|
Die Zeitschrift "Die rechtliche Regelung des Immobilienmarktes". "Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation. Boden-rechtliche Probleme und Entwicklung der Grundgesetzgebung in der Russischen Föderation" P.N. Pavlov, Berater der Abteilung der staatlich-rechtlichen Hauptverwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation In der Russischen Föderation sind die reichsten Bodenressourcen (1709 Mill. ha der Böden) konzentriert. Davon, wie sie genutzt und geschützt werden, hängt der Wohlstand der Gesellschaft und der einzelnen Menschen ab. Leider geht es nach wie vor im Bodensektor nicht bergauf, und die Bodenfrage bleibt in Rußland immer noch aktuell. Die Organe der gesetzgebenden, vollziehenden und gerichtlichen Macht können ihre veralteten Vorstellungen von dem Boden bis heute nicht abbauen. Ungeachtet der kolossalen Veränderungen im sozial-ökonomischen Bereich, die tiefgreifende Reformen der Grundbeziehungen erfordern, versuchen sie nicht selten womöglich, die alte Ordnung der Bodennutzung zu sichern. Dabei wird seine Unvereinbarkeit mit der Marktwirtschaft nicht beachtet. Muß man an unsere Vergangenheit zurückdenken und verfolgen, wie wir jetzt versuchen, die Grundbeziehungen zu reformieren, um es zu verstehen, wovon solche Meinungem ausgehen. Ohne dies kann man nicht verstehen, warum es auf föderaler Ebene keine Grundgesetzgebung, die den gegenwärtigen Anforderungen entspricht, gibt und einige Subjekte der Russischen Föderation es versuchen, die Lösung des boden-rechtlichen Problemes zu übernehmen. Früher wurden die Böden als Objekt des Administrierens betrachtet. Die rechtliche Regelung in diesem Bereich lief auf Feststellung der Ordnung der Überlassung und der Einziehung der Grundanteile, auf Bestimmung der Rechte und der Pflichten der Bürger und der juristischen Personen auf dem Gebiet der Nutzung und des Schutzes des Bodens u.s.w. hinaus. Die wirtschaftliche Seite der Bodennutzung wurde fleißig vertuscht. Nach ideologischen Motiven wurde die Kostenlosigkeit der Nutzung der Naturressourcen fixiert, sie wurden als ausnehmendes Staatseigentum erklärt und es wurde nur der administrative Charakter der Neuaufteilung der Naturschätze vorgesehen. Die Rentenbeziehungen, die dabei unvermeidlich entstanden, wurden verschleiert. Solche Entstellungen wirkten sich auf die Wirtschaftslage des Landes negativ aus. Es ist zu sagen, daß die UdSSR, und nach ihrem Zerfall auch die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die zu unabhängigen Staaten wurden, eine Menge von Nahrungsmitteln einführen. Zur Überwindung der im Bodenbereich entstehenden Probleme war die Bodenreform erforderlich. Die Änderung der Grundordnung Rußlands wurde als eines der Hauptziele der sozial-ökonomischen Reformen, die während der letzten Jahre verwirklicht wurden, erklärt. Die Bodennutzung wurde gebührenpflichtig, das Privat- und Kommunalbodeneigentum entstand, es wurden die Maßnahmen zur Einschaltung der Grundanteile in den bürgerlichen Umlauf u.s.w. getroffen. Wenn wir doch über den Inhalt der föderalen Gesetze und Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation, auf deren Grundlage die Bodenreform verwirklicht wurde und wo ihre Ergebnisse fixiert werden, nachdenken, so sehen wir Inkonsequenz und juristische Unvollkommnenheit dieser Akte. Des Bürgerliche Gesetzbuch der Russischen Föderation (eines der besten Gesetze in Rußland) betrachtet den Grundanteil als Objekt der Immobilien, aber das Eigentumsrecht und andere Sachenrechte auf den Boden werden in einem anderen Kapitel, dessen Inkrafttreten mit der Annahme des Grundbuches der Russischen Föderation verbunden ist, bestimmt. Einerseits gehört auf solche Weise der Grundanteil dem Wirkungsbereich der Hauptbestimmungen der Bürgerlichen Gesetzgebung über das Eigentum nicht, und andererseits wird die Anwendung der speziellen zivilrechtlichen Normen über den Boden nicht zugelassen, wenn es der Bodengesetzgebung nicht entspricht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die föderalen Gesetze über den Boden die Feststellung einer anderen im Vergleich zu der in der Bürgerlichen Gesetzgebung fixierten Ordnung der Lösung der Bodeneigentumsfragen beanspruchen, ist die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation in diesem Teil sehr problematisch. Die Nichtanerkennung des Bodens als Objekt der Immobilien nicht formal, sondern real hat die Feststellung einer Grundsteuer statt einer Immobiliensteuer und die Anwendung anderer nicht sehr erfolgreichen juristischen Konstruktionen zur Folge. Was die Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation anbetrifft, so haben sie nicht nur einen regelnden, sondern auch einen programmäßigen Charakter und natürlich können sie die Gesetze nicht ersetzen, obwohl es klar ist, daß ihre Bedeutung für die Entstehung der Marktwirtschaft schwierig zu überschatzen ist. Mindestens kann man ohne weiteres behaupten, daß es für die Erhaltung der normalen Rechtsordnung im Bodenbereich offenbar ungenügend ist. Außerdem gibt es in diesen Erlassen auch ernste juristische Fehler. Solche Entwicklung der Gesetzgebung über den Boden ruft das Befremden auf, da die Verfassungsgrundlage für eine normale rechtliche Regelung der Bodenfragen geschaffen ist. Die Verfassung der Russischen Föderation bestimmt einerseits im russischen Rechtssystem die Grundgesetzgebung als selbständiger Zweig, und andererseits betont die Notwendigkeit der Bestimmung der Ordnung und der Bedingungen der Bodennutzung in den föderalen Gesetzen (Punkt "ê" Teil 1 Artikel 72 und Punkt 3 Artikel 36). Nicht zufällig ist die Gesetzgebung über den Boden im gesamtrechtlichen Klassierer der Zweige der russischen Gesetzgebung, die von der staatlich-rechtlichen Hauptverwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation gemäß dem Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16. Dezember 1993 ¹ 2171 vorgelegt wurde, vorgesehen. Die Verfassungsnormen betreffs der Bedeutung des Bodens, der Selbständigkeit der Grundgesetzgebung und der grundlegenden Rolle der föderalen Gesetze bei der Regelung der Bodenfragen, werden neben den Anordnungen der Verfassung der Russischen Föderation, die die Grundlagen des Marktumlaufes der Böden bestimmen, fixiert. Also, es ist die Mannigfaltigkeit der Formen des Bodeneigentums bestimmt, das Privatbodeneigentum ist anerkannt, Garantien der Realisation der Rechte des Besitzers eines Grundanteiles sind bestimmt (Artikel 9 und 36). Für die Ausführung der erwähnten Anordnungen der Verfassung der Russischen Föderation ist es nur erforderlich, das vorhandene System der rechtlichen Regelung der Grundfragen zu ändern. Dennoch kommt es dazu nicht. Die gültige föderale Grundgesetzgebung stimmt bis heute mit der Verfassung der Russischen Föderation nicht überein und regelt die Bodenfragen auf Grund der Anordnungen des sowjetischen Grundrechtes und seiner theoretischen Basis weiter. Inzwischen erfordert die heutige Lage neue Herangehen an die Regelung der Grundfragen auszuarbeiten. Die Grundgesetzgebung muß freie wirtschaftliche Tätigkeit und staatliche Verwaltung, die zur Zeit in vielen Punkten miteinander unvereinbar sind, herantreiben. Ohne kardinale Änderung der Ansichten über die Lösung des boden-rechtlichen Problemes ist es unmöglich, ein Gesamtsystem der Grundgesetzgebung zu bilden. Die föderale Grundgesetzgebung ist außerordentlich kompliziert und verworren. Es gibt eine Menge von föderalen Gesetzen und anderen normativen rechtlichen Akten der Russischen Föderation, wo die Grundfragen behandelt werden, aber sie sind systemlos. Viele Anordnungen nicht nur der Grundgesetzgebung der UdSSR und der RSFSR, sonder auch der neuesten Grundgesetzgebung der Russischen Föderation sind entweder außer Kraft gesetzt, oder die Frage ihrer Rechtmäßigkeit ist offen. Aus den politischen oder anderen Gründen treten in einigen Fällen die föderalen Gesetze, deren Verfassungsbarkeit strittig ist, in Kraft. Die Lücken in der föderalen Grundgesetzgebung sind vollkommen klar. Die erwähnten Nachteile der föderalen Grundgesetzgebung zeugen davon, daß sie jetzt nicht als ein vollwertiger Regler der entsprechenden Beziehungen fungieren kann. In der letzten Zeit verbindet man die Lösung der Grundfragen direkt mit dem Problem der Annahme des Grundbuches der Russischen Föderation. Aus irgendeinem Grunde ist in das öffentliche Bewußtsein der Gedanke gedrungen, daß die Tatsache des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Krisenlage in der föderalen Grundgesetzgebung ändern kann. So könnte es sein, falls der Inhalt des Grundbuches der Russischen Föderation keine Ideologie einiger politischen Kräfte widerspiegelte. Für viele Abgeordnete der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode und für viele Mitglieder des Föderationsrates war Privatbodeneigentum und Marktumlauf der Grundanteil einfach unvorstellbar und inakzeptabel. Die Frage der Regelung der Einschränkungen des Eigentumsrechtes und anderer Bodenrechte wurden von ihnen nicht aufgeworfen, auch die Vorschläge über die Bestimmung der deutlichen Schranken des bürgerlichen Umlaufes und anderer Formen der Bodenneuaufteilung wurden nicht eingebracht. Sie waren prinzipielle Gegner des Privateigentums und des Bodenmarktes. Das Grundbuch der Russischen Föderation, das im Inneren der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode ausgearbeitet wurde, hat offenbare Spuren der Einwirkung des erwähnten Teiles der gesetzgebenden Konstruktion. Auch diese Kompromissvariante wurde von der Mehrheit der Kommunisten der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode abgelehnt. Das Grundbuch hätte eine positive Rolle spielen können, falls es die Bodenumlauffähigkeit bestimmt hätte und die Einschränkungen der Bodenrechte vorgesehen hätte. Gewiß kann man jetzt, wenn diese Fragen nicht gelöst sind, über den zivilisierten Bodemarkt nicht sprechen. Leider läßt die politisch geprägte Seite der Bodenfrage den föderalen Strukturen nicht zu, sich auf die rechtliche Aspekte der Regelung der Grundprobleme zu konzentrieren. Vor diesem bedrückenden Hintergrund, wenn die rechtlichen Probleme der Regelung der Grundbeziehungen auf föderaler Ebene die ihrer Rolle nicht entsprechende politische Bedeutung gewinnen hatten, ging die Entwicklung der Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation in verschiedene, manchmal entgegengesetzte, Richtungen. An der Basis haben einen großen Einfluß auf