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Die Zeitschrift "Die rechtliche Regelung des Immobilienmarktes". "Der Grundeigentumskomplex Rußlands als Objekt der Regelung". S.I. Saj, Chef des Föderalamtes des Bodenkadasters Rußlands In historischer Sicht wurde das Verhalten zum Eigenmtum als zur Dominante der Wirtschaftsordnung der Gesellschaft mehrmals stark beeinflußt, da man bestrebt war, die Gegensätze zwischen den beschränkten Industrieressourcen und dem ständig steigenden Bedarf der Bevölkerung zu reduzieren. Auf der Suche nach neuen Intensivierungswegen der Produktionskräfte wurden die Eigentumsformen in Produktionsmittel und staatliche Maßnahmen in der Wirtschaftsverwaltung gegliedert. Zum Zentralbegriff der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Verhältnisse werden dabei Mechanismen im Bereich Grundeigentum. Der Boden zählt zu den einmaligen Naturschätzen. Er ist eine Lebensquelle der Menschheit, der einzige Hauptfaktor der Gestaltung der Produktionskräfte, die bei der Herstellung der materiellen und geistigen Güter unentbehrlich sind. Die Knappheit und die Nichtnachvollziehbarkeit dieser Quelle macht eine gesellschaftliche Regelung der Rechtsnormen der Bodennutzung von erstrangiger Bedeutung. Außerdem ist der Boden im marktwirtschaftlichen System als eine Ware anzusehen und kann deshalb als Objekt der Vermögensgeschäfte fungieren, deren Ergebnisse mehr oder weniger gegen die Interessen der Menschen und der Gesellschaft gerichtet sind. Deshalb stellt die Einführung von den marktwirtschaftlichen Beziehungen höhere Anforderungen an das System der staatlichen Kontrolle und Einschätzung und an die Registrierung der Grundstücke, Überwachung von ihrem Rechtsstatus und den bestehenden Belastungen, vom Bodenumsatz und der rationellen Bodennutzung. Das Letzte besagt, daß alles, was ein Grundstück infolge seines Befindungsortes, natürlicher Eigenschaften und vorhandener Verbesserungen, die durch wirtschaftliche Tätigkeit des Besitzers selbst nicht bedingt sind, kann als Deckung des öffentlichen Bedarfs dienen und als Bodenrente entzogen werden. Seinerseits verlangt das Einschätzungscharakteristika der Grundstücke als Produktionsmittel und Investitionsobjekte. Letzten Endes ist der Boden der Grundteil an jedem Eigentumsobjekt. Laut Kapitel 130 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation werden zu den Immobilien (unbeweglichem Vermögen, Immobiliarbesitz) Grundstücke, das Erdinnere, abgesondete Wasserobjekte und alles, was mit dem Boden verbunden ist, d.h. Objekte, deren Verschiebung ohne sie einem unangemessenen Schaden auszusetzen kaum möglich wäre, sowie auch Wälder, vieljährige Grünanlagen, Gebäude und Errichtungen gezählt. Gesetzlich festgelegte Definition der Immobilien ist allgemein und beinhaltet keine Regeln und Eigenschaften, auf Grund derer einzelne Immobilien bestimmt werden könnten. Deswegen sind Immobilien wie das Erdinnere, Wälder und vieljährige Grünanlagen jetzt noch nicht eindeutig auszusondern. Der in der Tat funktionierende Immoblilienmarkt begnügt sich mit den Immobilien, deren Aussoderung durch einen einfachen Geschäftsumsatz möglich ist. Zu solchen Objekten gehören Grundstücke, Gebäude und Errichtungen (erstrangige Immobilien), Wohnungen, Wohnräume und unbewohnbare Räume (zweitrangige Immobilien). Diesen Grundsatz bekräftigt auch "das Gesetz über die staatliche Registrierung der Rechte auf Immobiliarvermögen und Geschäftsoperationen mit ihm" (Kapitel 12, Punkt 6), das fest legt, daß das