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Die Zeitschrift "Die rechtliche Regelung des Immobilienmarktes". "Kontrolle über die Gesetzbarkeit des Geschäftes und Dokumente, die für die staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen erforderlich sind" Ì.G.Piskunova, Leiterin des Lehrstuhles des Russischen Institutes der Staatlichen Registratoren Justizministerium der Russischen Föderation Die Analyse der methodischen Aufsätze und Instruktionsmaterialien der Justizanstalten für die Registrierung der Immobilienrechte und die Rechte auf die Geschäfte mit Immobilien (weiter die Justizanstalt genannt), die Analyse der gerichtlichen Praxis betreffs ihrer Behandlungen läßt zu, den Charakter der Rechtsanwendungstätigkeit der registrierenden Organe zu bestimmen. Da die offiziellen methodischen Materialien nicht vorhanden sind, führt die erzwungene Tätigkeit der Justizanstalten nach der Schaffung der Normen zu Unterschiede des Verfahrens und der Ordnung der Registrierung, die in den Subjekten der Russischen Föderation verwirklicht wird. Eines der grundlegenden Probleme ist die Bestimmung der Rahmen der Untersuchung von den Justizanstalten der Gesetzbarkeit der Geschäfte mit Immobilien und der Liste der Dokumente, die für die staatliche Registrierung der Geschäfte und der Rechte auf ihrer Grundlage notwendig sind. Die Begriffe "die rechtliche Expertise", "Zweifel betreffs des Vorhandenseines der Gründe zur staatlichen Registrierung", die durch das Föderale Gesetz "Über staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien und Geschäfte mit ihnen" (weiter das Gesetz über staatliche Registrierung gennant) eingeführt wurden, üben einen subjektiven Einfluß auf das Verfahren der Registrierung aus. In der Praxis fordern die Beamten der Justizanstalten von dem Antragssteller die Dokumente, die oft mit der Erwerbung und Registrierung der Rechte auf Immobilien nichts zu tun haben. Im vorliegenden Aufsatz ist der Versuch der Bestimmung der Rahmen der Untersuchung von den Justizanstalten der Gesetzbarkeit der Geschäfte mit Immobilien, sowie der Liste der Dokumente, die für die staatliche Registrierung notwendig sind, und der Forderungen auf sie gemäß der gültigen Gesetzgebung unternommen. 1. Untersuchung der Gesetzbarkeit der Geschäfte mit Immobilien und Kompetenzbereich der Justizanstalten Feststellung, Änderung oder Aussetzung der Zivilrechte oder Pflichten kann nur das gültige Geschäft zur Folge haben. In der Rechtswissenschaft unterscheidet man folgende Bedingungen der Gültigkeit des Geschäftes: 1) Rechtssubjektivität der Seiten (Rechts- und Handlungsfähigkeit, die für das vorliegende Geschäft notwendig sind), 2) Übereinstimmung des subjektiven Willens der Seiten mit der objektiven Willensäußerung, 3) Einhaltung der durch das Gesetz oder durch die Einwilligung der Seiten Form des Geschäftes, 4) Rechtbarkeit, Gesetzbarkeit des Geschäftes (Übereinstimmung mit den Forderungen des Gesetzes oder anderer rechtlichen Akten). Auf solche Weise ist die Gesetzbarkeit des Geschäftes eine der Bedingungen ihrer Gültigkeit. Laut Artikel 168 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation (weiter GK genannt) ist das Geschäft, das den Forderungen des Gesetzes oder anderer rechtlichen Akten nicht entspricht, nichtig, wenn das Gesetz nicht vorsieht, daß solches Geschäft unanfechtbar ist, oder wenn es andere Folgen der Übertretung nicht vorsieht. Auf solche Weise ist nicht jedes Geschäft, das den Forderungen des Gesetzes nicht entspricht, nichtig; in den durch das Gesetz festgestellten Fällen kann es bestreitet werden und als nichtig auf rechtlichem Wege anerkannt werden. Bis zur Anerkennung der Ungültigkeit des Geschäftes vor Gericht ist es nichtig und bewirkt die rechtlichen Folgen, auf die es gerichtet war. Doch führt die staatliche Registrierung als ein juristischer Akt der Anerkennung und der Bestätigung seitens des Staates der Rechtsbarkeit der Geschäfte und des Überganges der Rechte ein strengeres rechtliches Regime der Geschäfte mit Immobilien ein. Laut Punkt 1 Artikel 13 des Gesetzes über die staatliche Registrierung gehört zum Kompetenzbereich der Justizanstalten die Untersuchung der Gesetzbarkeit des Geschäftes mit Immobilien, das sich ungeachtet dessen verwirklicht, ob die Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz die Nichtigkeit des Geschäftes herbeiführt oder seine Anfechtbarkeit zuläßt. Wenn das Geschäft den Forderungen der Gesetzgebung nicht entspricht, muß die staatliche Registrierung des Geschäftes oder des Überganges der Rechte auf seiner Grundlage abgewiesen werden, sowohl im Falle der Nichtigkeit, als auch im Falle der Anfechtbarkeit des Geschäftes. Zum Beispiel, gemäß Punkt 1 Artikel 20 des Gesetzes über die staatliche Registrierung ist ein der Gründe zur Absage der Registrierung die Nichtübereinstimmung des Inhaltes der vorgelegten Dokumente mit den Forderungen der gültigen Gesetzgebung. Es gibt eine Meinung, daß der Registrator nicht berechtigt ist, die Registrierung des anfechtbaren Geschäftes abzuweisen, da die Anerkennung solches Geschäftes als ungültig zum Kompetenzbereich eines Gerichtes gehört. Doch unter Berücksichtigung, daß die Justizsnstalten Organe der unbestrittenen Gerichtsbarkeit sind, scheint es uns, daß die rechtliche Expertise bei der staatlichen Registrierung die Streite in bezug auf die Rechte auf Immobilien verhüten, und ihre Anzahl nicht vergrößern muß. Zum Beispiel sind die Geschäfte nach der Verfügung über Immobilien, die von den minderjährigen Jugendlichen ab 14 Jahre ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretern (Artikel 175 GK), von den in der Handlungsfähigkeit vor Gericht beschränkten Bürgern ohne Zustimmung ihrer Fürsorger (Artikel 176 GK) oder von einem der Ehepartner ohne Zustimmung eines anderen Ehepartners (Artikel 35 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation) abgewickelt wurden, anfechtbar. Aber infolge dessen, daß die vorliegenden Geschäfte den Forderungen des Gesetzes nicht entsprechen, darf man hier die staatliche Registrierung der Verträge und des Rechtsüberganges auf ihrer Grundlage abweisen. Dabei sind von den vier obengenannten Bedingungen der Gültigkeit des Geschäftes die Rechtssubjektivität der Seiten und die Einhaltung der Form des Geschäftes auch die Forderungen des Gesetzes, die man den Geschäften stellt. Zum Beispiel widersprechen die Geschäfte der Minderjährigen Artikel 28 GK, und die Geschäfte der juristischen Personen außerhalb ihrer speziellen Rechtsfähigkeit widersprechen Artikel 49 GK. Die Nichteinhaltung der notariellen Form des Geschäftes, die das Gesetz und die Einwilligung der Seiten vorsehen, widerspricht Punkt 2 Artikel 163 und Punkt 1 Artikel 434 GK. Auf solche Weise sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Seiten und die Form des Geschäftes die notwendigen Bedingungen seiner Gesetzbarkeit, die bei der rechtlichen Expertise von den Justizanstalten bestimmt sind. Unter Berücksichtigung der Forderungen, die die Gesetzgebung an den Inhalt der Verträge stellt, sowie der Verordnungen des Gesetzes über die staatliche Registrierung kann man folgende Bedingungen der Gesetzbarkeit der Geschäfte mit Immobilien bestimmen, deren Untersuchung die Justizanstalten verwirklichen müssen:
Bei der staatlichen Registrierung ist das Geschäft sowohl das selbständige Objekt der Registrierung (die Verträge, die der staatlichen Registrierung unterliegen), als auch der Grund zur staatlichen Registrierung des Rechtsüberganges (die erledigten Verträge der Enteignung der Immobilien). Der der staatlichen Registrierung unterliegende Vertrag gilt nach seiner Registrierung als abgeschlossen (Punkt 3 Artikel 433 GK). Von diesem Moment an (wenn etwas anderes das Gesetz nicht vorsieht) entstehen die Verpflichtungsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien. In diesem Fall gilt das registrierte Geschäft als Rechtsverhältnis. Wenn das Geschäft mit Immobilien der staatlichen Registrierung nicht unterliegt, gilt der Vertrag nach der Unterzeichnung seitens der Vertragspaarteien als abgeschlossen und das verpflichtende Rechtsverhältnis entsteht ohne Akte der staatlichen Registrierung des Geschäftes. Die Einhaltung seitens der Vertragspartner der Bedingungen des Vertrages der Enteignung der Immobilien, die für den Rechtsübergang notwendig sind, ist eine Rechtstatsache, die die Entstehung des Rechtes bei dem Käufer des Eigentumes bewirkt. Das Recht auf veräußerliche Immobilien entsteht nach der staatlichen Registrierung des Rechtes (Punkt 2 Artikel 8 und Punkt 2 Artikel 223 GK), wenn das Gesetz etwas anderes nicht vorsieht. In diesem Fall ist der seitens der Vertragspartner erledigte Vertrag, abgesehen davon, ob er registriert ist oder ob er ohne Registrierung als abgeschlossen gilt, ist eine Rechtstatsache. Die Untersuchung der Gesetzbarkeit des Geschäftes muß von den Justizanstalten durchgeführt werden, abgesehen davon, ob der Vertrag der Registrierung unterliegt oder er nur der Grund zur Registrierung des Rechtsüberganges ist. Zum Beispiel unterliegen der staatlichen Registrierung die Kaufsverträge der Wohnräume (Artikel 558 GK) und der Betriebe als Eigentumskomplexe (Artikel 560 GK). Für den Abschluß der Kaufverträge über andere Immobilien (Gebäude, Errichtungen, unbewohnbare Räume, Garten- und Landhäuser, Grundstücke) ist die staatliche Registrierung nicht erforderlich. Aber in beiden Fällen unterliegt der Rechtsübergang zum Käufer der Registrierung (Artikel 551 GK), deshalb muß die Untersuchung der Gesetzbarkeit der Kaufverträge als Gründe zur Registrierung des Rechtsüberganges ungeachtet der Art der verkauften Immobilien verwirklicht werden. Das Gesetz der staatlichen Registrierung sieht keine Einschränkung des Kompetenzbereiches der Justizanstalt bei der Untersuchung der Gesetzbarkeit des Geschäftes je nach seiner Form vor. Die rechtliche Expertise und die Untersuchung der Gesetzbarkeit muß auch in den Fällen der notariellen Bescheinigung der Geschäfte verwirklicht werden. Es ist ist schwer, eine Behauptung als begründet zu anerkennen, daß die Revision der notariell bescheinigten Geschäfte mit Immobilien in bezug auf die Einhaltung des Materialrechtes bei der Bescheinigung gesetzwidrig ist (D.V. Bech Einige Fragen der Anwendung des Föderalen Gesetzes "Über staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen" in der gerichtlichen Praxis // Notar-Verlag, 1999. ¹3. Seite 15). Wie es in der erwähnten Übersicht der gerichtlichen Praxis betont wird, muß die Untersuchung der Gesetzbarkeit des notariell bescheinigten Geschäftes durch die Prüfung der Rechte des Notares beschränkt werden, da das von ihm bescheinigte Geschäft gültig ist, bis die zuständigen Organe etwas anderes feststellen, und die Untersuchung der Dokumente, auf Grund deren der Notar das Geschäft bescheinigt hat, ist die Prüfung der Handlungen des Notares, was zum Kompetenzbereich der Justizanstalten nicht gehört. Doch gemäß Punkt 1 Artikel 165 GK hat die Nichteinhaltung der Forderungen nach der staatlichen Registrierung des Geschäftes in durch das Gesetz festgestellten Fällen die Nichtigkeit des Geschäftes zur Folge. Die notarielle Bescheinigung des Geschäftes verleiht dem Vertrag nur eine Form, die durch das Gesetz oder durch die die Parteienabrede festgestellt ist. Die Einhaltung der Form des Vertrages ist eine notwendige, aber nicht genügende Bedingung der Gültigkeit des Geschäftes. Ungeachtet dessen, daß der Notar die Gesetzbarkeit der von ihm bescheinigten die Parteienabrede prüft, muß auch die Justizanstalt die Untersuchung der Gesetzbarkeit des Geschäftes durchführen. Hier muß man einen wesentlichen Unterschied zwischen solchen notariellen Handlungen, wie die Bescheinigung der Geschäfte und die Ausstellung der Zeugnisse über das Recht auf Erbschaft betonen. Im ersten Fall verleiht der Notar, der gemäß den Grundsätzen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Notariat handelt, dem Geschäft eine entsprechende Form, aber danach gilt die Parteienabrede als ein unbestrittener juristischer Akt nicht. Außerdem, wenn das notariell bescheinigte Geschäft, das der staatlichen Registrierung unterliegt, später nicht registriert wird, wird es als abgeschlossen nicht gelten, wird nicht in Kraft treten und wird keine rechtlichen Folgen bewirken, auf die es gerichtet war. Das heißt, den Geschäften steht die unbestrittene Gerichtsbarkeit der notariellen Handlungen nicht zu. Im Gegenteil ist die Ausstellung der Zeugnisse über die Rechte der Erben vom Notar eine Handlung, die die unbestrittene Rechtstatsache bestätigt, genauer gesagt die Gesamtheit der Rechtstatsachen, die das Erbrechtsverhältnis bewirken. Der Notar, der die erwähnte notarielle Handlung begeht, prüft gemäß den Grundsätzen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Notariat die Tatsachen des Todes des Menschen, der die Erbschaft hinterlassen hat, die der Beziehungen der Verwandten, des Erbschaftsantrittes, der Zugehörigkeit des Eigentumes dem Menschen, der die Erbschaft hinterlassen hat, und die Zeit und die Stelle der Eröffnung der Erbschaft etc. Deshalb betrachtet Artikel 17 des Gesetzes über staatliche Registrierung das Zeugnis über das Recht auf Erbschaft als einer der Gründe zur staatlichen Registrierung der Rechte. Und in diesem Fall muß die rechtliche Expertise der Justizanstalt die Prüfung der Gültigkeit des vorgelegten Dokumentes (Kompetenzbereich des Notares und Vorhandensein von Angaben, die für die staatliche Registrierung notwendig sind), sowie die Forschung der Einheitlichen Staatlichen Liste der Rechte zwecks der Erschließung der Widersprüche zwischen dem geltend gemachten und dem früher registrierten Recht auf das zu erbenden Objekt einschließen. Die Untersuchung der Beziehungen der Verwandten, der Größe der Anteile, die den Erben gesetzlich oder testamentarisch zustehen, der Einhaltung des Rechtes auf einen obligatorischen Anteil usw., d.h. die Revision der notariellen Handlung, u.z. die Ausstellung des Zeugnisses über das Recht auf Erbschaft gehört zum Kompetenzbereich der Justizanstalten nicht. 