den Inhalt der Grundgesetzgebung folgende regionale Besonderheiten von politischem Charakter, wie z.B. Streben nach der Souverenität, "Bekennen" der Machtorgane zur Opposition oder zu Reformatoren usw. Man muß hier auf die gemeinsame Charakteristik der Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation eingehen. Gemeine Charakteristik der Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation Gemäß Punkten "â", "ä" und "ê" Teiles 1 Artikel 72 der Verfassung der Russischen Föderation liegt der Fragenbereich des Besitzes, der Nutzung und der Verfügung über den Boden, der Nutzung und des Schutzes des Bodens und der Grundgesetzgebung bei der Russischen Föderation und bei den Subjekten der Russischen Föderation. Punkt 2 Artikel 12 des Föderalen Gesetzes "Über Prinzipien und Ordnung der Abgrenzung der Gegenstände der Kompetenzen und Vollmachten zwischen den Organen der Staatsmacht der Russischen Föderation und den Organen der Staatsmacht der Subjekte der Russischen Föderation" bestimmt, daß bis zur Annahme der föderalen Gesetze über die Fragen, die auf die Gegenstände der gemeinsamen Leitung bezogen sind, die Subjekte der Russischen Föderation befugt sind, in solchen Fragen ihre eigene rechtliche Regelung zu verwirklichen. Nach der Annahme des entsprechenden föderalen Gesetzes müssen die Gesetze und andere normative rechtliche Akten der Subjekte der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit dem angenommenen föderalen Gesetz gebracht werden. Die genannte Verfassungsanforderung, die im speziellen föderalen Gesetz behandelt wird, ist eine ernste rechtliche Voraussetzung für die selbständige rechtliche Regelung der Grundfragen auf regionaler Ebene. Die Unmöglichkeit, die föderalen Bodengesetze in dieser Etappe anzunehmen, gewährt den Subjekten der Russischen Föderation einen Spielraum bei der Lösung des boden-rechtlichen Problemes. Doch nicht nur der genannte Grund läßt den Subjekten der Russischen Föderation zu, die Grundgesetzgebung auf ihren eigenen Willen zu entwickeln. Die Abgeordneten der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode versuchten seinerzeit die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, daß bis es ein föderales Gesetz gibt, es gesetzwidrig ist, den Bodenverkauf einzuführen. Dieser Antrag, der als eine spezielle Verordnung fungierte, wurde durch die Annahme des Gesetzes in Saratow-Gebiet "Über den Boden", wo die Entfremdung nicht nur der Gartengrundstücke und dergleichen, sondern auch anderer Böden, einschließlich der landwirtschaftlichen Nutzflächen zugelassen wurde, ins Leben gerufen. Saratower Gouverneur widerlegte diesen Antrag mühelos, wobei er sich auf die föderalen Verfassungsnormen, die die höchste juristische Kraft und gerade Wirkung auf dem ganzen Territorium Rußlands der Verfassung der Russischen Föderation haben, berief. In Wirklichkeit kam es dazu, daß das regionale Gesetz die Anforderung der Verfassung der Russischen Föderation über das Privatbodeneigentum, das auf der Ebene der föderalen gesetzgebenden Macht praktisch unbemerkt bleibt, realisierte. Es ist zu wissen, daß sich das Gericht in bezug auf diese Frage zu Saratower Mächte bekannte und daß es sich weigerte, das Gesetz von Saratow-Gebiet "Über den Boden" als unrechtmäßig zu akzeptieren. Das Streben einiger Subjekte der Russischen Föderation, ihre Souverenität zu festigen, beeinflußt die rechtliche Regelung der Grundfragen auf regionaler Ebene. Als rechtliche Voraussetzung, die ihre Selbständigkeit in den entsprechenden Bereichen zuläßt, betrachten sie Verträge über die Abgrenzung der Vollmachten und Gegenstände ihrer Kompetenz. In dieser Hinsicht kann man die Republik Tatarstan als Parade-Beispiel anführen, auf deren Grundgesetzgebung unten eingenganen wird. Welche gemeinsamen Tendenzen in der Entwicklung der Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation kann man also unterscheiden? Vor allem ist das die Annahme der regionalen kodifizierten Gesetze über den Boden. Dabei wird die Rechtmäßigkeit solcher Schritte nicht selten dadurch gerechtfertigt, daß durch Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 24. Dezember 1993 ¹ 2287 "Über Übereinstimmung der Grundgesetzgebung der Russischen Föderation mit der Verfassung der Russischen Föderation" ein bedeutender Teil des Grundbuches der RSFSR als ungültig anerkannt ist, sowie dadurch, daß sich der föderale Gesetzgeber während des ganzen Jahrzehntes weigert, die den gegenwärtigen Anforderungen entsprechenden Bodengesetze anzunehmen. Wenn die Verweisungen auf die Passivität des föderalen Gesetzgebers bei der Lösung des boden-rechtlichen Problemes klar sind, so kann man die Behauptung über das bestehende rechtliche Vakuum im Bereich der boden-rechtlichen Regelung, das durch den erwähnten Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation ins Leben gerufen wurde, bestreiten. Die Hysterie in bezug auf die angeblich vom Präsidenten der Russischen Föderation geschaffene Lücke in der boden-rechtlichen Regelung findet keine Bestätigungen. Dennoch existiert dieser Mythos weiter. Zum Beispiel, die großen Beamten von Moskomsem Rußlands P.F. Leuko und V.F. Mogusev haben in den Thesen ihres Berichtes auf dem Internationalen Kongreß "Rechtliche Probleme der Boden- und Agrarreform in den Ländern Mittel- und Osteuropas, Rußlands, Weißrußlands, der Ukraine und anderer GUS-Staaten, der Staaten von Baltikum", der in Minsk am 9-10. September 1999 stattfand, folgendes betont: "Ende 1993 kam es zur Krise in der gesetzgebenden Tätigkeit, die sich später vertiefte. Der Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 24. Dezember 1993 "Über Übereinstimmung der Grundgesetzgebung der Russischen Föderation mit der Verfassung der Russischen Föderation" hat praktisch das seit 1991 geltendes Grundbuch der RSFSR zerstört. Es entstand das riesige rechtliche Vakuum, das vom Standpunkt des Rechtes aus nicht zuließ, die Beziehungen, die mit dem Besitz, der Nutzung und der Verfügung über den Boden verbunden waren, sowie auf der Ebene des Staates, als auch auf der Ebene der Bürger, Betriebe und Organisationen richtig zu regeln". So ist es: nicht mehr und nicht weniger als "hat…zerstört". Daraus kann man eine Schlußfolgerung ziehen: wenn es keine Möglichkeit gibt, das Grundbuch auf föderaler Ebene wiederherzustellen, muß es bedeuten, daß man es auf regionaler Ebene machen kann. Es entsteht eine Frage, ob etwas vorhanden war, zu zerstört zu werden? Die Fragen des Eigentumes und des bürgerlichen Bodenumlaufes wurden im Grundbuch anders gelöst, als es in der Verfassung der Russischen Föderation bestimmt ist. Zum Beispiel hatten die Bürger kein Recht, den Boden als Eigentum für die Unternehmertätigkeit zu bekommen, und die juristischen Personen waren überhaupt nicht berechtigt, den Boden als Privateigentum zu haben. Die Eigentumsbeziehungen im Grundbuch wurden so geregelt, als ob wie die Bürgerliche Gesetzgebung mit den Grundanteilen überhaupt nichts zu tun habe. Die Erhaltung solcher Normen hätte zur Verletzung der Verfassungsrechte, deren Garant der Präsident der Russischen Föderation ist, führen können. Die Verfassung der Russischen Föderation erforderte auch, die Abgrenzung des Staatseigentums durchzuführen. Die Anerkennung des föderalen Bodeneigentumes, des Bodeneigentumes der Subjekte der Russischen Föderation und des Kommunalbodeneigentums stellte unvermeidlich die Frage der Unrechtmäßigkeit der Anordnungen des Grundbuches, laut deren die Organe der Gebietsselbstverwaltung über Staatsbodeneigentum ohne weiteres verfügten, und in einigen Fällen verfügten die Organe der Staatsmacht der Subjekte der Russischen Föderation über das föderalena Bodeneigentum. Nach der Annahme des Bürgerlichen Grundbuches der Russischen Föderation und einiger anderen föderalen Gesetze rufen die Verweisungen auf das riesige rechtliche Vakuum, das wegen der Aufhebung einer Reihe von Normen des Grundbuches der RSFSR entstand, wenigstens das Befremden hervor. Eine andere Frage besteht darin, warum die Bodenumlauffähigkeit bisher nicht bestimmt ist, das heißt die Böden, die dem bürgerlichen Umlauf entnommen und in ihm beschränkt wurden, nicht angegeben sind, sowie die Einschränkungen der Bodenrechte nicht bestimmt sind und das staatliche Bodeneigentum nicht abgegrenzt ist. Im Grundbuch der RSFSR wurden diese Fragen überhaupt nicht behandelt. Auf solche Weise entsteht der Eindruck, daß die Annahme der kodifizierten Gesetze auf regionaler Ebene einerseits die Normen des aufgehobenen Grundbuches ergänzt und andererseits die in ihm vorhandenen Lücken beseitigt und andere Fehler gutmacht. In verschiedenen Subjekten der Russischen Föderation gibt es verschiedene Herangehen an den Inhalt ihrer kodifizierten Bodengesetze, aber wegen der gesetzgeberischen Unordnung in den boden-rechtlichen Fragen auf föderaler Ebene sehen sie auf jeden Fall berechtigt aus. Bei weitem nicht in allen Subjekten der Russischen Föderation sind die kodifizierten Bodengesetze angenommen. Doch ist die standfeste Zunahme ihrer Zahl zu beobachten. Die vorliegenden gesetzgeberischen Akten werden in Form der Gesetze oder der Kodexe angenommen. Es gibt hier keinen prinzipiellen Unterschied. Es ist klar, daß die Subjekte der Russischen Föderation die in der UdSSR entstandene Tradition der Regelung der Grundbeziehungen mittels der kodifizierten Gesetze, zu deren Entwicklung dann weitere normative rechtliche Akten verabschiedet werden, wahrgenommen haben. Als Beispiele kann man das Grundbuch der Republik Baschkortostan (dessen neue Fassung im Gesetz der Republik Baschkortostan vom 25. Februar 1999 ¹ 221-ç "Über Änderungen und Ergänzungen zum Grundbuch der Republik Baschkortostan" dargelegt ist), das Gesetz von Nowosibirsk-Gebiet vom 12. November 1998 ¹ 28-03 "Über die Regelung der Grundbeziehungen in Nowosibirsk-Gebiet", das Gesetz von Saratow-Gebietes vom 17. November 1997 ¹ 57-ÇÑÎ "Über den Boden" anführen. Wie wir sehen, die kodifizierten Bodengesetze werden im Uralgegiet, in Powolshje, in Sibirien angenommen. Was gibt es hier Gemeinsames? Das ist der Versuch die rechtliche Regelung der Grundbeziehungen unter Bedingungen der Marktwirtschaft festzustellen. In einem Fall geschieht es unter Verschleierung der "Souverenität", in anderen Fällen kommt es dazu zwecks der Realisation der Anordnungen der Verfassung der Russischen Föderation über das Privatbodeneigentum oder der föderalen Gesetze, die das Privateigentum und den Bodenumlauf in einigen Fällen zugelassen haben. Neben der Annahme der kodifizierten Bodengesetze in den Subjekten der Russischen Föderation ist eine gewiße Tendenz, spezielle Gesetze, die die einzelnen Grundfragen regeln, zu verabschieden, zu verfolgen. Auf föderaler Ebene entschloß sich die Regierung der Russischen Föderation erst heute dazu, solche normativen Akten einzubringen. 