Allgemeine Staatsregister der Rechte aus einzelnen Teilen besteht, die Informationen über jede Immobilie enthalten, dabei werden Grundstücke, Gebäude, Errichtungen, Wohnungen und Räume als Teile deutlich bezeichnet, auch werden "andere Immobilien, die fest mit dem Boden verbunden sind" indirekt erwähnt, sowie auch "andere Objekte, die als Teile der Gebäude und Errichtungen auftreten". Auf solche Weise läßt der praktische Wert für den funktionierenden Immobilienmarkt der Immobilien wie Grundstücke, Gebäude (Errichtungen) und Räume (Wohnungen) sowie gesetzliche Definition aller Regeln der staatlichen Registrierung der Rechte auf sie ein Fazit ziehen, daß die Fragen der Verhältnisse zwischen den Besitzern gerade dieser Immobilien geregelt werden müssen. Dem zufolge besteht die Notwendigkeit der Festlegung der Regeln, nach denen Grundstücke, Gebäude (Errichtungen) und Räume (Wohnungen) als Objekte der Zivilrechte abgesondert werden könnten. Es ist gesetzlich festgelegt, daß alle Rechte auf die Objekteder Immobilien der staatlichen Registrierung unterliegen (Kapitel 13 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation). Hiermit sind die Immobilien von einer zwiespältigen Natur: einerseits sind sie Objekte des Rechtes, andererseits sind sie physisch fest an den Boden gebunden (unmittelbar oder mittels Objekt, dessen Teil sie sind), dazu rechnet man auch Grundstücke als solche. Um den Begriff "Immobilien" zu bestimmen, wäre es sinnvoll zu klären, ob jedes Grundstück oder ein anderes bodengebundenes Objekt als eine Immobilie anerkannt werden soll. Davon hängt es ab, ob ein Grundstück von 10 km2 für in Begauung übergeben werden oder als Wohnfläche von im Geschäft angesehen werden kann, ob man die für technische Wirkung eines Betriebes notwendige Errichtung verkaufen soll, usw. Jedenfalls kommt es auf den Bestimmungsbereich des Objekts an, ob es in Besitz übergeben werden kann. Auf diese Weise zu den Faktoren, die eine Immobilie aus der Mehrheit des unbeweglichen Vermögens aussondern lassen, gehören: Möglichkeit, das Objekt physisch abzusondern, das Recht darauf und seine Bestimmung. Dementsprechend ist eine Immobilie ein rechtlich bestimmter Teil des unbeweglichen Vermögens, der dabei abgesondern ist oder physisch abgesondert werden kann in so einem Maße, daß die Möglichkeit besteht, sie nach ihrer Bestimmung auszunützen. Z.B. aus dieser Definition folgt, daß ein Grundstück von 10 m2 in Investitionsbebauung kaum übergeben werden kann, doch kann es als eine Immobilie fungieren, die von einem Grundstück abgesondert und an den Besitzer des nächsten Grundstücks verkauft werden kann. Doch soll die Frage separat und gesetzlich geregelt werden, in welchem Maße das isolierte Eigentumsobjekt seiner Bestimmung nach ausgenützt werden kann, z.B. auf Grund des Gesetzes "Über die Gestaltung einer Immobilie". Da der Boden auch zu den Immobilien gehört, werden die Rechtsverhältnisse durch Bodeneigentumsformen bestimmt. Die Frage der Rechte auf Bodeneigentum bleibt in unserem Lande nicht zufällig nach wie vor ein Stein des Anstoßes in Auseinandersetzungen verschiedener Politiker, die damit gesellschaftlich-wirtschaftliche Ordnung des künftigen Rußlands beeinflüssen wollen. Nach der bolschewistischen Nationalisierung wurde der Boden für über 70 Jahre vom Staat monopolisiert. Die Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1993 hat das Eigentumsrecht auf Boden wiederhergestellt. Dem Gesetz nach verfügt jeder Eigentümer über das Recht, ein Grundstück zu besitzen, es davon Gebrauch zu machen und völlig darüber zu verfügen. Doch weist die Praxis im Ausland noch 8 Punkte als Zusatz zu den möglichen Befugnissen im Bereich der Bodennutzung auf:
Die oben erwähnten und andere Elemente, die den Begriff des Bodeneigentums charakterisieren, in Verbindung mit den Rechten auf Gebrauch und Nutzung lassen noch rund 1500 Varianten der Eigentumsrechte existieren. Dem zufolge muß diese Frage in Übereinstimmung mit der Erfahrung der ganzen Welt gebracht werden, und der Bodenbegriff sollte auch als ein Komplex der Rechte auf Grund und Boden betrachtet werden, was auch Bodennutzung regeln soll. Streng genommen wird dem Besitzer nicht der Boden als ein physisches Objekt, ein lebendiger Teil unseres Planeten übergeben, sondern als ein Komplex der Eigentumsrechte auf den gesellschaftlich nützlichen Gebrauch eines bestimmten Grundstückes. Bei jener gesellschaftlich-wirtschaftlichen Ordnung bleibt die Gesellschaft den Hauptverbraucher der Bodenressourcen, der den einzelnen Bodennutzern ihre Funktionen und ihre variierenden Bodenrechte zuordnen. Deshalb hat das ganze System der Boden- und Eigentumsbeziehungen vorwiegend einen beschränkenden Charakter, das die Rechte einzelner Besitzer verletzt gesellschaftlichen Interessen zuliebe. Boden- und Eigentumsbeziehungen werden als eine besondere sozial-wirtschaftliche Kategorie betrachtet, aber das nicht nur wegen der Besonderheiten des Bodens als eines Unikums im Bereich der allgemeinen mehrzweckigen Interessen, aber auch wegen der Zwiespältigkeit im Zustand des Bodenfonds, der sich in der Reproduktion der Gesellschaft als ein natürlicher Faktor und als eine Ware gleichzeitig beteiligt. Demgemäß kann die Vielfalt der gesellschaftlichen Interessen formell in zwei Gruppen geteilt werden: 1) Interessen an der effektiven Untersuchung der natürlichen Eigenschaften der Bodenschätze (technologischer Aspekt); 2) Interssen an den Geld- und Warenparametern des Bodeneigentums (gesellschaftlich-wirtschaftlicher Aspekt). Bei der Ressourcenverteilung richtet sich die erste Gruppe der gesellschaftlichen Interessen nach den Parametern der Wirtschafts- und Funktionsstruktur des Bodenfonds: nach Maßstäben, Proportionen und Prioritäten seiner Verteilung; nach dem Grad der wirtschaftlichen Nutzbarmachung; nach Arten und Kategorien des Bodens; nach Typen seiner Zielbenutzung; nach Intensität der Nutzung und Produktivität des Bodens; nach seinem geologischen und ökologischen Zustand. Die gesellschaftlichen und individuellen Interessen dieser Gruppe stimmen gewöhnlich mit der Zurechterhaltung einer der wirksamsten Wirtschafts- und Funktionsstrukturen eines territorialen Bodenfonds überein, und die entstehenden Widersprüche sind kaum antagonistisch und werden auf Grund der wirtschaftlichen Selbstverwaltung gelöst. Die zweite Gruppe der gesellschaftlichen Bodeninteressen ist auf die gesellschaftlich-wirtschaftliche Struktur des Bodeneigentums dem Inhalt, der Kombination und den Proportionen seiner konkreten Formen nach gerichten. Es handelt sich um die verhältnismäßigen Beziehungen zwischen dem staatlichen Bodeneigentum, dem Bodeneigentum der lokalen Selbstverwaltung, verschiedenartigen Typen der unternehmerischen Strukturen, verschiedenen Bevölkerungsschichten und ausländischen Bodeneigentümer. Dabei sind gesellschaftliche Interessen auf die angeblich vollste Bodennutzung orientiert, und Interessen der Eigentümer bestehen in der Erhaltung ihrer erlangenen Eigentumsrechte auf den Boden, unabhängig