2. Dokumente, die für die staatliche Registrierung erforderlig sind Ausgehend von den Forderungen von Artikel 16 und 17 des Gesetzes der staatlichen Registrierung kann man die Liste der Dokumente auf folgende Gruppen bedingt aufteilen: 1) Dokumente, durch die sich der Antragssteller ausweist; 2) Gründungsdokumente der juristischen Personen; 3) Dokumente, die Vollmachten der Vertreter der Rechtsinhaber und der Teilnehmer der Geschäfte bestätigen; 4) Anträge; 5) Dokumente der Zahlung für die Registrierung; 6) konstitutive Dokumente; 7) Beschreibung des Objektes der Immobilien; 8) zusätzliche Dokumente in den Fällen, die durch das Gesetz festgestellt sind. 2.1. Dokumente, durch die sich der Antragssteller ausweist Diese Dokumente müssen sowohl die Rechtsinhaber und die Teilnehmer des Geschäftes, als auch ihre Vertreter, sowie die Vertreter der juristischen Personen vorlegen. Die natürliche Person darf eines der folgenden Dokumente vorlegen: Paß eines Bürgers der Russischen Föderation (der UdSSR); zivilrechtlicher Ausreisepaß eines Bürgers der Russischen Föderation (der UdSSR), der in einem anderen Staat einen ständigen Wohnsitz hat und sich auf dem Territorium der Russischen Föderation zeitweilig befindet; zivilrechtlichen Ausreisepaß eines Ausländers, der einen Vermerk über die Registrierung im Innenministerium oder in anderen von ihm ermächtigten Stellen hat; Geburtsurkunde, die vom Standesamt ausgestellt ist (für Jugendliche); Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers oder einer Person ohne Staatsangehörigkeit; Personalausweis eines Armeeangehörigen des aktiven Dienstes; Wehrpaß eines Armeeangehörigen des befristeten Dienstes; Paß eines Seemannes; zeitweiliger Personalausweis eines Bürgers der Russischen Föderation gemäß Form ¹2Ï; Zeugnis uber die Betrachtung des Antrages für die Anerkennung als Flüchtling auf dem Territorium der Russischen Föderation; Ausweis eines Flüchtlinges, der im Organ des Migrationsdienstes ausgestellt ist. 2.2. Gründungsdokumente der juristischen Personen Die Gründungsdokumente enthalten die der staatlichen Registrierung unterliegenen Rechte der Angaben: Vollname, Adresse, Datum und Stelle der staatlichen Registrierung der juristischen Person, Adresse des realen Wohnsitzes. Rechtsfähigkeit der Organisation, rechtliches Regime ihres Eigentumes, Ordnung der Verwaltung, zum Beispiel Kompetenzbereich des Leiters bei der Beschlußfassung über die Abwicklung der Geschäfte werden in den Gründungsdokumenten auch bestimmt. Die Gründungsdokumente der juristischen Personen sind Statute, Gründungsverträge und Statute, oder nur Gründungsverträge. In den Fällen, die das Gesetz vorsieht, dürfen nichtkommerzielle Organisationen auf Grund der gesamten Verordnungung über Organisationen dieser Art fungieren (Punkt 1 Artikel 52 GK). Also ist die Verordnungung über territorialen Fonds der medizinischen Pflichtversicherung durch die Verordnung des Oberrats der Russischen Föderation vom 24. Februar 1993 N 4543-I bestätigt. Die die Verordnungung über den Staatlichen Steuerdienst der Russischen Föderation ist durch den Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 31. Dezember 1991 N 340 (mit Änderungen und Ergänzungen vom 6. April, 16. Dezember 1994, 22. Juli 1998) bestätigt. In solchen Fällen muß eine individuelle Akte über die Schaffung der Organisation, zum Beispiel eine Anordnung oder Verordnung des Leiters der übergeordneten Organisation vorgelegt werden. In der vorliegenden Akte girt es Angaben der individuellen Benennung, des Sitzes der Organisation, die in der gesamten Verordnungung nicht vorhanden sind. Für die Eintragung der Registrierung muß gemäß Punkt 18 der Regeln der Führung der Einheitlichen Staatlichen Liste der Rechte auch das Zeugnis über die staatliche Registrierung der juristischen Person und das Rundschreiben der territorialen Steuerinspektion über die Verleihung einer individuellen Nummer des Steuerzahlers vorgelegt werden. Die Beifügung zu den für die Registrierung vorgelegten Dokumenten einer Kopie des Scheines über die Verleihung der Organisation eines statistischen Kodes ist nicht obligatorisch, aber es ist möglich. ÎKPÎ ist ein individueller Kode nach dem gesamtrussischen Klassierer der Betriebe und Organisationen, der zuläßt, im informatorischen System eine juristische Person (ihren Rechtsnachfolgen) nach der Änderung ihrer Benennung oder nach der Reorganisation zu finden. 2.3. Dokumente, die Vollmachten der Vertreter der Rechtsinhaber und der Teilnehmer der Geschäfte bestätigen Zu dieser Kategorie der Teilnehmer der Beziehungen der staatlichen Registrierung gehören: 1) Organe der juristischen Personen; 2) gesetzliche Vertreter der Jugendlichen, sowie Vormünder und Fürsorger der handlungsunfähigen oder nicht vollständig handlungsunfähigen Bürger; 3) Vertreter infolge der Vollmachten, die auf Hoheitsakten oder Gebietsselbstverwaltungsakten basieren; 4) Vertreter der natürlichen und juristischen Personen infolge der Befugnisse, die auf der Vollmacht oder auf dem Vertrag basieren; 5) Personen, die keine Rechtsinhaber des Eigentumes sind, aber sich am Geschäft in ihrem eigenen Namen beteiligen. 