1999 wurden von ihr Entwürfe der föderalen Gesetze "Über staatlichen Grundkataster", "Über Bodeneinschätzung", "Über Staats- und Kommunalböden" und "Über rationelle Bodennutzung" eingebracht. Heutzutage trat nur das Föderale Gesetz "Über staatlichen Grundkataster" in Kraft, und was für ein Schicksal den anderen Gesetzentwürfen zuteil wird, ist unbekannt. Es ist unbekannt, ob sie durch alle Stufen des gesetzgebenden Prozesses erfolgreich gehen, oder ihnen das Schicksal des Grundbuches der Russischen Föderation zuteil wird. In den Subjekten der Russischen Föderation vollzieht sich die Annahme solcher Gesetze intensiv und mit bestimmten Merkmalen der Beschleunigung. Zum Beispiel kann man folgende Gesetze aufzählen: Das Gesetz von Nishnij-Nowgorod-Gebiet vom 28. Oktober 1998 ¹ 18-3 "Über rationelle Bodennutzung", das Gesetz von Tschitaer Gebiet vom 17. Februar 1999 ¹ 149-340 "Über Überlassung und Einziehung der Grundanteile auf dem Territorium von Tschitaer Gebiet", das Gesetz von Tomsker Gebiet vom 23. Oktober 1998 ¹ 173 "Über das Zuschreiben der Böden zum Eigentum von Tomsker Gebiet", das Gesetz der Republik Karelien vom 31. Dezember 1997 ¹ 248-ÇÐÊ "Über Höchstgröße der Grundanteile, die den Bürgern verfallen", das Gesetz von Saratower Gebiet vom 5. Juni 1997 ¹ 36-ÇÑÎ "Über Aussetzung der Bodenrechte auf dem Territorium von Saratower Gebiet", das Gesetz von Moskauer Gebiet vom 7. Juni 1996 "Über Verfügung über Grundanteile, die im Staatseigentum sind und für Durchführung der Unternehmertätigkeit auf dem Territorium von Moskauer Gebiet genutzt werden". Diese Liste der speziellen Bodengesetze zeugtet von dem Maßstab der entsprechenden Arbeit an der Basis und in geographischer, temporaler und thematischer Hinsicht. Unter Bedingungen, wenn die speziellen föderalen Bodengesetze nicht angenommen werden, ging der föderale Gesetzgeber den Weg der Einschaltung der einzelnen Normen des Grundrechtes in die föderalen Gesetzen, die dem System der Grundgesetzgebung nicht gehören. Die Subjekte der Russischen Föderation gingen denselben Weg. Die dritte Tendenz in der Entwicklung der Grundgesetzgebung auf regionaler Ebene ist die Regelung der Grundfragen in den Gesetzen, die, obwohl sie die Grundfragen behandeln, doch einen anderen Gegenstand der Regelung haben. Hier sind einige gesetzgebende Akten, die dies beweisen, zu nennen: das Gesetz der Republik Baschkortostan vom 29. Juli 1998 " ¹ 177-Ç "Über Hypothek", das Gesetz von Tschitaer Gebiet vom 22. April 1999 ¹ 166-340 "Über persönliche Nebenwirtschaft", das Gesetz von Pskower Gebiet vom 28. Dezember 1995 ¹ 34-03 "Über Naturnutzung auf dem Territorium des Gebietes", das Gesetz von Moskauer Gebiet vom 9. Januar 1997 ¹ 4/97-03 "Über Organisation und funktionstüchtige Sondierung des Territoriums von Moskauer Gebiet", das Gesetz der Stadt Moskau vom 9. Dezember 1998 ¹ 28 "Über Städtebausondierung des Territoriums der Stadt Moskau". Aus den Aufsätzen in Massenmedien, sowie aus juristischen und anderen Fachafsätzen ist es sichtbar, daß viele Fachleute vom Vorhandensein der erwähnten regionalen Gesetze nicht wissen oder absichtlich auf sie nicht aufmerksam werden. Besprochen oder analysiert wird nur die föderale Bodengesetzgebung. Doch muß man nicht außer acht lassen, daß die regionalen Gesetze gültige Gesetze sind, und zwar werden auf ihrer Grundlage viele in der Praxen entstehende Fragen gelöst. Scholastische Überlegungen von ihrer Verfassungswidrigkeit, sei sie auch durch Verweisungen auf die allgemeinen Forderungen der föderalen Gesetzgebung bestätigt, werden wohl kaum ernste juristische Folgen haben. Es gibt doch eigentlich keine föderalen Bodengesetze, und jene gesetzgeberischen Akten, die die Normen des Grundrechtes enthalten, sind nicht konkret oder ihre Rechtmäßigkeit vom Standpunkt der Verfassung der Russischen Föderation aus ist strittig. Ungeachtet der Ansicht über die Probleme der Verhältnisse der föderalen und regionalen Grundgesetzgebung, ist jetzt die Kenntnis von der Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation notwendig. Nachdem die rechtlichen Grundlagen und Tendenzen der Entwicklung der Grundgesetzgebung auf regionaler Ebene behandelt worden sind, ist es zweckmäßig, gemeinsame Besonderheiten der Regelung der Grundbeziehungen in einzelnen Subjekten der Russischen Föderation zu analysieren. Gemeinsame Besonderheiten der Regelung der Grundbeziehungen in einzelnen Subjekten der Russischen Föderation Die Grundgesetzgebung jedes einzelnen Subjektes der Russischen Föderation ist sehr spezifisch. Dennoch kann man sie doch gruppieren. Dabei muß man der entsprechenden Gradation eine politische Komponente zugrunde legen. Wenn man auch einen politischen Hintergrund des boden-rechtlichen Problemes meiden will, entsteht er doch unvermeidlich. Wenn man ihn nit Absicht übersieht, als ob er nicht vorhanden wäre, bedeutet das, daß man der Wahrheit ins Auge nicht sehen will. Darüber, inwieweit verschiedene Handlungen im boden-rechtlichen Bereich politisch zweckmäßig sind, können vielleicht nur qualifizierte Politiker und Politologen sprechen. In diesem Fall wollte man die Lage von Gesichtspunkt der Normen der Verfassung der Russischen Föderation, der Gesetzgebung und der Regeln der juristischen Technik aus bewerten. Dieses Herangehen ist berechtigt, weil die eigentlich juristische Seite fast immer bei der Behandlung des boden-rechtlichen Problemes der Aufmerksamkeit entgeht, indem sie einen Platz an die ideologischen Streitigkeiten oft abtritt, wo die politischen Vorlieben der Gegner überwiegen. Es ist auch für staatliche Beamten und Wissenschaftler, darunter Juristen charakteristisch. Zur Zeit gilt die Verfassung der Russischen Föderation, die die Grundlagen der Marktwirtschaft fixiert, deshalb muß man die Notwendigkeit der Realisation der Verfassungsanforderungen bei der Lösung des boden-rechtlichen Problemes vom rechtlichen Standpunkt aus begründen. Alle Subjekte der Russischen Föderation fixieren die Grundlagen der Marktwirtschaft im Bodenbereich. Die Unterschiede bestehen im Grad ihrer Konsequenz. Einige Subjekte der Russischen Föderation gingen bei der Lösung der entsprechenden Aufgaben weiter, als das föderale Zentrum, andere streben, mit ihm in gleichem Schritt zu gehen, und einige bleiben hinter ihm viele Schritte zurück, da sie die Marktbeziehungen im Bodenbereich nicht wahrnehmen wollen. Man muß die Bedingtheit dieser Gliederung noch einmal betonen, da in den Subjekten der Russischen Föderation, die zu den genannten Gruppen gehören, in einigen Richtungen der bestimmte Progreß in der Entwicklung der Grundgesetzgebung beobachtet wird, und in anderen ist gerade die Rückständigkeit zu sehen. Einige Subjekte der Russischer Föderation demonstrieren ihre Selbständigkeit bei der Lösung der Grundfragen, und andere hingegen streben, aus dem Rahmen der föderalen Gesetzgebung nicht zu fallen, es gibt Subjekte der Russischen Föderation, die die Position der föderalen gesetzgebenden oder vollziehenden Macht wahrnehmen. Unter solchen Bedingungenen wäre es nicht richtig zu behaupten, daß in einigen Subjekten der Russischen Föderation die Grundgesetzgebung besser, als in den anderen ist. Also, es wäre nötig, eine Charakteristik der Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation, die die Grundbeziehungen auf Grund folgender Akten regeln, anzuführen:
Grundgesetzgebung der Republik Baschkortostan und der Republik Tatarstan Das Hauptgesetz, das die Grundbeziehungen auf dem Territorium der Republik Baschkortostan regelt, ist das Grundbuch der Republik Baschkortostan (seine neue Fassung ist im Gesetz der Republik Baschkortostan vom 25. Februar 1999 ¹ 221-3 "Über Änderungen und Ergänzungen zum Grundbuch der Republik Baschkortostan" dargelegt). Laut Artikel 1 dieses Grundbuches, gemäß der Verfassung der Republik Baschkortostan und dem Vertrag zwischen der Russischen Föderation und der Republik Baschkortostan vom 3. August 1994 "Über Abgrenzung der Gegenstände der Kompetenz und gegenseitige Delegierung der Vollmachten zwischen den Organen der Staatsmacht der Russischen Föderation und den Organen der Staatsmacht der Republik Baschkortostan" liegt die Grundgesetzgebung bei der Republik Baschkortostan. Auf solche Weise gilt auf dem Territorium der Republik Baschkortostan gemäß dem Kodex die föderale Grundgesetzgebung nicht. Die Unrechtmäßigkeit dieses Schrittes liegt auf der Hand. Wenn man von der überzeugenden Behauptung, daß der Vertrag im Teil, der mit der Verfassung der Russischen Föderation und mit den föderalen Gesetzen nicht übereinstimmt, nicht als gültig anerkannt werden darf, abstrahiert, ist die Gesetzbarkeit der Verkündung der Grundgesetzgebung als Bereich der Ausnahmekompetenz der Republik Baschkortostan strittig. Laut Punkt 5 Artikel 3 des obengenannten Vertrages liegt bei der Republik Baschkortostan die Lösung der Fragen des Besitzes, der Nutzung und der Verfügung über den Boden, der gemäß der Gesetzgebung der Republik Baschkortostan und gemäß den Abkommen mit den föderalen Machtorganen der Russischen Föderation das Eigentum ihres multinationalen Volkes ist. Im Vertrag wird die Grundgesetzgebung überhaupt nicht erwähnt, und unter dem Begriff "Eigentum" kann man nur das Eigentum der Republik Baschkortostan im vorliegenden Kontext verstehen. Über die Regelung der Grundbeziehungen nur durch die baschkirischen Gesetzgebung wird im Vertrag auch nichts gesagt. Aber im Kodex werden die Grundsätze des Vertrags von der regionalen Macht nach ihrer eigenen Auslegung, die der entsprechenden Grundsätzen sehr fern liegt, interpretiert. Man muß betonen, daß die angeführten Überlegungen kaum eine praktische Bedeutung haben. Die Normen, die mit der Wirkung nur ihrer Grundgesetzgebung auf dem Territorium der Republik Baschkortostan verbunden sind, wurden unrechtmäßig noch nie anerkannt. Wenn man den Inhalt des Kodexes analysiert, so stellt es sich heraus, daß die überwiegende Zahl seiner Normen die Anforderungen des Grundbuches der Russischen Föderation, das zur Zeit in der Staatsduma behandelt