davon, wie effektiv er genutzt wird. Daraus ergeben sich Widersprüche zwischen den Interessen verschiedener Bevölkerungsschichten, die von scharfen Konflikten untermauert sind. Im Bereich der wirtschaftlichen Ingebrauchnahme der Bodenressourcen konzentrieren sich wirtschaftliche Interessen der ersten Gruppe auf die Erhaltung und Akkumulation nützlicher Bodeneigenschaften als eines Objekts und Mittels der Arbeit oder als einer territorialen Basis für einen konkreten Betrieb. Als Regel fallen hier der allgemein gesellschaftliche Bedarf und der eines einzelnen Bodeneigentümers zusammen. Doch aus der Sicht des heutigen Bodenbesitzes tritt nicht selten ein Widerspruch dazwischen ein, denn der taktische Gewinn eines heutigen Bodeneigentümers kann sich leicht in wirtschaftliche, ökologische und soziale Verluste für den ganzen Staat heute oder morgen verwandeln. Die zweite Gruppe von gesellschaftlichen Interessen, die auf eine effektive Bodennutzung gerichtet sind, entsteht im Rahmen der gesellschaftlichen und privaten Ansprüche auf eine höchst wirksame und gewinnbringende Einbeziehung aller nützlichen Bodeneigenschaften und territorialer Ressourcen in die Warenproduktion, indem man ihre rentenbildende Kräfte möglichst voll verwendet. Von der Erhaltung der Ökobilanz für die menschliche Existenz in der Umwelt und von der Wiederherstellung der nützlichen Eigenschaften des Ökosystems ausgehend, die infolge der wirtschaftlichen Tätigkeit der Menschen verlorengegangen sind, bekommt man Interessen und Zusammenhänge zu Gesicht, die mit der Regeneration der Bodenressourcen als einer Naturkomponente im ersten Falle und als einer spezifischen Ware im zweiten Falle verbunden sind. Im ersten Falle bildet die Gesamtheit der öffentlichen Interessen Voraussetzungen für einen Kompromiß, der Ziele, Aufgaben, Mechanismen und Quellen der Finanzierung der Maßnahmen besagt, die zur Erhaltung und Mehrung von nützlichen Eigenschaften des territorialen und Bodenfonds einer konkreten Region beitragen. Im zweiten Falle wird die Tätigkeit akzeptiert, wo man das nötige Niveau der Handelseigenschaften vom Bodeneigentum bewahrt, indem man Preisparameter auf dem Bodenmarkt regelt und Voraussetzungen schafft, um die Liquidität der Grundstücke, ihren wirksamen Marktumsatz und eine reale Preisform zu erlalten usw. Dabei stimmen gesellschaftliche und private Interessen in bestimmten Punkten überein, in manchen aber widersprechen sie einander völlig. Auf solche Weise stimmen sie miteinander überein in Fragen der Erhaltung des Bodenmarktpreises als Pfandkosten auf einem bestimmten Niveau, aber sie sind nicht mehr harmonisch, wenn es sich um die Bodenbewertung und eine spätere Besteuerung handelt. Bei der Untersuchung der Gründe zur Aussonderung der Grund- und Bodenbeziehungen als einer besonderen sozialen und wirtschaftlichen Kategorie sollten noch zwei wichtige Umstände erwähnt werden. Einer der Punkte besteht darin, daß sich der Boden an allen Bereichen des Reproduktionsprozesses aber beschränkt beteiligt. So wird der Boden in den Ausgabenteil während der Herstellungsphase der Lebensmittel und der Lebensressourcen eingeschlossen, indem er durch seine Preisparameter die Höhe des für die Gesellschaft notwendigen und auch privaten Aufwandes festlegt. Die Entziehung der Rente durch das Steuersystem macht den Bodenfaktor zu einem der Bestandteile der Verteilungssphäre, dabei beeinflüssen räumliche, geographische und Kommunikationsparameter des Grundstückes Richtung, Intensität und