1) Im Auftrag der juristischen Personen handeln in der Regel individuelle Organe (Leiter). Ihre Vollmachten können durch den Protokollauszug der Vollversammlung der Gründer (Teilnehmer, Aktieninhaber, Mitglieder) über die Wahl des Organes der juristischen Person oder die Anordnung über die Ernennung zum Direktor (durch den abgeschlossenen Vertrag) (für die Organisationen, die einen einzigen Gründer haben, einschließlich der staatlichen und kommunalen Betriebe, der Anstalten) bestätigt werden. Wenn die Organisation zu liquidieren ist, gehen die Verwaltungsvollmachten zur Liquidationskommission über (Punkt 3 Artikel 62 GK). In diesem Fall wird der Protokollauszug der Vollversammlung der Gründer (Teilnehmer, Aktieninhaber) oder der Beschluß des einzigen Gründers über die Ernennung der Liquidationskommission (der Liquidator) vorgelegt werden. Wenn in bezug auf die Organisation, die Schuldner ist, ein Verfahren des Bankrottes eingeleitet wurde, verwirklichen die Organe des Schuldners auf die Stufe der Beobachtung ihre eigenen Vollmachten weiter (Artikel 58 des Föderalen Gesetzes vom 8. Januar 1998 ¹6-ÔÇ "Über Insolvenz (Bankrott)"). Nach der Einführung der Außenverwaltung wird der Leiter des Schuldners des Amtes enthoben (Artikel 69 des Gesetzes über Insolvenz). Im Auftrag der Organisation handelt der Außenverwalter, wessen Vollmachten durch die Bestimmung des Schiedsgerichtes über die Einführung der Außenverwaltung und über die Ernennung des Außenverwalters (Artikel 72 des Gesetzes über Insolvenz) bestätigt werden. Eine besondere Ordnung der Verwaltung wird in Konsumgesellschaften festgestellt. Die Verwaltung für die Konsumgesellschaft verwirklichen die Vollversammlung der Konsumgesellschaft, der Rat und die Regierung der Konsumgesellschaft, die ein vollziehendes Organ sind. Zum Ausnahmekompetenzbereich des Rates gehören: Verwirklichung der Repräsentation der Gesellschaft, Entfremdung des Eigentumes der Konsumgesellschaft (außer dem Eigentum, dessen Preis höher als der Preis ist, der durch den Statut der Konsumgesellschaft bestimmt ist), Ausstellung der Vollmachten für die Abschließung der Verträge (Punkt 4 Artikel 19 des Föderalen Gesetzes vom 11. Juni 1997 N 97-ÔÇ "Über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes der Russischen Föderation "Über Konsumkooperation in der Russischen Föderation"). Auf solche Weise legt der Vorsitzende des Rates, der im Auftrag der Konsumgesellschaft die staatliche Registrierung der Rechte deklariert, den Beschluß (einen Auszug aus dem Beschlußprotokoll) der Vollversammlung der Teilhaber über seine Ernennung als Bestätigung seiner Vollmachten vor. Wenn der Vorsitzende des Rates oder der Verwaltungsleiter das Geschäft für die Verfügung über das Eigentum der Gesellschaft abwickelt, müssen seine Vollmachten durch den Beschluß des Rates bestätigt werden. 2) Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen von 14 bis 18 Jahren sind ihre Eltern, ihre Adoptierenden oder ihre Fürsorger (Punkt 1 Artikel 26 GK), und die gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ihre Eltern, ihre Adoptierenden oder ihre Vormünder (Artikel 28 GK). Die Vollmachten der Eltern und der Adoptierenden werden durch die Zeugnisse bestätigt, die die Organe des Standesamtes gemäß dem Föderalen Gesetz vom 15. November 1997 N 143-ÔÇ "Über Zivilstandsakte" ausgestellt haben. Die Eltern legen die Geburtsurkunde vor und die Adoptierenden legen das Zeugnis über die Adoption vor (Artikel 23, 43 des erwähnten Gesetzes). Die Vormünder und Fürsorger legen den Ausweis vor, der in den Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden ausgestellt ist. 3) Im Auftrag der öffentlichen Teilnehmer des bürgerlichen Umlaufes (die Russische Föderation und die Subjekte der Russischen Föderation) handeln die Organe der Staatsmacht im Rahmen ihres Kompetenzbereiches, der durch die Akten festgestellt ist, die den Status dieser Organe bestimmen. Im Auftrag der Kommunalinstitutionen im Rahmen ihres Kompetenzbereiches handeln die Organe der Gebietsselbstverwaltung. Das System der föderalen Organe der vollziehenden Macht wird zur Zeit durch den Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 9. Juli 1997 ¹ 710 bestimmt. Das System der Organe der Staatsmacht der Subjekte der Russischen Föderation wird durch die Verfassung einer Republik als Teil der Russischen Föderation oder durch eine Verordnung der Region, des Gebietes, eines anseren Subjektes der Russischen Föderation bestimmt. Die Struktur der Organe der Gebietsselbstverwaltung wird durch den Status der entsprechenden Kommunalinstitution bestimmt. Im Falle des Antrages für die staatliche Registrierung der Rechte der erwähnten öffentlichen Besitzer oder der Geschäfte mit ihrer Teilnahme ist die Beilage des Dokumentes, der die Vollmachten der Person (als Vertreter des ermächtigten Organes) bestätigt, notwendig. Zum Beispiel, die Vollmacht des Vertreters der Verwaltung der Kommunalinstitution oder des Ausschusses für Eigentumsverwaltung. Die Leiter der Organe der Staatsmacht oder der Gebietsselbstverwaltung handeln in ihrem Auftrag ohne Vollmacht; diese Personen brauchen nur die Anordnung über Ernennung vorzulegen. Die rechtlichen Akten, die den Status dieser Organe bestimmen, sind öffentliche Dokumente. Sie treten nach der Veröffentlichung im entsprechenden Verlag eines Subjektes der Russischen Föderation oder einer Kommunalinstitution in Kraft, deshalb ist es nicht erforderlich, das Original von ihnen vorzulegen. Die Fälle der Repräsentation der Machtorgane und der Verwaltung im Auftrag der öffentlichen Institutionen muß man von den Handlungen der erwähnten Organisationen im eigenen Auftrag unterscheiden. Die Ministerien, Verwaltungen, Departements, Ausschüsse sind in der Regel juristische Personen in der planmäßigen Rechtsform der Anstalten, die über ihre eigene bürgerliche Rechtsfähigkeit verfügen. Diese Subjekte können am bürgerlichen Umlauf selbständig teilnehmen. Die von ihnen im eigenen Auftrag erworbenen Immobilien verfällt einer operativen Verwaltung gemäß Artikel 299 GK. 4) Die Vertreter der natürlichen und juristischen Personen können infolge der Befugnisse, die auf der Vollmacht basieren, über die Befugnisse sowohl für die Abwicklung der Geschäfte mit Immobilien, als auch für die Vertretung der Interessen bei der staatlichen Registrierung verfügen. Das Geschäft darf direkt von den Seiten abgeschlossen werden, und mit der Vertretung der Interessen bei der staatlichen Registrierung dürfen die Seiten andere Personen beauttragen. Die Vollmachten werden gemäß den Forderungen Kapitels 10 GK mit dem verbindlichen Hinweis auf den Termin der Ausstellung abgefaßt. Die Vollmachten der juristischen Personen müssen von den Leitern mit dem Stempel der juristischen Person unterschrieben werden (Punkt 5 Artikel 185 GK). Die Vollmachten, die von den Leitern der Filialen ausgestellt sind, sind Vollmachten, die gemäß der Unterbevollmächtigung ausgestellt sind, und infolge dessen unterliegen sie der notariellen Bescheinigung, obwohl der Abdruck des Stempels der Filiale vorhanden sein kann (Punkt 3 Artikel 55, Punkt 3 Artikel 187 GK). Für die Abwicklung der Geschäfte in notarieller Form ist die notarielle Vollmacht oder ihr gleichgestellte Vollmacht erforderlich (Punkt 2,3 Artikel 185 GK). Es ist empfehlenswert, in der Vollmacht neben den obligatorischen Angaben auch das Geburtsjahr und die Personalien des Vollmachtgebers anzugeben, da diese Angaben für die Eintragung in die Einheitliche Liste und in das Zeugnis über Eigentumsrecht notwendig sind. Formal ist es möglich, bei der staatlichen Registrierung die Repräsentation auf Grund der Vollmacht in einer einfachen schriftlichen Form