wird, wiederholt. In ihm sind dieselben Herangehen an die Bestimmung des Bestandes der Bodenressourcen und an die staatliche Verwaltung für sie festgelegt. Was aber die Fragen des Bodeneigentumes und des bürgerlichen Umlaufes der Grundanteile angeht, hat der Kodex eine andere Position im Vergleich zur linkskommunistischen Mehrheit der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode. Es sind alle Bodeneigentumsformen anerkannt, einschließlich des Privateigentums, sowie ist der bürgerliche Umlauf der Grundanteile eingeführt. Dabei ist das Privatbodeneigentum verboten, falls die Nutzungszwecke der vorliegenden Böden ihren Umlauf benachträchtigen, sowie auch falls die vorliegenden Böden von landwirtschaftlicher Nutzung sind. Es gibt in der Regel keine direkten Hinweise auf das Privateigentum von anderen Böden. Zum Beispiel kann man nur auf Grund der allgemeinen Anforderungen des Kodexes eine Schlußfolgerung über das Privatbodeneigentum und den bürgerlichen Umlauf der Grundanteile im Unternehmerbereich ziehen. Als ein juristischer Grund zur Einschaltung dieser Grundsätzen in den Kodex wurde nicht die Verfassung der Russischen Föderation, sondern Ergebnisse der republikanischen Absimmung über den Boden, die am 17. Dezember 1995 stattfand, genannt. Die Republik Baschkortostan, die die Meinung des mäßigen Teiles der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode bei der Lösung des boden-rechtlichen Problemes vertritt, strrebt hier ihre Unabhängigkeit vom föderalen Zentrum zu zeigen. Solche Herangehen sind auch in anderen Gesetzen Baschkortostans, wo die Grundfragen behandelt werden, zu beobachten. Das Gesetz der Republik Baschkortostan vom 29. Juli 1998 ¹ 177-3 "Über Hypothek" wiederholt eine Mehrheit von den Grundsätzen des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)", aber nirgendwo wird die Gültigkeit der föderalen Gesetzgebung erwähnt. Dieser Fall wird in diener Hinsicht zum Parade-Beispiel dafür, wie die Republik Baschkortostan die Einheit des wirtschaftlichen und rechtlichen Raumes der Russischen Föderation sichert. Einerseits garantiert sie die Anwendung der Normen der föderalen Gesetzgebung, die sie wiederholt, und andererseits demonstriert ihre Unabhängigkeit vom föderalen Zentrum. Der Unterschied zwischen den russischen und baschkirischen Gesetzen über die Hypothek besteht darin, daß das letzte die Verpfändung eines breiteren Kreises der Grundanteile zuläßt. Wenn Artikel 62 des Föderalen Gesetzes zuläßt, Garten- und Hofgrundstücke und auch andere gleichartige Grundstücke zu verpfänden, sowie die Böden, wo sich Gebäude, Bauten, Errichtungen befinden, (wobei nur für die notwendigen wirtschaftliche Zwecke), so sieht Artikel 62 des Gesetzes der Republik Baschkortostan die Möglichkeit der Verpfändung der Grundanteile, die im Privatbesitz sind, vor. Da das Grundbuch der Republik Baschkortostan das Privateigentum des Böden, für die nach den föderalen Gesetzen das Staatseigentum erhalten bleibt, zuläßt, wird die Hypothek in Baschkirien in einer Reihe von Fällen trotz den Anforderungen des Föderalen Gesetzes verwendet..Dennoch stimmt in diesem Teil das baschkirische Gesetz mit der Verfassung der Russischen Föderation und mit den Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation überein, die das Privatbodeneigentum für die Unternehmerzwecke zulassen und die Beschränkungen der Kompetenzen des Besitzers vorsehen, nur falls es umweltfeindlich ist und die Rechte und die Interessen anderer Personen verletzt. Eine große Ähnlichkeit ist zwischen der Grundgesetzgebung der Republik Baschkortostan und der Republik Tatarstan zu beobachten. In Tatarstan sowie in Baschkortostan bildet das kodifizierte Bodengesetz eine Grundlage der Entwicklung der Grundgesetzgebung. Das Grundbuch der Republik Tatarstan vom 10. Juni 1998 ¹ 1736 und das Grundbuch der Republik Baschkortostan unterscheiden sich vom Grundbuch der Russischen Föderation, das vom Präsidenten der Russischen Föderation der Staatsduma zuleitete, in den Fragen der Bestimmung des Bodenbestandes und nach der Ordnung der Verwirklichung der staatlichen Verwaltung für die Bodenressourcen nicht. Doch gibt es in Tatarstan und Baschkortostan wesentliche Unterschiede in den Fragen der Abgrenzung der Vollmachten zwischen den Organen der Staatsmacht der Russischen Föderation im Grundbereich. Artikel 2 des Grundbuches der Republik Tatarstan läßt die Gültigkeit auf dem Territorium Tatarstans der Gesetzgebung der Russischen Föderation unter Bedingungen, die im Vertrag der Russischen Föderation und der Republik Tatarstan "Über Abgrenzung der Gegenstände der Kompetenz und gegenseitige Delegierung der Vollmachten zwischen den Organen der Staatsmacht der Russischen Föderation und den Organen der Staatsmacht der Republik Tatarstan" bestimmt sind, zu. Wenn man dem Inhalt des Vertrages zuwendet, so wird es sich herausstellen, daß er im Bodenbereich keine besonderen Unübereinstimmungen mit der Verfassung der Russischen Föderation hat. Es ist darin natürlich festgelegt, daß die Organe der Staatsmacht der Republik Tatarstan die Fragen des Besitzes, der Nutzung und der Verfügung über den Boden lösen, aber dabei geht es auch um die gemeinsame Verwirklichung der Vollmachten im Bodenbereich oder um das Zuschreiben einiger von ihnen zum Kompetenzbereich der Russischen Föderation, zum Beispiel, es betrifft Grundgesetzgebung, Fragen der gemeinsamen Bodennutzung, Feststellung der rechtlichen Grundlagen des einheitlichen Marktes an. Außerdem laut Artikel 2 des Grundbuches der Republik Tatarstan basiert ihre Grundgesetzgebung auf der Verfassung der Russischen Föderation. Unter solchen Bedingungen darf man von der Weigerung der Republik Tatarstan, die Gültigkeit der Grundgesetzgebung der Russischen Föderation auf ihrem Territorium zu anerkennen, nicht sprechen. Was die Fragen des Bodeneigentumes und des bürgerlichen Umlaufes der Grundanteile der Republik Tatarstan anbetrifft, so geht man davon aus, daß die Anforderungen Verfassung der Russischen Föderation die föderalen Gesetze brechen. In diesem Kreis der Fragen hält Tatarstan in vielen Fällen nicht an den föderalen Gesetzen, sondern an den Anforderungen der Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation fest. Man kann sagen, daß in Tatarstan diese Frage sogar konsequenter, als auf föderaler Ebene gelöst wird. Im Erlaß des Präsidenten der Republik Tatarstan vom 24. März 1995 ¹ ÓÏ-192 "Über Regelung der Grundbeziehungen in der Republik Tatarstan" wird das Privatbodeneigentum bestimmt und gesichert, die Übergabe des Bodens in das Eigentum der Bürger und der juristischen Personen für die Unternehmertätigkeit ist erlaubt, die Bodenumlauffähigkeit und die Formen des bürgerlichen Umlaufes der Grundanteile sind bestimmt, Grundanteile sind Immobilien genannt. Das Grundbuch der Republik Tatarstan fixierte die erwähnte Position auf gesetzgebendet Ebene und anerkannte alle Bodeneigentumsformen. Im Unterschied zu den föderalen Gesetzen wurde im Kodex die Frage der Grundanteile, die im Privateigentum nicht sein dürfen, ausgehend von konkreten Bedürfnissen der Gesellschaft gelöst. Artikel 83 des Kodexes zeigt, daß zum Hindernis bei der Privatisierung der darin aufgezählten Grundanteilarten (von gemeinsamet Nutzung, von staatlichen Naturschutzgebiete usw.) nicht politisch-ideologische Gründe, sondern ihre Zweckbestimmung wird. Im Kodex ist die Einziehung dieser Böden aus dem bürgerlichen Umlauf vorgesehen (Punkt 2 Artikel 82). Die Frage der Grundanteile für landwirtschaftliche Produktion und für die Führung der Bauern- und Farmerwirtschaft ist auch vernünftig gelöst. Die Grundlage ist hier wiederum die Zweckbestimmung der Böden. Das Privateigentum an und für sich behindert die Einhaltung der Zweckbestimmung der landwirtschaftlichen Böden nicht, aber bei dem freien Umlauf ist die Änderung ihrer Zweckbestimmung möglich. Es ist klar, daß der Kodex den Umlauf der genannten Böden aus diesen Gründen einigermassen einschränkt, aber ihn nicht ausschließt (Punkt 3 Artikel 82). Im Kodex sind die Besonderheiten des Verkaufes und des Einkaufes, der Schenkung, der Verpfändung, der Erbschaft und anderer Geschäfte mit den Grundanteilen vorgesehen. Auf solche Weise schuff der Kodex die rechtlichen Grundlagen der Lösung der Grundfragen unter Bedingungen der Marktwirtschaft. Der Kodex ist kein ideales Gesetz und hat eine Reihe von wesentlichen Nachteilen. Zum Beispiel, darin werden die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Recht als beschränkt umlaufsfähig anerkannt, er bedingt aber aus irgendwelchen Gründen ihre Überlassung an die Farmer und andere Privatunternehmer durch die Notwendigkeit der Prüfungen und durch das Erhalten der Lizenz (Punkt 1 Artikel 94). Solche Bedingungen kann man für Erbbauer nicht nur unberechtigt, sondern auch höhnisch nennen. Abgesehen davon, vermindern solche Nachteile positive Seiten des Kodexes nicht. Die grundlegenden Bodenfragen sind durch ihn doch gelöst, u.z. die Fragen des Bodeneigentumes, der Umlaufsfähigkeit der Grundanteile, der Geschäfte mit den Böden, der staatlichen Verwaltung für die Bodenressourcen unter den wirtschaftlichen Bedingungen. Nach der Anerkennung vom Präsidenten der Russischen Föderation einer Reihe von Artikeln des Grundbuches der RSFSR als ungültig entstanden die Fragen, gemäß welcher Gesetzgebung einige Bodenprobleme zu lösen sind. Es wurde schon früher betont, daß die Befürchtungen in bezug auf die in Zusammenhang damit entstandenen rechtlichen Lücken stark übertrieben sind. Doch in einzelnenen Bereichen kamen diese Lücken in der Grundgesetzgebung in Wirklichkeit zum Vorschein. Vor allem betrifft es die Ordnung der Überlassung und der Einziehung der Grundanteile, sowie die des Schadenersatzes an Grundeigentumbesitzer, Grundbesitzer und Bodennutzer an. Auf föderaler Ebene weigerte sich die gesetzgebende Macht, solche Lücken zu beseitigen, wobei sie sich auf den Kampf mit dem Privatbodeneigentum und auf den bürgerlichen Umlauf der Grundanteile konzentrierte. Es ist leicht zu verstehen, daß es auch keine föderalen Gesetze, die die Marktbeziehungen gehörig regeln können, erschien. Die Grundgesetzgebung der Republik Tatarstan ging doch den Weg der Beseitigung der Lücken in der föderalen Gesetzgebung, die sowohl durch die Aufhebung einer Reihe von boden-rechtlichen Normen, als auch durch die Weigerung, die neuen Marktbeziehungen zu regeln, ins Leben gerufen wurden. Davon zeugen die