Geschwindigkeit der Bewegung von dem geschaffenen Produkt, indem sie den gegebenen Faktor auf dem Gebiet des Umsatzes und des Verbrauches mitwirken lassen Auf solche Weise wird der Grundeigentumskomplex als ein Objekt allgemeiner Interessen und "ein Durchgangsfaktor" des Produktionsprozesses zum zentralen Basiselement der öffentlichen Beziehungen. Grund- und Bodenbeziehungen bewegen sich in der Struktur der öffentlichen Beziehungen zu ihrem Fundament und steuern die übrige Gesamtheit der öffentlichen Beziehungen und Zusammenhänge, einschließlich nicht nur der wirtschaftlichen, aber auch der sozialdemographischen, politischen und andere Sphären der öffentlichen Produktion. Ein anderer wichtiger Umstand besagt, daß der Boden als eine Immobilie physisch und räumlich kaum entzogen oder versetzt werden kann, er kann nicht umgearbeitet oder in einer anderer räumlich beweglichen Produktion gelöst werden, sowie auch kaum ohne jede Reste verbraucht oder amortisiert. Diese seltsame Eigenschaft des Grundeigentums läßt uns ihn ständig unter öffentlicher Kontrolle und Aufmerksamkeit präzise betrachten und dabei auch mit einem Komplex von regelnden Forderungen und Einschränkunten versehen. Dabei bleibt die Möglichkeit erhalten, öffentliche Interessen über private Interessen zu stellen, die Gesellschaft verfügt über die Freiheit, die Normen der Bodennutzung und die inhaltliche Füllung der Rechte der Grundbesitzer zu ändern. Die oben bezeichnete Besonderheit des Grundeigentums schafft technologische Möglichkeiten und reale Voraussetzungen für die Einmischung der zuständigen Organe in zwischenmenschliche Beziehungen und Verbindungen, die sich aus Verteilung, Neuverteilung, Bearbeitung und Wiederherstellung der Bodenressourcen ergeben. Diese Einmischung kann sowohl auf einer wirtschaftlichen als auch auf einer Verwaltungsgrundlage basiert sein, sie kann mehr oder weniger bürokratisch oder resolut sein oder sogar liberal und auf den Markt orientiert. Aber bei jeder Variante bleibt die Gesellschaft der Hauptbesitzer der territorialen und Bodenressourcen, der die grundeigentümliche Beziehungen rechtlich verschieden normiert. Nach den Angaben der Organisation für Kontrolle über der Staatlichen Landreserve zählte der Bodenfonds der Russischen Föderation am 1. Januar 1999 1709.8 Mio ha (mit Ausnahme von Binnengewässer und des territorialen Meers). Die Anfang der 90er Jahre begonnene gesellschaftlich-wissenschaftliche Reformen haben zu beträchlichen Veränderungen in der Struktur des Bodenfonds des Landes geführt, die von der Vielfalt der Eigentumsformen bedingt sind. Nach den Angaben der Organisation für Kontrolle über der Staatlichen Landreserve zählt der staatliche und munizipale Grundbesitz erst 92,4% bzw. 1579,8 Mio ha. Im privaten Besitz der Bürger oder ihrer Vereine und juristischer Personen stehen 28,3 Mio ha (1,7%) und im Besitz der Bürger - 101,7 Mio ha (5,9%). Die Nichtvollkommenheit der legislativen und normativen Basis läßt noch nicht das staatliche Eigentum nach den Leitungsstufen differenzieren und auch einzelne Grundstücke in Betracht ziehen, die sich im staatlichen oder munizipalen Besitz befinden, oder den Föderationssubjekten zur Verfügung stehen. Ein großer Teil des staatlichen und munizipalen Bodens wurden den Bürgern in Pacht gegeben oder in lebenslangen Besitz und ständige Nutzung gebracht, und somit unterliegen sie keiner direkten Kontrolle seitens des Staates. Von 130 Mio ha des privaten Bodens fallen 126 Mio ha (97,2 %) in den Acherboden. Zum 