abzufssen. Doch kann in diesem Fall der Registrator die Echtheit des Dokumentes bezwefeln. Deshalb ist es empfehlenswert, die Vollmacht für die Vertretung der Interessen bei der staatlichen Registrierung notariell zu bescheinigen. Dabei es ist zum Beispiel folgende Variante möglich: der Rechtsinhaber reicht die Dokumente für die Registrierung persönlich, und beauftragt eine andere Person, sie zu bekommen. Es scheint uns, daß die Vollmacht in diesem Fall direkt in der Justizanstalt abgefaßt werden kann. Dabei ist es berechtigt, den Vermerk eines Beamten, der befugt ist, die Dokumente entgegenzunehmen und auszustellen, und der der Ausstellung beiwohnte, zu stempeln; genauso wie die Erledigung der Vollmacht für das Erhalten der Bankeinlagen, des Arbeitslohnes oder der Postkorrespondenz, die von der Bank oder von der Postwesenorganisation bescheinigt wird (Punkt 4 Artikel 185 GK, Abfassung des föderalen Gesetzes vom 12 August 1996 ¹111-ÔÇ). Einer besonderen Aufmerksamkeit verdient die Form der Vollmacht für die Abwicklung der Geschäfte in einer einfachen schriftlichen Form. Das Gesetz sieht keine obligatorische notarielle Form der Vollmacht für die Abwicklung der Geschäfte mit Immobilien in einer einfachen schriftlichen Form vor. Doch muß die Vorlegung der Vollmacht, die in der einfachen schriftlichen Form erledigt ist, das Bezweifeln des Registrators in bezug auf das Vorhandensein der Gründe zur staatlichen Registrierung bewirken. Nicht nur die Echtheit, sondern auch die Gültigkeit des Dokumentes kann bezweifelt werden. Die Gültigkeit solch einer Vollmacht kann infolge ihrer Aufhebung seitens der Person, der sie ausgestellt hat, oder infolge des Todes der Person, der sie ausgestellt hat, ausgesetzt werden (Artikel 188 GK). Die ähnlichen Zweifel können entstehen, wenn der Vertreter nach der notariell bescheinigten Vollmacht handelt, deren Gültigkeitszeit in nächsten Tagen abläuft. In diesem Fall ist der Vertreter gemäß Artikel 19 des Gesetzes über staatliche Registrierung berechtigt, zusätzliche Beweise vorzulegen, zum Beispiel, die Einwilligung des im seinem Auftrag erledigten Geschäftes (ein notarieller Schein oder ein in der Registrierungsstelle bescheinigtes Dokument). Der Vertragsabschluß und die Vertretung der Interessen ist bei der staatlichen Registrierung auf Grund der Generalvollmacht möglich, die den Vertreter bevollmächtigt, vielfältige Geschäfte abzuschließen und den Vollmachtgeber in allen zuständigen Organen ohne einen direkten Hinweis auf die staatliche Registrierung vorzustellen. Solche Vollmacht muß vom registrierenden Organ nicht entnommen werden, sie muß im Original samt der Beilage einer Kopie vorgelegt werden. Punkt 5 Artikel 576 GK sieht besondere Forderungen nach der Vollmacht für die Erledigung der Schenkung vor, in der der Gegenstand der Schenkung erwähnt und die Person, die den Gegenstand der Schenkung bekommt, genannt werden muß. Wenn aber ein Schenkungsvertrag für die Registrierung vorgelegt ist, der per procura abgeschlossen ist, der den erwähnten Forderungen nicht entspricht, muß eine direkte Beistimmung des Geschäftes vom Schenker angefordert werden (Artikel 183 GK). Diese Forderung beschränkt die Befugnisse der Leiter der Filialen für die kostenlose Verfügung über das Eigentum. Im Falle einer kostenlosen Entfremdung der Immobilien vom Leiter der Filiale im Auftrag einer juristischen Person ist entweder eine spezielle Vollmacht, oder eine Beistimmung des Geschäftes seitens eines bevollmächtigten Organes der juristischen Person erforderlich. Bestimmte Schwierigkeiten kann die Vollmacht schaffen, die vom Vertragspartner bei einem Ehepartner einer anderen Seite ausgestellt wurde. In der Praxis kam es zu den Fällen, wenn der Vertreter des Verkäufers in seinem Auftrag einen Kaufvertrag mit seiner eigenen Ehefrau unterzeichnete. Laut Artikel 35 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation ist das erworbene Eigentum ein gemeinsames Eigentum der Ehepartner ohne Berücksichtigung, auf wessen Namen es erworben ist (wenn der Ehevertrag kein anderes Regime des Eigentumes vorsieht). Im vorliegenden Beispiel handelte der Vertreter des Verkäufers gleichzeitig als Käufer des Eigentumes. Laut Punkt 3 Artikel 182 GK ist es dem Vertreter verboten, die Geschäfte im Auftrag des von ihm vorgestellten Person in bezug auf sich persönlich abzuschließen. Die Justizanstalt ist berechtigt, eine Forderung zu erheben, daß das Geschäft von dem Vorgestellten selbst gebilligt würde. Deshalb ist es für Verkäufer nicht empfehlenswert, die Vollmacht einem Ehepartner des Käufers zu erteilen. Ungeachtet der obligatorischen notariellen Form des Verpfändungsvertrages läßt Punkt 6 Artikel 74 des Föderalen Gesetzes vom 16. Juli 1998 ¹ 102-ÔÇ "Über Hypothek (die Verpfändung der Immobilien)" keinen Vertragsabschluß per procura im Auftrag des Bürgers des Vertrages über die Hypothek eines Wohnhauses (einer Wohnung) zu. Die Repräsentation kann auch auf einem Vertrag basieren. Im Auftrag der Unternehmer kann der Handelsvertreter, der auf Grund eines Vertrages (Artikel 184 GK) handelt, bei dem Vertragsabschluß im Bereich der Unternehmertätigkeit fungieren. Der Bereich der Befugnisse wird im Vertrag oder in der Vollmacht festgestellt. Wenn der Vertreter im Auftrag des Vorgestellten auf Grund eines Auftragsvertrages handelt, werden die Befugnisse des Bevollmächtigen durch eine Vollmacht (Punkt 1 Artikel 975 GK) bestätigt. Im Falle der Abwicklung des Geschäftes mit Immobilien vom Agenten im Auftrag eines Prinzipals in bezug auf die Repräsentation werden die Normen eines Auftragsvertrages verwendet (Artikel 1011 GK), dementsprechend werden die Befugnisse des Agenten auch durch die Vollmacht bestätigt. 5) Die Kompetenzen der Verfügung über das Eigentum können vom Besitzer an andere Personen übergeben werden. Zum Beispiel können Immobilien der Vertrauensverwaltung verfallen (einschließlich des Eigentums eines Menschen, der unter Treuhandschaft steht, oder eines Verschollenen (Artikel 38, 43 GK). Die Geschäfte mit den der Vertrauensverwaltung verfallenen Eigentum werden von einem Vertrauensverwalter in seinem Namen abgeschlossen, dabei wird in den Dokumenten nach dem Namen oder nach der Benennung der Vermerk "Ä. Ó." gemacht (Artikel 1012 GK). Die Befugnisse des Vertrauensverwalters werden im Vertrag der Vertrauensverwaltung bestimmt. Der Gründer der Vertrauensverwaltung ist in der Regel der Besitzer. Wenn die Vertrauensverwaltung nach den Gründen, die das Gesetz vorsieht (Artikel 1026 GK), gegründet wird, können die Rechte eines Gründers den Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden, dem Testamentvollzieher oder anderer Person, die im Gesetz erwähnt ist, gehören. Die Übereignung der Immobilien