Verordnungen des Ministerkabinettes der Republik Tatarstan vom 30. November 1998 ¹715 "Über Bestätigung des Grundsatzes über die Ordnung der Einziehung und der Überlassung der Böden, die im Staatseigentum sind, an Organisationen, Bürger und ihre Vereinigungen" (mit Ergänzungen vom 15. Februar 1999), vom 12. Februar 1993. ¹ 54 "Über Bestätigung des Grundsatzes über den Schadenersatz an Grundeigentumbesitzer, Grundbesitzer, Bodennutzer, Pächter und über den Schadenersatz der Verluste der landwirtschaftlichen und waldwirtschaftlichen Produktion, die durch die Einziehung der Böden oder duch die zeitweilige Beschäftigung, durch die Verschlechterung der Qualität, durch die Einschränkung der Nutzung der Grundanteile, die Richtsätze der Kosten der Erschließung der neuen Böden statt der entnommenen und die Liste der Arbeitsarten, für die die Mittel, die für den Ersatz der Verluste der landwirtschaftlichen und waldwirtschaftlichen Produktion vorbestimmt sind, benutzt werden können" (mit Änderungen vom 13. Juni und vom 2. Juli 1996, und vom 10. November 1998), vom 21. März 1996 ¹221 "Über Bestätigung des Grundsatzes über die Ordnung der Verwirklichung der Wettbewerbe und Versteigerungen für Verkauf der Grundanteile und anderer Geschäfte mit dem Boden" (mit Änderungen vom 15. Februar 1999). Die Grundgesetzgebung der Republik Baschkortostan und der Republik Tatarstan ist einerseits auf die Regelung der Grundbeziehungen unter Bedingungen der Marktwirtschaft, und mit andererseits auf die Aufbau ihrer regionalen Rechte gerichtet. Dabei werden die Verträge über die Abgrenzung der Gegenstände der Kompetenz und Vollmachten zur Grundlage der Bildung der Grundgesetzgebung. Obwohl es merkwürdig aussieht, betreibt Tatarstan in den Grundfragen eine konsequentere Politik auf dem Gebiet der Festigung der Marktbeziehungen und eine ergewogenere Politik gegenüber dem föderalen Zentrum im Vergleich zu z.B. Baschkortostan vom rechtlichen Standpunkt aus. Inwieweit die Verweisungen auf den sogenannten "Separatismus" und "Parade der Souverenitäten" in bezug auf das boden-rechtliche Problem objektiv sind, wird die Zeit zeigen, wenn spezielle föderale Bodengesetze in Kraft treten werden und die Frage nach ihrer Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation nicht mehr aktuell sein wird. Wenn sich die Subjekte der Russischen Föderation weigern, ihre Gesetze in Übereinstimmung mit den genannten föderalen Gesetzen zu bringen, entstehen rechtliche Gründe dazu, die Frage zu stellen, ob sie verfassungswidrig und gesetzwidrig sind. Es ist nicht höchste Zeit, diese Frage zu behandeln. Ohne die der Marktwirtschaft entsprechenden Grundgesetzgebung, wenn auch die regionalen Grundgesetzgebung, ist es unmöglich, den ganzen Komplex der sozial-ökonomischen Probleme zu lösen. Grundgesetzgebung von Samaraer Gebiet Die Grundlage zur Entwicklung der Grundgesetzgebung von Samaraer Gebiet sind Anforderungen der Verfassung der Russischen Föderation und der Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation. Die föderalen Gesetze, die das Privateigentum und den bürgerlichen Umlauf im Grundbereich nur durch Garten-und Hofgrundstücke und durch ähnliche Grundstücke unbegründet einschränken, werden in Samaraer Gebiet bei der Regelung der Grundbeziehungen nicht berücksichtigt. Andere Beziehungen sind zu den Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation über den Böden zu beobachten. Sie werden nicht nur verwirklicht, sondern auch zur ihren Ausführung werden normative rechtliche Akten verabschiedet. Z.B., die Verordnung des Gouverneurs von Samaraer Gebiet vom 25. September 1997 ¹ 277 "Über Maßnahmen der Realisation des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16.05.97 ¹ 485 "Über Garantien an Besitzer der Objekte der Immobilien beim Erhalten der Grundstücke unter diesen Objekten als Eigentum" und die Vervollkommnung der Ordnung des Verkaufes der Grundanteile". In Samaraer Gebiet versteht man, daß die Bodenreform die Schaffung der entsprechenden rechtlichen Basis er fordert. Sie kann man nicht nur durch die Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation und durch die zu ihren Ausführung verabschiedeten gesetzlichen Akten begrenzt werden. Die Bodenreform muß auf Grund der Gesetze durchgeführt werden. Hier kann man auch die Position der föderalen Mächte nicht völlig ignorieren, anders kann man die Einheit des wirtschaftlichen und rechtlichen Raumes, der die Voraussetzung der normalen sozial-ökonomischen Lage Rußlands und seiner Komponenten u.z. der Subjekte der Russischen Föderation ist, nicht sichern. Der Gouverneur von Samaraer Gebiet hat vernünftige Ansichten. In seiner Verordnung vom 27. April 1998. ¹ 105 "Über Bestätigung eines komplexen Planes der Verwaltung des Gebietes über die Realisation des Schreibens des Präsidenten der Russischen Föderation der Föderalen Versammlung "Gemeinsame Kräfte - Aufschwung Rußlands (Über die Lage im Lande und über grundlegende politische Tendenzen in der Russischen Föderation)", des Dokumentes "Zwölf Ziele der Regierung Rußlands für das Jahr 1998 im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Politik" und des Programmes der sozial-ökonomischen Entwicklung von Samaraer Gebiet für das Jahr 1998" stellte er konkrete Maßnahmen für die Schaffung der rechtlichen Grundlage der Bodenreform in Aussicht. Also, die Aufgabe ist gestellt: Man muß die Gebietsnormativbasis, die Verpfändung der Grundanteile, Verkauf der Grundanteile auf der Versteigerung, Einschätzung der Böden, Zonenabgrenzung der Böden, rationelle Bodennutzung, staatlichen Grundkataster, Verwaltung für die Staatsböden regelt, ausarbeiten. Die gesetzgebende Macht von Samaraer Gebiet im Unterschied zur föderalen Macht hat eine konstruktive Position. Es erschienen Gebietsgesetze, die die Grundbeziehungen unter Bedingungen der Marktwirtschaft regeln. Sie wurden meistenteils auf Grund der Thesen der Verfassung der Russischen Föderation und der Beschlüsse des Präsidenten der Russischen Föderation über den Boden ausgearbeitet. Unter Gesetzen über Grundfragen von Samaraer Gebiet hat das Gesetz von Samaraer Gebiet vom 16. Juli 1998 ¹ 11-ÃÄ "Über den Boden" einen wichtigen Platz. In Artikel 1 dieses Gesetzes wird ohne Klauseln die Gültigkeit der föderalen Gesetzgebung auf dem Territorium von Samaraer Gebiet anerkennt. Die Frage der Einschränkung der Selbständigkeit von Samaraer Gebiet bei der rechtlichen Regelung der Grundbeziehungen im Gesetz "Über den Boden" wird im Rahmen der Verfassung der Russischen Föderation gelöst. Kategorien der Böden, Regime ihrer Nutzung und ihres Schutzes, Ordnung der Gewährung der Staats- und Kommunalböden, Rechte und Pflichten der Bürger und juristischen Personen auf dem Gebiet der Nutzung und des Schutzes der Böden, Verwaltung für die Bodenressourcen, Bodenschutz, Zahlung für den Boden, Ersatz der Verluste der landwirtschaftlichen Produktion bei der Einziehung der Böden (Kapitel 4, 8, 11, 13-16) werden im Bodengesetz in der Regel gemäß der föderalen Grundgesetzgebung bestimmt. Da es keine neuen föderalen Gesetze über die erwähnten Fragen gibt, kann man einzelne Nichtübereinstimmungen des Gesetzes "Über den Boden" mit den Gesetzen der RSFSR und der Russischen Föderation in diesem Teil als Übersehen der Position der föderalen gesetzgebenden Macht nicht betrachten. Man kann sie sogar als Beseitigung der Lücken bis zur Lösung der entsprechenden Fragen in den föderalen Gesetzen wahrnehmen. Anderes ist es mit den Bodeneigentumsbeziehungen. Hier strebt sich das Gesetz "Über den Böden" einerseits an einzelnen Forderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation und an einigen anderen föderalen Gesetzen, und andererseit an den Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation über den Böden zu festzuhalten. Wenn die föderalen Bodengesetze eine umfassende (enge genug) Liste der Arten der Grundanteile, die im Privateigentum sein können, enthalten, so nennt das Gesetz "Über den Boden" nur die Voraussetzungen der Entstehung des Privatbodeneigentumsrechtes, das heißt der Privatisierung der Staats- und Kommunalböden, sowie des Geschäftes der Entfremdung der Grundanteile (Artikel 26). Dabei kommen oft die Hinweise auf die Möglichkeit des Erhaltens verschiedener Böden als Privateigentum im Gesetz "Über den Boden" vor. Also, das Privateigentum wird nicht nur auf Garten- und Hofgrundstücke und gleichartige Grundstücke, sondern auch auf Grundanteile für Privatunternehmertätigkeit (Punkt 2 Artikel 41), die von den Bürgern und juristischen Personen gewissenhaft und offen über fünfzehn Jahre (Artikel 46) genutzt werden, zugelassen. Auf solche Weise läßt das Gesetz "Über den Boden" zu, die Grundanteile als Privateigentum sogar in den Fällen zu erwerben, die in den Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation nicht erwähnt werden. Doch kommt bei dem Gebietsgesetzgeber, der die Anforderungen der Verfassung der Russischen Föderation und des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation realisiert, eine gewisse Inkonsequenz vor. Der Grund dazu ist wahrscheinlich die Unbestimmtheit der Position der föderalen Macht bei der Lösung einer Reihe von Problemen. Wenn der Präsident der Russischen Föderation im Unterschied zu der föderalen gesetzgebenden Macht bei der Lösung der Fragen des Privateigentums und der Geschäfte mit dem Boden die Grundsätze der Verfassung der Russischen Föderation zu verwirklichen fordert, was in der Annahme von Erlassen über den Boden zum Vorschein kommt, so gibt es bei der Lösung anderer Fragen solch eine Eindeutigkeit nicht. Artikel 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation betont die Notwendigkeit der Bestimmung der Bodenumlaufsfähigkeit. Einige Subjekte der Russischen Föderation (zum Beispiel die Republik Tatarstan) haben die Arten der Grundanteile, die aus dem bürgerlichen Umlauf entnommen worden sind oder beschränkt umlaufsfähig sind, schon bestimmt. Samaraer Gebiet fing nicht einmal an, dieses Problem zu lösen und dadurch ließ den bürgerlichen Umlauf praktisch jeder beliebigen Böden zu, was zu ernsten negativen Folgen führen kann. Laut Teil 3 Artikel 35 der Verfassund der Russischen Föderation darf Privareigentum nicht anders als gerichtlich entzogen werden. Artikel 128 und 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation nennen das Eigentum sowohl Grundanteile, als auch Eigentumsrechte auf sie. Also, die Bodenrechte dürfen nur auf gerichtlichem