1. Januar 1999 machte der Besitz der Bürger 98,2 Mio ha (21,6%) aus, und der Besitz juristischer Personen belief sich auf 28,2 Mio ha (6,2%). Aus dem übrig gebliebenen 327,3 Mio ha Boden dieser Kategorie wurden 319,5 Mio ha (97,6%) in lebenslangen erblichen Besitz, in Pacht oder in ständige bzw. befristete Nutzung den Bürgern und juristischen Personen übergeben. Daraus läßt es sich schließen, daß der vorwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen jetzt im privaten Besitz ist, und auf diese privaten Bodennutzer ist der regelnde Einfluß der bodeneigentümlichen Reformen und Wandlungen gerichtet. Die Ergebnisse dieser Reformen rufen kaum bei jemandem Optimismus hervor. Heute ist immer noch die zähe Tendenz zu verfolgen, eine beträchtliche Nutzfläche dem landwirtschaftlichen Umsatz zu entziehen. Zumal hat sich dieser Prozeß im Laufe letzter Jahre offensichtlich beschleunigt. Z.B. hat sich die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche 1971-1990 um 8,2 Mio ha und 1971-1990 um 7,6 Mio ha verringert. Der wertvollste Teil davon ist der Ackerboden, der sich um 7,4 Mio ha während 7 Jahre (1991-1997) zusammengeschrumpft hat (vgl.: 1971-1997 um 1,5 Mio ha). Der landwirtschaftliche Nutzboden wurde nach wie vor der Bebauung, der Errichtung neuer Transportwege oder indurstieller Betriebe usw übergeben. Ungeachtet des allgemeinen Produktionsrückganges in meisten Industriezweigen 1991-1998 wurden 1.6 Mio ha den Betrieben nicht landwirtschaftlichen Profils übereignet, und die landwirtschaftliche Nutzfläche nahm mehr als eine Hälfte davon ein. Wie das Monitoring des Bodens es bestätigt hat, die meisten Anträge der Betriebe anläßlich der Übergabe in ihren Besitz zusätzlicher Flächen wären nicht notbedingt, sondern liegt der Schwerpunkt dieser Anträge in kaufmännischen Interessen ihrer Leitungen, die dem Weiterverkauf oder Pachten dieser Grundstücke nahe liegen. Es zeugt davon, daß das gültige System der Grundzahlungen die Bodenbesitzer nicht zu stimulieren vermag, den Boden sparsam zu nutzen. Eines der größten Probleme der Bodennutzung ist der sich immer verschärfende Widerspruch zwischen den Interessen der Bodennutzer und der Möglichkeit, fruchtbare und nützliche Eigenschaften des Bodens zu erhalten. Von dem Maße und nach der Aktualität dieses Problems für die heutige Situation in Rußland, und ganz besonders für landwirtschaftliche Bodennutzung, zeugen folgende Daten. Zum 1.Januar 1999 sind rund 60 Mio ha von 190,6 Mio ha landwirtschaftlichen Nutzflächen, die landwirtschaftlich nutzbar anerkannt werden können, einer Erosion ausgesetzt, 40 Mio ha sind Salzboden, 26 Mio ha überschwemmt oder sumpfig. 1990-1998 hat sich die Bodenfläche von gutem Meliorationszustand um mehr als 30% und die entwässerte Bodenfläche um 60% verringert. Die Grundstücke von einem unzulänglichen Meliorationszustand nehmen mit Bewässerungsanlagen 15% und mit Entwässerungsanlagen 24% ein. Eine besondere Besorgnis ruft die überall vorhandene Zustandsverschlechterung des fruchtbaren Bodens hervor wegen negativer Auswirkungen auf die Erde und einer hastiven Reduktion der Ausbesserungsarbeiten an ihrer Fruchtbarkeit. In den letzten 8 Jahren ist der Umfang agrochemischer Arbeiten um 2,5-5 Mal, der Meliorationsarbeiten - um 5-7 Mal gesunken, um 2,5-3 Mal weniger organische und um 5-7 Mal weniger Humusdüngemittel wurden eingebracht und ausgebreitet. Und als Resultat ist die Erde erschöpft, und ganz besonders der Ackerboden. Der Humusgehalt hat ein extrem niedriges Niveau