als Vertrauensverwaltung muß in einer Justizanstalt registriert werden (Artikel 1017 GK). Wenn keine Möglichkeit der Verfügung über das Eigentum im Vertrag der Vertrauensverwaltung vorgesehen ist, darf der Vertrauensverwalter im Auftrag des Besitzers das Geschäft per procura abschließen. Die Konkursverwalter bei Bankrott sind keine Vertreter den juristischen Personen (Punkt 2 Artikel 182 GK). Die Geschäfte mit dem Eigentum des Schuldners wickeln sie in Interessen von anderen Menschen, aber doch im ihren Namen ab. Die Befugnisse des Konkursverwalter werden durch die Schiedsgerichtsbestimmung der Anerkennung des Schuldners als zahlungsunfähig, der Einleitung eines Konkursverfahrens und der Ernennung eines Konkursverwalter bestätigt (Artikel 99 des Gesetzes über Bankrott). Bei dem Verkauf der Immobilien auf einer öffentlichen Versteigerung, einschließlich der Verhängung der Strafe auf das beschlagnahmte oder verpfändete Eigentum, handelt eine Fachorganisation, die befugt ist, die Geschäfte mit Immobilien in ihren Namen abzuschließen, als Verkäufer des Eigentumes des Schuldners. Mit dieser Organisation wird ein Vertrag über die Verwirklichung der öffentlichen Versteigerung abgeschlossen (Punkt 2 Artikel 447 GK, Artikel 62 des Föderalen Gesetzes vom 21. Juli 1997 ¹119-ÔÇ "Über vollziehende Produktion"). Der Verkaufsvertrag wird in Form der Unterzeichnung des Vertrages über die Handelsergebnisse abgeschlossen (Punkt 5 Artikel 448 GK). Bei dem Verkauf des verpfändeten Eigentumes und nach der Zahlung des Kaufpreises unterschreibt der Organisator der Versteigerung mit der Person, die die Versteigerung gewonnen hat, einen Kaufvertrag. Aber zum Grund zur Eintragung des Rechtes des Käufers wird auch das Protokoll der Handelsergebnisse und der Vertrag (Punkt 8 Artikel 57 des Gesetzes über Hypothek). Da der Verkauf auf der Versteigerung ein besonderer öffentlicher Akt ist, der sich in den festgestellten Fällen nicht nach dem Willen des Besitzers des Eigentumes vollzieht, werden die Besonderheiten der staatlichen Registrierung der Rechte auf solch ein Eigentum im vorliegenden Aufsatz nicht betrachtet. 2.4. Antrag für die staatliche Registrierung Das Prinzip der staatlichen Registrierung ist eine Antragsordnung. Ohne Antrag für die Registrierung des Geschäftes oder der Rechte beginnt man mit den Registrierungshandlungen nicht. Die Ausnahme aus der Antragsordnung stellt die Registrierung der Einschränkungen (Belastungen) dar, die kraft des Gesetzes oder kraft der gerichtlichen Akten entstehen. Zum Beispiel entsteht die gesetzliche Verpfändung bei dem Verkaufsvertrag mit der Abschlagszahlung (Punkt 5 Artikel 488 GK) oder bei der Übereignung der Immobilien mit der Rentenzahlung, bei der Gewährung der lebenslangen Unterstützung mit Unterhaltspflicht (Punkt 1 Artikel 587 GK). Diese Einschränkungen entstehen aus den Bedingungen, die im bürgerlichen Gesetzbuch erwähnt werden, (ohne den Parteiwillen und ohne Akte der staatlichen Registrierung). Ihre Widerspegelung in der Einheitlichen Staatlichen Liste der Rechte ist eine Pflicht des Registratores für die Sicherung der Gesetzbarkkeit der weiteren Geschäfte mit diesem Eigentum. Die Verhängung der Beschlagnahme vom Vermögen des Beklagten wird für die Verwirklichung der gerichtlichen Klage sofort realisiert, deshalb wird die Beschlagnahme im Falle des Vorhandenseins einer Kopie des vorliegenden Dokumentes ohne Antrag der interessenten Person in die Liste eingetragen. Den Antrag für die Registrierung kann der Rechtsinhaber selbst oder sein Vertreter einreichen. Die Ordnung des Einreichens der Anträge für die Registrierung der Rechte der Minderjährigen entspricht der Ordnung der Abwicklung der Geschäfte in ihren Namen. Im Auftrag der Minderjährigen, die ihr 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, reichen ihre gesetzliche Vertreter einen Antrag ein, u.z. ihre Eltern, ihre Adoptierenden, ihre Vormünder. Der Minderjährige, der 14 - 18 Jahre alt ist, reicht einen Antrag selbständig ein, falls aber seine gesetzlichen Vertreter u.z. Eltern, Adoptierende, Fürsorger nichts dagegen haben. Der Antrag für die Registrierung des Rechtes auf das gemeinsame Eigentum kann jeder von den Besitzern einreichen, dort werden alle Mitbesitzer angegeben, wessen Recht der Registrierung unterliegt. Der Antrag für die Registrierung eines Anteiles als Recht des gemeinsamen Eigentumes kann jeder von den Mitbesitzern in seiem Namen einreichen. Eine der Bedingungen der Gültigkeit des Geschäftes ist die Übereinstimmung dem Willen mit den Willen der Vertragsparteien. Das Einreichen eines Antrages für die Verrichtung einer bestimmten Registrierungshandlung muß von dem Willen der Parteien zeugen, der auf Entfremdung oder auf Erwerbung des Eigentumes gerichtet ist. Eine besondere Bedeutung gewinnt die Antragsordnung beim Verkauf von Immobilien. Bei dem Einkauf und Verkauf eines Wohnhauses werden zwei Registrierungshandlungen erledigt (die Registrierung des Vertrages und die Registrierung des Rechtsüberganges zum Käufer), bei dem Verkauf mit der Abschlagzahlung verwirklicht sich auch die Registrierung der Verpfändung kraft des Gesetzes. Der Verkäufer kann zum Beispiel den Antrag nur für die Registrierung des Vertrages (des Geschäftes) einreichen, um um die Registrierung des Rechtsüberganges zum Käufer nicht anzusuchen. Wenn der Vertrag im Teil des Rechtsüberganges nicht realisiert ist, ist das Verkaufsgeschäft ein Geschäft mit verschobener Erledigung (zum Beispiel, der Preis des Eigentumes ist nicht zahlt, das Eigentum ist nicht übergeben) oder bis zur Zahlung das Eigentumsrecht dem Verkäufer voreinthalten wird (Artikel 491 GK), kann die staatliche Registrierung des Rechtes des Käufers nur auf seinen Antrag nicht verwirklicht werden. Der Antrag für die Registrierung des Rechtsüberganges zum Käufer wird von den beiden Seiten nach der Einhaltung der ihrer Verpflichtungen, die für den Rechtsübergang notwendig sind, eingereicht. Eine besondere Aufmerksamkeit muß man der Ordnung des Einreichens der Anträge schenken, der Artikel 16 des Gesetzes über die staatliche Registrierung der Rechte vorsieht. Das Einreichen eines Antrages von einer der Seiten des notariell bescheinigten Geschäftes vollzieht sich laut der vorliegenden Norm in folgenden Fällen: à) gehörige Erledigung und Abschließung der Geschäfte; örige Erledigung und Abschließung der Geschäfte; er Ordnung des Einreichens der Anträge schenken, der Artikel 16 des Gesetzes über die staatliche Registrierunrtenhauses oder einer Garage einen Hinweis auf die Vollzahlung für das Eigentum vor dem Vertragsabschluß, und den Dokumenten wird die von beiden Seiten unterzeichnete Übergabeakte auch beigelegt. In diesem Fall kann die Registrierung des