Weg ausgesetzt werden. Artikel 69 und 71 des Gesetzes "Über den Boden" legen nicht ein gerichtliches, sondern auch ein verwaltungsmäßiges Verfahren der Aussetzung der Bodenrechte fest. In diesem Fall will Samaraer Gebiet, wie auch andere Subjekte der Russischen Föderation, die Anforderungen der Verfassung der Russischen Föderation nicht berücksichtigen, obwohl man dies der Russischen Föderation auch vorhalten kann. Die genannten Nachteilte zeugen von der Unvollkommnenheit der Bodengesetze sogar in den Subjekten der Russischen Föderation, die danach streben, sich an den Anforderungen der Verfassung der Russischen Föderation und an den Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation festzuhalten. Samaraer Gebiet begrenzte sich seine gesetzgeberische Tätigkeit bei der Reformierung der Grundbeziehungen durch die Annahme des kodifizierten Bodengesetzes nicht. Auf seiner Grundlage wurden andere Gesetze verabschiedet. Ein besonderes Interesse stellt das Gesetz von Samaraer Gebiet vom 16. April 1999 ¹ 14-ÃÄ "Über Verpfändung (Hypothek) der Böden von landwirtschaftlicher Zweckbestimmung" dar.Hier ist eine klare Weigerung, die Anforderungen des föderalen Gesetzes zu akzeptieren, zu beobachten. In Artikeln 5 und 63 des Föderalen Gesetzes "Über Hypothek (Immobilienverpfändung)" ist die Hypothek der Böden, die im Staats- und Kommunaleigentum sind, sowie der landwirtschaftlichen Nutzflächen aus dem Bodenbestand der landwirtschaftlichen Organisationen, Bauern- und Farmerwirtschaften und Feldgrundanteilen der persönlichen Nebenwirtschaften direckt verboten. Man könnte das Gesetz von Samaraer Gebiet "Über Verpfändung (Hypothek) der Böden von landwirtschaftlicher Zweckbestimmung" als Herausforderung zur Russischen Föderation bewerten, falls in Punkt 3 Artikel 1 dieses Gesetzes nicht bestimmt wäre, daß es bis zur Annahme des föderalen Gesetzes über die Verpfändung der Böden von landwirtschaftlicher Zweckbestimmung gilt. Das ist es eher die Herausforderung zu den Fraktionen der Kommunisten und Agrarier der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode. Es ist bekannt, daß sie die Hypothek der landwirtschaftlichen Böden aus ideologischen Gründen nicht einführen wollten, da sie Gegner des Privateigentums sind und im vorliegenden Teil die Anforderungen der Verfassung der Russischen Föderation nicht verwirklichen wollen. Zwecks der Reformierung der Grundbeziehungen wurde auch das Gesetz von Samaraer Gebiet vom 22. März 1999 ¹ 12-ÃÄ "Über die Einschätzung der Böden" verabschiedet. Das erwähnte Gesetz hat keinen herausfordernden Charakter im Vergleich zum obenerwänten Gesetz, aber ohne solche Gesetze ist es unmöglich, den normalen Marktumlauf der Böden zu sichern. Die Grundgesetzgebung von Samaraer Gebiet bestimmt die Marktbeziehungen im Grundbereich konsequent. In einer Reihe von Fällen kommt sie sogar der föderalen Gesetzgebung zuvor. Es ist doch aber merkwürdig, daß sie einen konservativen Charakter in einzelnen Bereichen hat. Der Progreß in einigen Fragen ist mit dem Regreß in anderen Fragen verbunden. Dabei ist sie doch besser als die föderale Grundgesetzgebung. Es scheint uns, daß das Beispiel von Samaraer Gebiet sehr anschaulich demonstriert, daß die föderale gesetzgebende Macht nicht nur die Initiative bei der Regelung einer Reihe von Bodenfragen verliert, sondern auch sie sich von der Lösung eines der lebenswichtigen Probleme in der Russischen Föderation zurückzieht. Grundgesetzgebung von Primorje-Region Die Organe der Staatsmacht von Primorje-Region nahmen eine abwartende Position bei der Lösung des boden-rechtlichen Problemes ein. Es gibt keine spezielle Bodengesetze in der Region, und auf der Ebene der vollziehenden Macht wurden nur einzelne Durchführungsakten, die keine prinzipiellen boden-rechtlichen Fragen behandeln, verabschiedet. Dennoch versteht man in Primorje-Region die Notwendigkeit der gesetzgebenden Regelung der Grundbeziehungen unter den neuen wirtschaftlichen Bedingungen, aber man meint, daß das vorliegende Problem auf föderaler Ebene zuerst gelöst werden muß. Im Anlageprogramm von Primorje-Region für die Jahre 1999 - 2003, das in der Verordnung des Gouverneurs von Primorje-Region vom 21. November 1998 bestätigt wird, ist bestimmt, daß die Überwindung der Krisenerscheinungen in der Anlagetätigkeit in erster Linie von der Vervollkommnung der föderalen Gesetzgebung abhängig ist. Unter den föderalen Gesetzen, deren Nichtvorhandensein die Zunahme der Investitionen benachträchtigt, ist das Grundbuch zu allererst zu nennen. Bis zur Annahme dieses Grundbuches und anderer föderalen Gesetze sei die Annahme von speziellen Bodengesetzen nicht nötig. Das ist die Meinung der Organe der Staatsmacht von Primorje-Region. Der Gouverneur von Primorje-Region betont in seinen Verordnungen, die die Grundfragen direkt anbetreffen, daß sie gemäß den konkreten Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation und den Verordnungen der Regierung der Russischen Föderation und für Entwicklung dieser Akten angenommen werden. Darunter kann man die Verordnungen des Gouverneurs von Primorje-Region vom 9. April 1996 ¹ 241 "Über Wiederbearbeitung der Böden, über Entfernung, Erhaltung und rationale Benutzung der fruchtbaren Schicht des Bodenes" und vom 7. März 1997 ¹ 99 (Fassung der Verordnung vom 3. Juli 1998 ¹ 343) "Über Bestätigung des Grundsatzes über die Ordnung des Verkaufes der Grundanteile unter privatisierten Betrieben und anderen privatisierten Objekten des unwohnbaren Fonds von Primorje-Region" nennen. Das Nichtvorhandensein der Gesetze und anderer normativen rechtlichen Akten von Primorje-Region über den Boden erhöhte die Rolle der amtlichen Akten, die die Anwendung der föderalen Grundgesetzgebung auf dem Territorium von Primorje-Region klären. Der Ausschuß für Bodenressourcen und rationelle Bodennutzung von Primorje-Region verabschiedete eine Reihe von Verordnungen und Briefen über den boden-rechtlichen Themenkreis. Zum Beispiel, der Brief vom 18. Februar 1999 ¹ den 18/096-05-12 "Über Gewährung der Grundanteile an Bürger für ewigen Erbbesitz", der Brief vom 22. Februar 1999 ¹ 18/106 (02-06) "Über die Ordnung des Kaufes und Verkaufes der Grundanteile", die Verordnung vom 4. Februar 1999 ¹ 17 "Über Ausstellung der konstitutiven Dokumente". Es ist die Tatsache interessant, daß nicht nur die Gebietsorgane der Staatsmacht, sondern auch einzelne föderale Strukturen der vollziehenden Macht danach streben, die Situation im boden-rechtlichen Bereich in Primorje-Region zu ändern. Davon zeugt der Brief an Goskomsem Rußlands vom Ausschuß für Bodenressourcen und rationelle Bodennutzung in Primorje-Region vom 12. Februar 1999 uar 1999 -Region vom 12. Febrlle Bodenur Erhöhung der Effektivität der Nutzung und des Schutzes der Böden", wo der zusammengefaßte Plan der entsprechenden Maßnahmen für das Jahr 1999 vorgelegt wird. Darunter gibt es eine Vorbereitung auf Einbringung der Gesetzentwürfe "Über Bodenressourcenschutz auf dem Territorium von Primorje-Region" in der Duma von Primorje-Region, "Über rationelle Bodennutzung von Primorje-Region", "Über minimale Umfänge der Bauernwirtschaften auf dem Territorium von Primorje-Region", eine Vorlegung an den Gouverneur der Region des Projektes der Verordnung "Über die Ordnung der Verwirklichung der Einschätzung der Böden auf dem Territorium von Primorje-Region" usw. Der vorliegende Plan der rechtsschöpferischen Arbeit wurde nicht auf Initiative von dem erwähnten territorialen Organ der entsprechenden föderalen Behörde, sondern zur Ausführung der Verordnung von Goskomsem Rußlands ¹ 12 vom 30. Dezember 1998 "Über die Verwirklichung der erweiterten Sitzung des Kollegiums von Goskomsem Rußlands" und des Briefes von Goskomsem Rußlands Rußlands _und des _ung der erweiterten Sitzung des Kollegiums _Plan der rechtsschöpferischen Arbeit wurirtschaften auf dem Territorium von Primorje-Region", eine Voröderale Behörde fungieren will, obwohl es merkwürdig ist. Welche Ziele dabei verfolgt werden, ist unklar. Dennoch ist es möglich, in der nächsten Perspektive eine kardinale Änderung im System der Grundgesetzgebung von Primorje-Region vorauszusehen. Vielleicht wird noch ein Subjekt der Russischen Föderation eine Reihe von Subjekten der Russischen Föderation, die die gesetzgebende Regelung der Grundbeziehungen selbständig verwirklichen, ergänzen. Es wurde früher betont, daß in Primorje-Region regionale Bodengesetze noch nicht angenommen sind. Es wurde auch betont, daß der Gouverneur der Region keine Akten, die den föderalen Gesetzen, den Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation und den Verordnungen der Regierung der Russischen Föderation widersprechen würden, verabschiedete. Es entsteht eine Frage, wie Primorje-Region ihre "Lebenstätigkeit" im Grundbereich unter Bedingungen der Marktwirtschaft sichert? Wie dem auch sei, es ist die Klarheit in den Fragen des Privatbodeneigentums, des bürgerlichen Umlaufes der Grundanteile und der Verwaltung für Bodenressourcen erforderlich. Die föderale Grundgesetzgebung kann in diesem Moment als ein vollwertiger Regler der Grundbeziehungen nicht fungieren. Es ist bekannt, daß die föderalen Gesetze, die die Normen des Grundrechtes enthalten, die Anforderungen der Verfassung der Russischen Föderation nicht vollkommen verwirklichen und in einer Reihe von Fällen mit den Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation über den Boden, die zur Ausführung der Verfassungsnormen angenommen sind und das Privateigentum und den Bodenumlauf zulassen, nicht übereinstimmen, obwohl die föderalen Gesetze es nicht zulassen. Auch einige Lücken in der föderalen Grundgesetzgebung liegen auf der Hand. In der Praxis entstehen die boden-rechtlichen Fragen unvermeidlich und erfordern eine unverzügliche Lösung. Es ist unvorstellbar, daß Primorje-Region keinen Ausweg aus dieser Situation in Aussicht gestellt hat. In Wirklichkeit wurde solch ein origineller Ausweg gefunden. Es zeigt noch einmal, wie eigentümlich das boden-rechtliche Problem in verschiedenen Subjekten der Russischen Föderation gelöst wird. Das Gesetz von Primorje-Region vom 9. Februar 1996. ¹ 28-ÊÇ "Über Gebietsselbstverwaltung von Primorje-Region" (mit Änderungen und Ergänzungen, die 1996 - 1999 beigetragen wurden) ist eine Grundlage der rechtlichen Regelung der Grundbeziehungen von Primorje-Region. Genauer gesagt ist diese Grundlage nur Artikel 12 dieses Gesetzes, der die Vollmachten der Organe