erreicht: 1,3% für die Nichtschwarzerdezone, 5% und sogar weniger für die zentrale Schwarzerdezone. Der angesammelte Kalziumvorrat in den Böden ist zu niedrig, so daß sie keiner technischen Bodenbearbeitung standhalten können. Die Fläche der Sauerböden vergrößern sich, und dabei wird auch die Schwarzerde angegriffen, was früher nie der Fall war. Die erschöpfende Bodennutzung hat zur Senkung des Ertrages in allen landwirtschaftlichen Strukturen geführt. Nach den Angaben des Staatlichen Ausschusses für Statistik machte der Hektrarertrag des Getreides 1986-1990 durchschnittlich 15,9 dt, 1991-1995 - 14,8 dt, 1996 - 12,9 dt, und in den letzten Jahren - weniger als 11 dt. Nach der Experteneinschätzung, wegen des reduzierten Ausbreitens von Humusdünger wurde die landwirtschaftliche Produktion jährlich umgerechnet auf´s Getreide um 4 Mrd Dollar weniger abgeerntet. Eine ernste Bekümmernis ruft auch der ökologische Bodenzustand hervor. Die Untersuchungen haben ergeben, daß rund 5 Mio ha landwirtschaftliche Nutzfläche von Radionukliden verseucht ist. Wenn schützende Grünanlagen fehlen, werden die Böden in der Nähe von Autobahnen sehr intensiv von Schwermetallen verseucht, die dann trophisch in den menschlichen Organismus geraten und verschiedene Erkrankungen verursachen. In vielen südlichen Regionen des Landes grassiert die Verwüstung, die für die Republik Kalmykien besonders charakteristisch ist. Und gleichzeitig sind einzelne Territorien im Wolgagebiet, der westliche Ural, Jakutien und der Nenzische autonome Kreis von der Überschwemmung bedroht, der über 2000 Städte und Siedlungen ausgesetzt sind, unter denen auch Moskau, Sankt Petersburg, Nowgorod, Nowosibirsk, Rostow am Don, Saratow usw. Alles oben Gesagte zeugt von einer katastrophalen Lage im Grundkomplex Rußlands und dem Ökosystems im allgemeinen. Sicher sind die eben behandelten Probleme nicht im Nu entstanden. Sie dürfen nicht als das Ergebnis der nicht durchdachten Zerstörung des administrativen Kommandosystems, des alten Verwaltungssystems und der Entstehung liberaler Marktbeziehungen und der öffentlichen Wirtschaftsregelung betrachtet werden, wie es einige Politiker und Journalisten tun. Die Notwendigkeit solcher Umgestaltungen war durch eine langjährige Anhäufung von sozialwirtschaftlichen, ideologischen, natürlich-ökologischen Widersprüchen historisch determiniert, die ihren Höhepunkt erreicht und sich während grundlegender Reformen der festen gesellschaftlichen Ordnung plötzlich entblößt haben. Anders gesehen, hat diese Reformation eher eine verwaltungsmäßig deklarative Schattierung, als einen gründlich-strukturellen Charakter, sie zeichnet sich durch eine krasse Inkonsequenz und Unbedachtheit, was den krankhaften Prozeß der gesellschaftlichen Verwirrung in die Länge zog, in dessen Schwerpunkt die Grundeigentumsbeziehungen verlagert worden sind. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, Mechanismen und Strategien ihrer Regelung auszuarbeiten, damit eine einheitliche Entwicklung der Nation und ihre wirtschaftliche und ökologische Stabilität unter jetzigen Umständen gesichert werden könnte. Sie können bei uns die Zeitschrift jetzt bestellen, indem Sie auf die Taste "Absenden" drucken, gleich nach dem Ausfullen dieses einfachen Formulars. Passen Sie bitte auf, das die unbedingt erforderlichen Felder ausgefullt sind. Für die Antwortbeschleunigung passen Sie bitte auf, daß im Mitteilungstext Ihre Telefonnummer angegeben ist. 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