Rechtsüberganges auf den Antrag eines Käufers durchgeführt werden. Im Falle der Geschäfte mit verschobener Realisierung (zum Beispiel, der Kaufverträge, in denen die Seiten den Rechtsübergang durch die Teil- oder Vollzahlung für das Eigentum bestimmt haben) muß die Registrierung des Rechtsüberganges zum Käufer auf Grund eines Antrages von den beiden Seiten durchgeführt werden. Also, Also, uber die staatliche Registrierung als Grund nicht die Akte der Übergabe oder eine andere Akte des Eigentumsrechtrsüberganges, wie es in Artikel 551 GK der Fall ist, sondern der Vertrag betrachtet. Bei der "buchstäbichen Anwendung" dieser Norm kann es dazu kommen, daß der Käufer eine Möglichkeit bekommt, die Registrierung in einseitiger Ordnung zu fordern, während seine Klage über die Pflicht des Verkäufers, das Dokument der Übergabe der Immobilien zu unterzeichnen (Punkt 1 Artikel 556 GK) keiner Grundlage entbehrt, bis er zum Beispiel eine Gegenverpflichtung der Zahlung erledigt. Der Autor, der die Tatsache berücksichtigt, die darin besteht, daß die einseitige Registrierung hauptsächlich der Gegenstand einer gerichtlichen Behandlung ist, meint, daß die Nichtübereinstimmungen in den Abfassungen von Artikel 551 GK und Artikel 17 des Gesetzes zugunsten der Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches beseitigt werden. Auf solche Weise, wenn die für die Registrierung der vorgelegten Dokumente vom Geschäftsabschluß und von der Einhaltung der Verpflichtungen im Teil des Eigentumsrechtüberganges nicht zeugen, ist die Ordnung des Einreichens des Antrages nur von einer der Seiten sogar im Falle des notariell bescheinigten Geschäftes nicht möglich. Man muß anerkennen, daß die vorliegenden Grundsätze Punkt 1 Artikel 16 auch das Einreichen der Anträge für die staatliche Registrierung der Geschäfte nicht regeln. Wenn man die Ordnung des Einreichens der Anträge für die Registrierung der Geschäfte bestimmt, muß man offensichtlich an den Hauptbestimmungen und an den speziellen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches festhalten. Das Geschäft, das der staatlichen Registrierung unterliegt, gilt nach der Registrierung als abgeschlossen (Punkt 3 Artikel 433 GK). Das notariell bescheinigte, aber nicht registrierte Geschäft darf man als abgeschlossen nicht anerkennen; das nicht registrierte Geschäft ist nichtig und darf als Grund zur Registrierung des Rechtsüberganges nicht betrachtet werden. Nach der notariellen Bescheinigung der Parteienabrede entsteht nur eine Pflicht, u.z. die Handlungen, die für die staatliche Registrierung des Geschäftes notwendig sind, zu erledigen. Aber bis zu diesem Moment sind die beiden Seiten berechtigt, vom Geschäftsabschluß abzusehen. Punkt 3 Artikel 165 GK sieht vor, daß im Falle des Absehens einer der Seiten von der Registrierung des Geschäftes, das gehörig abgewickelt wurde, der Beschluß über die Registrierung des Geschäftes auf gerichtlichem Wege gefaßt wird. Dabei werden durch die vorliegende Norm keine Besonderheiten der Registrierung, die mit der notariellen Form des Vertrages verbunden sind, festgestellt. Das Gericht, das die Streitfrage löst, wird auch die Gründe des Absehens einer der Seiten von der Registrierung betrachten. Wenn sie als unberechtigt anerkannt werden, ist das Gericht befugt, der Beschluß über die Registrierung des Geschäftes und über den Schadenersatz zugunsten einer anderen Seite wegen der Störungen bei der Registrierung einzubringen (Punkt 4 Artikel 165 GK). Aber im Falle der gerichtlichen Anerkennung des Absehens von der Registrierung als berechtigt kann der gerichtliche Beschluß auch nicht zugunsten des Klägers gefaßt werden. Auf solche Weise müssen die Handlungen für die staatliche Registrierung des Geschäftes von den beiden Seiten ungeachtet der Form des Vertrages erledigt werden. Unter Berücksichtigung der Kriminalisierung des Wohnungsmarktes und der Besonderheiten der Zahlung für die zu verkaufenden Immobilien wird die Notwendigkeit des Einreichens der Anträge aller Teilnehmer des Geschäftes (ihrer Vertreter) für die staatliche Registrierung des Vertrages bei der Justizanstalt zu einer wirksamen Interessenvertretung der Seiten und zu einer Garantie der Gesetzbarkeit des Geschäftes. In der umfangreichen Rechtsanwendungspraxis der Justizanstalten kommen nicht selten die Fälle des Einreichens der Anträge für die Registrierung nach dem Tode eines der Teilnehmer des Geschäftes vor. Das Geschäft, bei dem eine der Seiten die staatliche Registrierung des Vertrages nicht überlebt, entspricht den Forderungen des Gesetzes wegen der nicht mehr vorhandenen Rechtssubjektivität des Teilnehmers des Geschäftes nicht und ruft rechtmäßige Zweifel an seiner Gültigkeit hervor. Auf solche Weise ist die Notwendigkeit des Einreichens des Antrages für die Registrierung des Geschäftes von den beiden Seiten nicht nur eine gesetzliche, sondern auch eine begründete Forderung der Justizanstalt. Ausgehend von dies, kann man folgende Ordnung des Einreichens der Anträge für die staatliche Registrierung der Geschäfte mit der Entfremdung des Eigentumes und der Rechte, die auf ihrer Grundlage entstehen, bestimmen:
2.5. Beschreibung der Objekte der Immobilien Gemäß Punkt 1 Artikel 17 des Gesetzes über die staatliche Registrierung ist der Plan eines Grundanteiles und (oder) der Plan eines Objektes der Immobilien eine obligatorische Beilage zu den Dokumenten. Für die staatliche Registrierung der Rechte auf die Objekte der Immobilien können folgende Dokumente, die bei den Organisationen für technische Erfassung (BTI) bescheinigt weden, vorgelegt werden: Kopien der Datenblätter; Auszüge aus Datenblättern, die Pläne und Explikationen der Räume enthalten; Scheine mit beigefügten Plänen (Kopien aus Stockwerkplänen) und Explikationen der Räume. Dabei sind für die Erhaltung der Traditionen bei der Registrierung der Einschränkungen (Belastungen) der Rechte bei der "primären" Registrierung in der Einheitlichen Staatlichen Liste die Angaben über das Vorhandensein oder über das Nichtvorhandensein der früher entstandenen und registrierten Beschlagnahmen, Verbote, anderer Einschränkungen (Belastungen) der Rechte notwendig. Einige BTI stellen beim Vorhandensein solcher Eintragungen keine technische Dokumentation aus, andere BTI weisen auf das Nichtvorhandensein der Einschränkungen in der technischen Beschreibung des Objektes hin. Wenn das Vorhandensein oder das Nichtvorhandensein der Einschränkungen in der technischen Beschreibung der Objekte nicht angegeben wird, ist für die Registrierung der Rechte des Antragsstellers, der zum ersten Mal in die Justizaanstalt geht, ein zusätzlicher Schein nach Form 11n zusätzlicher Schein nach Form 11en in der technischen Beschreibung des Objektes