der Gebietsselbstverwaltung im Bereich der Bodennutzung und anderer Naturressourcen und auch auf dem Gebiet des Naturschutzes bestimmt. Laut dieses Artikels sind die Organen der Gebietsselbstverwaltung praktisch für die ganze boden-rechtliche Regelung verantwortlich. Das sind solche Vollmachten, wie Feststellung der Zweckbestimmung und der erlaubten Bodennutzung; Zuschreiben der Böden zur bestimmten Kategorie und ihre Überführung aus einer Kategorie in eine andere; Gewährung für den ewigen Erbbesitz, fristlose (ständige) und zeitweilige Nutzung, Übereignung, Verpachtung der Grundanteile; Einziehung der Grundanteile; Ausnahme der Böden aus dem Umlauf gemäß Kategorien, Zweckbestimmung, Bedeutung für Kommunalinstitutionen; Feststellung der Liste der nicht zu enteignenden und der beschränkt zu enteignenden Grundanteile; Festsetzung der Normen der kostenlosen Übereignung der Grundanteile ins Eigentum, ständige (fristlose) Nutzung und ewiger Erbbesitz, Feststellung der Belastungen und anderer Servitute auf die Grundanteile, die in der Kompetenz der Organe der Gebietsselbstverwaltung sind. Die Verweisungen auf die festgestellte Ordnung oder andere Gesetzgebung, die im genannten Artikel manchmal angeführt werden, müssen keinen irreführen. Der Inhalt der normativen Akten der Organe der Gebietsselbstverwaltung (eines von ihnen wird unten beschrieben werden) zeugt davon, daß die Lösung des boden-rechtlichen Problemes in Primorje-Region den Kommunalinstitutionen zusteht. Die Frage der Verfassungsbarkeit und der Gesetzbarkeit solches Herangehens an die Lösung des boden-rechtlichen Problemes braucht man nicht besprechen. Doch man muß folgendes betonen. Die föderale Grundgesetzgebung hat bisher die Frage nicht geregelt, welche Böden im föderalen Besitz, im Besitz der Subjekte der Russischen Föderation und im Kommunalbesitz sein müssen. In einer Reihe von Fällen wird die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Privateigentums auf einige Arten der Böden dem Zweifel unterzogen. Bisher ist die Verwaltung und Verfügung über die Böden den Gebietsbehörden vorbehalten. Unter solchen Bedingungen kommt die Kritik an der Gesetzgebung von Primorje-Region unbegründet vor. Wie die Fragen des Einkaufes und Verkauf der Grundanteile an der Basis in Primorje-Region konkret geregelt werden, kann man am Beispiel von Ussurijskij-Region verfolgen. Eine rechtliche Grundlage der Übereignung der Grundanteile als Privateigentum in den entsprechenden Kommunalinstitutionen ist die Provisorische Ordnung des Verkaufes und der Übereignung der Böden von der Stadt Ussurijsk und von Ussurijskij-Region als Eigentum an Bürger und an juristische Personen, die durch den Beschluß der Duma von der Stadt Ussurijsk und von Ussurijskij-Region am 31. März 1998 bestätigt wurde. Laut Punkte 1.1 und 1.2 dieser Verordnung gilt sie bis zur Annahme des Grundbuches der Russischen Föderation und der entsprechenden Gesetze von Primorje-Region und ist auf Grund der föderalen Gesetze, der Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation und der Verordnungen des Gouverneurs von Primorje-Region ausgearbeitet. Dabei bestimmt die Verordnung die Fragen, die in der föderale Grundgesetzgebung und in der Grundgesetzgebung von Primorje-Region nicht gelöst sind. Z.B. Punkt 3.1 enthält die Liste der Böden und der Grundanteile, die dem Verkauf und der Erwerbung (der Übereignung) als Eigentum nicht unterliegen, und Kapitel 6 bestimmt die Rechte des Besitzers des Grundanteiles. Die Analyse solcher Normen der Verordnung zeugt davon, daß die Organe der Gebietsselbstverwaltung die Lücken und Unklarheiten der gültigen Grundgesetzgebung beseitigen, wobei sie Umlauffähigkeit der Böden, Beschränkungen des Bodenrechtes und Besonderheiten der Ordnung der Übereignung der Grundanteile als Eigentum bestimmen. Es ist dabei sichtbar, daß die erwähnten Normen auf den Schutz der öffentlichen Interessen gerichtet sind. Man darf nicht sagen, daß sie in allen Fällen begründet sind, nicht selten kann man sogar ihre Rechtmäßigkeit bestreiten. Doch ist das Vorhandensein solcher Normen unter diesen Bedingungen besser, als das Nichtvorhandensein solcher Normen. Primorje-Region gehört zur Zahl der Subjekte der Russischen Föderation, die im Grundbereich danach streben, die Konfrontation sowohl mit der gesetzgebenden, als auch mit der vollziehenden Macht der Russischen Föderation zu vermeiden. Hier ist der Versuch zu beobachten, den Forderungen der föderalen Gesetze, den Beschlüssen des Präsidenten der Russischen Föderation und der Regierung der Russischen Föderation gerecht zu werden. In einigen Fällen, wenn es unmöglich ist, sehen es die normativen Akten der Organe der Gebietsselbstverwaltung vor, daß die entsprechenden Normen gelten, wenn etwas anderes in der Gesetzgebung der Russischen Föderation nicht bestimmt ist, oder wenn es Verweisungen auf die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehene Ordnung gibt. Das Beispiel von Primorje-Region demonstriert, in welcher schwierigen Lage das Subjekt der Russischen Föderationen, das an der föderalen Grundgesetzgebung festhalten will, sein kann. Primorje-Region, wo der Schein der vollen Einhaltung der föderalen Gesetze und anderer normativen rechtlichen Akten der Russischen Föderation geschaffen ist, verletzt doch ihre Forderungen, wenn sie auch dazu gezwungen ist. Es scheint doch ungerecht, wenn man Primorje-Region die Schuld daran zuschiebt, da man nach den Gründen solches Sachverhaltes nicht in ihren Organen der Staatsmacht, sondern in der Einstellung der föderalen gesetzgebenden Macht und einzelnen Strukturen der föderalen vollziehenden Macht zum boden-rechtlichen Problem suchen muß. Grundgesetzgebung von Krasnodarskij-Region In Krasnodarskij-Region wird eine große Aufmerksamkeit den Fragen der rechtlichen Regelung der Grundbeziehungen geschenkt. Davon zeugen die Bodengesetze von Krasnodarskij-Region. Den wichtigsten Platz hat darunter das Gesetz von Krasnodarskij-Region vom 8. August 1995 ¹ 13-ÊÇ "Über besondere Ordnung der Bodennutzung in Krasnodarskij-Region" (mit Änderungen, die durch das Gesetz von Krasnodarskij-Region vom 8. Mai 1999 ¹ 181-ÊÇ eingebracht wurden). Dieses Gesetz veranschaulicht, daß als Grundlage bei der Regelung der Bodenfragen auf dem Territorium von Krasnodarskij-Region in der Regel die Position dient, die die föderale gesetzgebende Macht, und genauer gesagt dii linkskommonistische Mehrheit der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode vertritt. Ungeachtet der Forderung der Verfassung der Russischen Föderation und der Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation, werden die Fragen des Privatbodeneigentums und des bürgerlichen Umlaufes der Grundanteile in Krasnodarskij-Region nur auf Grund der Forderungen der föderalen Gesetze und der Gesetzentwürfe über den Boden gelöst, deren Verfasser die Abgeordnete der Staatsduma von der Linksîpposition waren. Die Präambel des Gesetzes von Krasnodarskij-Region "Über besondere Ordnung der Bodennutzung in Krasnodarskij-Region" betont, daß der Boden auf dem Territorium von Krasnodarskij-Region, ungeachtet dessen, in wessen Besitz er wäre (im staatlichen (föderalen, munizipalen), kommunalen, privaten Besitz, gemeinsamen Anteilbesitz und gemeinsamen Besitz), nicht zum Gegenstand des Einkaufes oder Verkauf und anderer Geschäfte nach der Gewährung des Eigentumsrechtes werden darf, außer den Fällen der Geschäfte mit den Grundanteilen, die für den individuellen Wohnungsbau gewährt sind, mit der persönlichen Nebenwirtschaft, mit der Gärtnerei, mit dem Gemüseanbau, sowie für andere Fälle, die das Gesetz vorsieht. Die Frage des Einkaufes und des Verkaufes und andere Geschäfte nach der Gewährung des Eigentumsrechtes auf den Boden von landwirtschaftlicher Zweckbestimmung darf nur in der Gesetzgebenden Versammlung von Krasnodarskij-Region gelöst werden. Auf solche Weise ist der Besitzer auf dem Territorium von Krasnodarskij-Region der Verfassung der Russischen Föderation und dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation zuwider nicht befugt, einerseits, in einer Reihe von Fällen über sein eigenes Eigentum zu verfügen, wenn sie im Gesetz direkt nicht behandelt werden, und andererseits darf das Privatbodeneigentum nur die gesetzgebende Macht festlegen. Die Tatsache ist interessant, daß die Normen, die Bodeneigentumsbeziehungen regeln, ohne Erfassung der Forderungen der bürgerlichen Gesetzgebung abgefaßt werden. Diese Position ist für die Gegner des Privatbodeneigentums und des bürgerlichen Umlaufes der Grundanteile sehr charakteristisch, die über die Unanwendbarkeit der Normen der Zivilrechte in bezug auf die Grundanteile nicht selten sprechen. Es ist klar, daß in Krasnodarskij-Region diese Position das Verständnis gefunden hat. Das Gesetz von Krasnodarskij-Region "Über besondere Ordnung der Bodennutzung von Krasnodarskij-Region" legte das Privatbodeneigentum fest und ließ den Umlauf der Grundanteile in den Fällen zu, wenn es durch die föderalen Gesetze zugelassen wird. In ihm ist nicht nur das Privateigentum und die Möglichkeit des bürgerlichen Umlaufes der Gartengrundltücke und gleichartiger Grundanteile (Artikel 11) festgelegt, sondern auch wie im föderalen Gesetz "Über landwirtschaftliche Kooperation" werden im Städtebaukodex der Russischen Föderation die entsprechenden Geschäfte mit Grundanteilen (Artikel 12), sowie mit Grundstücken für Bebauung (Artikel 17) zugelassen. Die Frage der Möglichkeit des Erhaltens der Grundanteile als Eigentum für die Unternehmertätigkeit ist im Gesetz praktisch nicht gelöst. Doch kann man aus dem Inhalt des Gesetzes eine Schlußfolgerung ziehen, daß der Unternehmer (obwohl dieser Begriff nicht gebraucht wird, was auch nicht zufällig ist) ein Grundstück für Bebauung erwerben darf. Dabei darf man nicht behaupten, daß der Ortsgesetzgeber vollständig an den föderalen Gesetzen festhält. Also, in Artikel 11 des Gesetzes von Krasnodarskij-Region "Über besondere Ordnung der Bodennutzung in Krasnodarskij-Region" sind beliebige Geschäfte mit den Feldgrundstücken der persönlichen Nebenwirtschaften verboten, obwohl das föderale Gesetz nur die Unzulässigkeit ihrer Verpfändung betont, und Artikel 11 und 14 des erwähnten Gesetzes von Krasnodarskij-Region lassen die Privatisierung der Grundanteile, die für den kollektiven Gemüseanbau gewährt sind, und die Verfügung über sie ungeachtet des Nichvorhandenseins von solchen Normen in den