das Zwangsvollstreckungsverfahren einen öffentlichrechtlichen Charakter, deshalb werden die Normen der Zwangsvollstreckungsgesetzgebung bevorzugt, wenn es einen Widerspruch zwischen den privatrechtlichen Regelungen von G und den öffentlichrechtlichen Regelungen vom Zwangsvollstreckungsverfahren gibt. Das Zwangsvollstreckungsverfahren in das von den Vollstreckern verpfändete Eigentum, die dem Kreis der Pfandgläubiger nicht gehören, und die Ordnung seiner Zwangsrealisation werden durch die gemeinsamen Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahren bestimmt, um die es im Kommentar zum vorliegenden Aufsatz und zu anderen Aufsätzen des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" ging. Laut Punkt 2 Artikel 49 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" ist der Pfandgläubiger, der sich das verpfändete Eigentum vorbehalten hat, verpflichtet, die Forderungen der Kreditgeber zu befriedigen, die das Vortzugsrecht in bezug auf seine Forderung haben. Dies vollzieht sich aus dem Preis des verpfändeten Eigentums, die Höhe der zu bezahlenden Summe muß den Preis dieses Eigentums nicht überschreiten. Solche rechtliche Situation ist aus den oben dargelegten Gründen auch möglich. Bei der Ausführung des vorliegenden Grundsatzes des Gesetzes entsteht die Frage nach der Ordnung der Befriedigung der Forderungen der Kreditgeber der vorangehenden Reihen. Der Vollstrecker, der Pfandgläubiger ist, bekam doch keine Geldmittel für die Befriedigung seiner Forderungen, er bekam doch das Eigentum. Deshalb kann man wohl kaum solch einen Pfandgläubiger verpflichten, an andere Kreditgeber des Schuldners die Geldmittel zu zahlen. Da im Punkt 2 Artikel 49 des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren" die Rede um die Befriedigung der Forderungen aus dem Preis des verpfändeten Eigentumes geht, so sind hier zwei Varianten der juristischen Handlungen möglich. Erstens ist der Pfandgläubiger berechtigt, zwecks der Befriedigung der Forderungen der Kreditgeber, die das Vorzugsrecht in bezug auf seine Forderung haben, an sie die Geldmittel gemäß ihren Forderungen zu zahlen, aber nicht höher im Vergleich zum Preis des Eigentums, zu dem es an den Pfandgläubiger übereignet wurde. Zweitens wenn der Pfandgläubiger keine Möglichkeiten hat, den Preis des vorliegenden Eigentums an andere Kreditgeber zu zahlen, muß man eine neue Versteigerung gemäß der oben dargelegten Ordnung der Zwangsrealisation des verpfändeten Eigentums durchführen. In diesem Fall muß man alle Ausgaben für die Durchführung der Versteigerung offensichtlich auch aus jener Summe zu erstatten, die nach der Durchführung der Versteigerung gewonnen worden ist. Man muß berücksichtigen, daß es bei der Exmittierung aus Wohnhäusern und Wohnungen, die der Gegenstand eines Verpfändungsvertrages waren, eine Reihe von Besonderheiten gibt, die in folgendem bestehen. Laut Artikel 78 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" ist das Zwangsvollstreckung des Pfandgläubigers in ein verpfändetes Wohnhaus oder in eine Wohnung und die Realisation dieses Eigentums kein Grund zur Exmittierung des Verpfänders und seiner Familienangehörigen, die in diesen Raum zusammen wohnen, seitens des Käufers dieses Wohnhauses oder dieser Wohnung, wenn dieser Wohnraum für sie ein einziger geeigneter Ort für ihren ständigen Aufenthalts ist. Zwischen der Person, die ein Wohnhaus oder eine Wohnung, die früher ein ehemaliger Gegenstand der Hypothek waren, mittels seiner/ihrer Realisation erworben hat, und dem ehemaligen Besitzer des Wohnhauses oder der Wohnung oder jemandem von den zusammen mit ihm wohnenden Familienangehörigen wird ein Vertrag über das Vermieten von ihnen eines Wohnraumes abgeschlossen. Wenn kein Einverständnis in bezug auf den Vertragsabschluß erzielt ist, ist jede von der Seiten berechtigt, vor Gericht seinen Abschluß und die Bestimmung seiner Bedingungen zu fordern. Die Zwangsexmittierung der Personen, die in einem verpfändeten Wohnraum wohnen, ist nur im folgenden Fall möglich. Nach der Zwangsvollstreckung in ein verpfändetes Wohnhaus oder in eine Wohnung und nach der Realisation dieses Eigentums ist der Verpfänder und die zusammen mit ihm wohnenden Familienangehörigen verpflichtet, gemäß der Aufforderung des Besitzers des Wohnhauses oder der Wohnung im Lauf von einem Monat, den von ihnen vermieteten Raum unter folgenden Bedingungen zu verlassen:
Die Personen, die in verpfändeten Wohnhäusern oder Wohnungen unter Bedingungen des Mietvertrages oder des Pachtvertrages eines Wohnraumes wohnen, dürfen bei der Realisation des verpfändeten Wohnhauses oder der verpfändeten Wohnung nicht exmittiert werden. Der mit ihnen vor dem Abschluß des Vertrages über die Hypothek abgeschlossene Mietvertrag oder der Pachtvertrag eines Wohnraumes bleibt in Kraft, und die Bedingungen seiner Aufhebung werden in der Gesetzgebung bestimmt. Auf solche Weise zeigt die oben dargelegte Ordnung der Zwangsvollstreckung in Immobilien bei der Zwangsvollstreckungsverfahren eine Notwendigkeit der gleichzeitigen Anwendung sowohl der Verfahrensnormen des Föderalen Gesetzes "Über Zwangsvollstreckungsverfahren", als auch der Grundsätzen der entsprechenden bürgerlichen Gesetzgebung, vor allem der G und des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)". Die existierenden Probleme im vorliegenden Bereich der juristischen Tätigkeit können sowohl durch eine allmähliche Entwicklung der gerichtlichen Praxis, als auch durch die Vervollkommnung der Gesetzgebung gelöst werden. Sie können bei uns die Zeitschrift jetzt bestellen, indem Sie auf die Taste "Absenden" drucken, gleich nach dem Ausfullen dieses einfachen Formulars. Passen Sie bitte auf, das die unbedingt erforderlichen Felder ausgefullt sind. Für die Antwortbeschleunigung passen Sie bitte auf, daß im Mitteilungstext Ihre Telefonnummer angegeben ist. Sobald wir Ihre Bestellung bekommen haben, werden wir sofort einen Kontakt zu Ihnen herstellen. Sie konnen sich mit uns telefonisch verbinden (095) 923-5274 und auch per Fax (095) 925-3364.
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