föderalen Gesetzen zu. Das Gesetz von Krasnodarskij-Region "Über besondere Ordnung der Bodennutzung in Krasnodarskij-Region" und das Gesetz von Krasnodarskij-Region vom 13. Mai 1999. ¹ 180-ÊÇ "Über Verwaltung für das Staatseigentum von Krasnodarskij-Region" hat das Staatsbodeneigentum auf das föderale und lokale Eigentum eingeteilt, obwohl diese Frage gemäß Punkt 5 Artikel 214 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation nur ordnungsgemäß dem föderalen Gesetz gelöst weden darf. Das alles zeugt von der Anwendung seitens des Ortsgesetzgebers der doppelten Standards bei der Lösung der boden-rechtlichen Fragen. Wenn die Positionen des föderalen Gesetzgebers und des Ortsgesetzgebers übereinstimmen, legt man auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Forderungen der föderalen Gesetze Gewicht. In den Fällen, wenn sie nicht übereinstimmen, erinnert man sich an die föderalen Gesetze ganz un gar nicht. Die besondere Bedeutung wird in Krasnodarskij-Region den Fragen des Schutzes der Böden von landwirtschaftlicher Zweckbestimmung beigemessen. Dabei ist es in Krasnodarskij-Region unter dem Begriff "der entsprechende Schutz" nicht nur der Bodenschutz zu verstehen, wie es in Teil IX des Grundbuches der RSFSR verankert ist (rationale Benutzung, Wiederherstellung der Produktivität, Erhöhung der Fruchtbarkeit u.s.w.), sondern auch Verhängung verschiedener Sanktionen in Form der Strafen, der Aussetzung der Bodenrechte u.s.w. Im Gesetz von Krasnodarskij-Region vom 2. Dezember 1996 ¹ 54-ÊÇ "Über Schutz der Böden von landwirtschaftlicher Zweckbestimmung" sind eigentlich dem Bodenschutz nur vier Artikel gewidmet, dabei werden Fragen der Gewährung und der Einziehung der Böden, der Aussetzung der Bodenrechte, der administrativen Verantwortung, des Schadenersatzes in zehn Artikeln behandelt. Der zu breite Umfang des Begriffes "der Schutz der Böden von landwirtschaftlicher Zweckbestimmung" ist nicht zufällig. Solche Auslegung läßt zu, Eigentumsbeziehungen und andere Beziehungen, die im Grundbereich entstehen, anders zu regeln, als es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation, im Kodex der RSFSR über administrative Rechtsverletzungen und in anderen Gesetzen der Russischen Föderation festgestellt ist. Artikel 35 der Verfassung der Russischen Föderation betont, daß niemandem sein eigenes Eigentum anders als auf gerichtlichem Wege entzogen werden darf. Artikel 8 des Gesetzes von Krasnodarskij-Region "Über Schutz der Böden von landwirtschaftlicher Zweckbestimmung" läßt eine außergerichtliche Zwangsordnung zu, den Bürgern und den juristischen Personen der ihnen gehörenden Grundanteile zu entziehen. Dabei geht es auch um den Ersatz ihres Preises. Vorausgesetzt die Verletzung der Forderungen, die das genannte Gesetz festlegt, müssen die Böden nach der Verhängung der Strafen und der Zurechtweisungen entzogen werden. Heuchlerisch sieht Punkt 6 Artikel 11 des Gesetzes aus, der es verbietet, die Böden auf Verwaltungswege zu entziehen. In einem Fall steht auf die Rechtsverletzungen die Entziehung der Grundanteile, und in anderen Fällen steht die Aussetzung der Bodenrechte darauf. Die Aussetzung der Bodenrechte unterscheidet sich von der Entziehung in diesen Fällen nur durch den Charakter der Rechtsverletzung und der Ordnung der Verhängung dieser Sanktionen. Das Gesetz hat auch andere gleichartige Nachteile. Die Grundgesetzgebung von Krasnodarskij-Region hat die Ideologie zum Ausdrück gebracht, die auf föderaler Ebene im rechtlichen Bereich von der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode wegen der Gegenwirkung des Präsidenten der Russischen Föderation nicht vollständig verwirklicht werden konnte. Die Position des föderalen Gesetzgebers in den Grundfragen bestand darin, daß es zur Einführung des Privatbodeneigentums und zur Einbeziehung der Grundanteile in den bürgerlichen Umlauf nicht kommen mußte. Wenn es mißlingt, entsprechende Verbote einzuführen, wird der Besitzer oder anderer Teilnehmer des Bodenumlaufes in solche Bedingungen gestellt, daß er über seine eigenen Grundanteile ohne Einwilligung der Beamen nicht verfügen darf. Solche Aufgabe kann realisiert werden, wenn im Bodenbereich die bürgerliche Gesetzgebung überhaupt nicht gälte. Deshalb wird die Notwendigkeit der Anwendung der bürgerlichen Gesetzgebung anerkannt, alles wird gemacht, damit in der Praxis anstatt der Normen der Zivilrechte die Normen der Grundrechte, die in den speziellen Bdengesetzen festgelegt sind, benutzt werden. Wie kann man dem Beamten in Wirklichkeit eine absolute Macht im Bereich des Bodenumlaufes vorbehalten, wenn die Zivilrechte Gleichheit, Willensautonomie, Eigentumsselbständigkeit sichern. Wenn es keine Möglichkeit gibt, das Privatbodeneigentum und der bürgerliche Umlauf der Grundanteile zu verbieten, so wird der Versuch gemacht, die Bodeneigentumsbeziehungen auf Grund des Prinzips der einerseitigen Unterstellung zu regeln. Es ist sinnlos, die Fragen des Eigentumes, der Geschäfte u.s.w. durch die Normen des Bodenrechtes, und nicht des Zivilrechtes zu regeln. Dennoch hielt die Mehrheit der Abgeordneten der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode für notwendig, die Bodeneigentumsbeziehungen nicht durch die bürgerliche Gesetzgebung, sondern durch die Grundgesetzgebung zu regeln. Der Präsident der Russischen Föderation gab keine Möglichkeit, diese Ansichten durch die föderale Gesetzgebung auf föderaler Ebene festzulegen, da er begründet meinte, daß es zur Verletzung der Verfassung der Russischen Föderation führen könnte. In einigen Subjekten der Russischen Föderation liegt doch die Position der Mehrheit der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode in der regionalen Grundgesetzgebung der Lösung des boden-rechtlichen Problemes zugrunde. Die Grundgesetzgebung von Krasnodarskij-Region ist das Parade-Beispiel dafür, wie einige Regione die Bodenfragen ohne Berücksichtigung der Forderungen der Verfassung der Russischen Föderation, der bürgerlichen Gesetzgebung und der Beschlüsse des Präsidenten der Russischen Föderation regeln. Perspektiven der Entwicklung der Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation Weitere Entwicklung der Grundgesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation hängt davon ab, welche Stellung zum boden-rechtlichen Problem die Staatsduma der dritten Legislaturperiode nimmt. Es gibt einige Gründe zur Vermutung, daß die Änderung der Kräfteverhältnisse im Unterhaus der Föderalen Versammlung auf die rechtsschöpferische Tätigkeit betreffs der Bodenfragen einwirkt. Wahrscheinlich werden die entsprechenden Verfassungsforderungen nicht unterschätzt, wozu es bei der Mehrheit der Abgeordneten der Staatsduma der zweiten Legislaturperiode kam. Man kann doch vorhersagen, daß in erster Linie Agrarier, nachdem sie das Privatbodeneigentum und die Möglichkeit des bürgerlichen Umlaufes der Grundanteile anerkannt hätten, würden versuchen, verfassungswidrige Einschränkungen einzuführen, wobei sie sich auf die Notwendigkeit der Verhütung der Spekulationen der landwirtschaftlichen Nutzflächen und des Einkaufes der Böden von den sogenannten "neuen Russen" und Ausländern berufen würden. Dabei werden statt der Normen, die die Einschränkungen vorsehen, die Normen, die die Bodeneigentumsbeziehungen vor allem dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation zuwider regeln, vorgelegt. Man wird sich Mühe geben, die Grundgesetzgebung über den bürgerlichen Teil, über das Forstwesen und über andere selbständige Teile der Gesetzgebung zu stellen. Ähnliche Ansichten, die eher rechtkulturbezogen sind, und mit der Interessenvertretung der landwirtschaftlichen und anderer Bereiche weniger zu tun haben, werden die Entwicklung der Grundgesetzgebung wesentlich beeinflußen. Es ist auch ein anderes Szenarium möglich: die Staatsduma wird eine rechtliche Grundlage des Bodenmarktes saffen, wobei sie die Bodenumlaufsfähigkeit bestimmt und die Einschränkungen der Bodenrechte in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation, mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation unter Berücksichtigung des Fachaufbaus des russischen Rechtssystemes und mit Einhaltung der Regeln der juristischen Technik feststellt. Die Entwicklung der regionalen Grundgesetzgebung hängt auch davon ab, welche föderalen Bodengesetze die Staatsduma der dritten Legislaturperiode annimmt. Wenn die Bodenfrage zum Gegenstand der politischen Spekulationen wieder wird, werden die föderalen Bodengesetze die Forderungen der Verfassung der Russischen Föderation ignorieren; die Grundgesetzgebung wird als höher im Vergleich zu anderen Teilen der Gesetzgebung betrachtet, in erster Linie höher im Vergleich zur bürgerlichen Gesetzgebung; es wird alte Situation bestehen, d.h. die Regionen werden die rechtliche Regelung der Grundbeziehungen selbständig verwirklichen. Dabei werden ihre Vorwürfe betreffs der Nichtübereinstimmungen der föderalen Gesetze mit der Verfassung der Russischen Föderation betreffs ihrer Entfremdung vom russischen Rechtssystem, von der rechtlichen Kulturlosigkeit begründet sein. Wenn die föderalen Bodengesetze anderes verfaßt werden, wird es keine Gründe dazu geben, sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Subjekte der Russischen Föderation zu bringen. In diesem Fall kann man die Subjekte der Russischen Föderation der Nichteinhaltung der Verfassung der Russischen Föderation beschuldigen, und die gerichtliche Macht kann ohne Zweifel die Frage der Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit der entsprechenden regionalen Gesetze reibungslos lösen. Die Perspektiven der Entwicklung der regionalen Grundgesetzgebung scheinen zur Zeit von den politischen Prozessen abhängig zu sein, die sich auf föderaler Ebene vollziehen. Es ist möglich, daß das boden-rechtliche Problem bald nicht auf regionaler, sondern auf föderaler Ebene gelöst werden wird. Sie können bei uns die Zeitschrift jetzt bestellen, indem Sie auf die Taste "Absenden" drucken, gleich nach dem Ausfullen dieses einfachen Formulars. Passen Sie bitte auf, das die unbedingt erforderlichen Felder ausgefullt sind. Für die Antwortbeschleunigung passen Sie bitte auf, daß im Mitteilungstext Ihre Telefonnummer angegeben ist. Sobald wir Ihre Bestellung bekommen haben, werden wir sofort einen Kontakt zu Ihnen herstellen. Sie konnen sich mit uns telefonisch verbinden (095) 923-5274 und auch per Fax (095) 925-3364.
|
||||