hin. Wenn das Vorhandensein oder das Nichtvorhandensein der Einschränkungen in der technischen Beschreibung der Objekte nicht angegeben wirdung des Geschäftes gefordert wird.) Die Justizanstalt ist befugt, gemäß Punkt 3 Artikel 8 des Gesetzes über die staatliche Registrierung bei BTI Informationen über die Einschränkungen und Verbote selbständig anzufordern. Gemäß Punkt 5 Artikel 18 des Gesetzes über die staatliche Registrierung werden alle notwendigen Dokumente bei der Justizanstalt nicht weniger als als in zwei Exemplaren vorgestellt. Nach der Registrierung müssen die Dokumente, die die technische Beschreibung des Objektes enthalten, dem Rechtsinhaber zurückgegeben werden. Gemäß Punkt 42 der Regeln der Führung der Erfassungsbücher und der Führung der konstitutiven Dokumente bei der staatlichen Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen bleibt bei BTI eine Kopie des Planes vom Objekt der Immobilien, die von einem Arbeiter der Justizanstalt bescheinigt wird, wo es einen Hinweis auf die Person, die das Original des Dokumentes bekommt, gibt. Bei der weiteren Abwicklung der Geschäfte kann das Datenblatt des Objektes (oder ein anderes Dokument) vom Rechtsinhaber an den Käufer gleichzeitig mit der Übereignung der Immobilien gemäß Punkt 2 Artikel 456 GK übergeben werden. Man muß betonen, daß die Datenblätter und die Auszüge von ihnen sind keine konstitutive Dokumente. Die darin angegebenen Daten über die Rechtsinhaber haben kein rechtliche Kraft. Deshalb wenn im Datenblatt (im Auszug, Schein) der ehemalige Besitzer angegeben (oder überhaupt nicht erwähnt) wird, beeinträchtigt es die staatliche Registrierung des Geschäftes und der Rechte des neuen Besitzers nicht. Die technische Beschreibung ist eine Quelle der Informationen über das Objekt der Immobilien, und nicht über die Rechte aif es. Eine wiederholte Herstellung der Kopie des Datenblattes oder eine Neuausstellung des Datenblattes für seinen neuen Rechtsinhaber ist für die staatliche Registrierung nicht erforderlich. In vielen Regionen werden von den Justizanstalten jedesmal die Vorlegung eines Scheines aus den BTI für die Registrierung des Überganges der Rechte auf ein und dasselbe Objekt (wie des Scheines hach Form 11à) oder des Scheines "Über Nichtvorhandensein der Änderungen im Objekt" gefordert. Durch die Abkommen zwischen den BTI-Organisationen und den Justizanstalten der Subjekte der Russischen Föderation wird eine verschiedene "Gültigkeitszeit" solcher Scheine festgestellt: 10 Tage, 1 Monat, 6 Monate usw. Die vorliegenden Forderungen entsprechen den normativen Akten nicht, die die Ordnung der Registrierung und die Tätigkeit der Justizanstalten regeln. Sogar im Falle der Vorlegung eines "abgelaufenen" Scheines hat die Justizanstalt keinen Grund zur Absage gemäß Artikel 20 des Gesetzes der staatlichen Registrierung. Die Gründe, an den die Beamten festhalten, sind in der Regel folgende: " Und wenn es dort eine Umplanung oder unerlaubte Bauarbeiten gibt?" Man muß betonen, daß die Tatsache der unerlaubten Umplanung der Wohnung keine Aussetzung oder Einschränkung der Rechte auf sie zur Folge hat und kein Grund zur Absage der Registrierung ist. Also, durch den Beschluß von Petrozavodsker Stadtgericht der Republik Karelien vom 4. November 1998 in bezug auf die Klage von M.L. Schizel wurde die Absage des Zentrums bei der staatlichen Registrierung auf Grund der Tatsache der Umplanung als unrechtmäßig anerkannt. Das Gericht betonte, daß die Kontrolle über die technische Nutzung der Wohnungen den entsprechenden architektonischen Bauanstallten zukommt und zu Funktionspflichten des registrierenden Organes nicht gehört (D.V. Bech, Einzelfragen der Anwendung des Föderalen Gesetzes "Über staatliche Registrierung der Rechte auf Immobilien und der Geschäfte mit ihnen" in gerichtlicher Praxis // Notar-Verlag, 1999. ¹3. Seite 16). Wenn der Rechtsinhaber einen unerlaubten Anbau zu dem Wohnhaus verwirklicht oder einzelne Wirtschaftsbauten unerlaubt errichtet, setzt es die Rechte auf das Wohnhaus nicht aus und beeinträchtigt die Registrierung der weiteren Geschäfte mit ihm auch nicht. Dabei wird der unerlaubte Bau in den Immobilienbestand nicht eingeschlossen und dies ändert die Charakteristiken der Immobilien (Fläche, Stockwerke) nicht ab. Die Abkommen zwischen den Justizanstalten und den BTI-Organisationen müssen die Ordnung des Zusammenwirkens und des Informationsaustausches zwischen ihnen bestimmen, sie müssen aber die Pflichten der Bürger, die das Gesetz und die rechtlichen Akten nicht vorsehen, nicht feststellen. Die Justizanstalt ist gemäß Punkt 3 Artikel 8 des Gesetzes über die staatliche Registrierung berechtigt, die notwendigen Informationen bei den BTI-Organisationen selbständig anzufordern. Wenn nach der Registrierung des Rechtes auf das Objekt in der Einheitlichen Staatlichen Liste auch die konstitutiven Dokumente für die Registrierung vorgelegt werden, die die Beschreibung des Objektes der Immobilien enthalten, die den Angaben der Liste entspricht, gibt es keine Gründe zur Vorlegung von zusätzlichen Informationen über das Objekt, sowie auch "keine Bestätigung von Nichtvorhandensein der Änderungen". Wenn für die Registrierung die Dokumente vorgelegt werden, die die Beschreibung des Objektes enthalten, die sich von den früher abgegeben Daten von Unterabschnittes I unterscheidet, ist die Justizanstalt verpflichtet, eine neue technische Beschreibung des Objektes anzufordern, die in den BTI-Organisationen bescheinigt wird. Die Änderungen werden in Unterabschnitt I auf Grund der neuen Daten der technischen Erfassung eingetragen. Dabei ist es nicht obligatorisch, Erlaubnisdokumente für die Änderung des Objektes beizufügen (Umplanungserlaubnis, Anbauerlaubnis usw.). Die BTI-Stellen fordern diese Dokumente an, da sie gemäß Artikel 31 des Gesetzes über staatliche Registrierung der Rechte für Genauigkeit der Angaben über die Objekte der Immobilien verantwortlich sind. Notwendige Dokumente für die Registrierung der Geschäfte und des Überganges der Rechte auf die einzelstehenden Gebäude, Wohnhäuser und andere Objekte sind konstitutive Dokumente auf einen Grundanteil, wo Immobilien vorhanden sind. Also, gemäß Artikel 554 GK müssen im Verkaufsvertrag über Immobilien die Daten über das Eigentum, einschließlich der Daten, die die Lage der Immobilien auf dem entsprechenden Grundanteil bestimmen, angegeben werden. Doch ist das Nichtvorhandensein der Dokumente für den Boden kein Grund zur Absage bei der Registrierung der Rechte beim Vorhandensein der gehörig ausgestellten konstitutiven Dokumenten auf Immobilien. 2.6. Zusätzliche Dokumente für staatliche Registrierung Gemäß Punkt 2 Artikel 17 des Gesetzes über staatliche Registrierung müssen die zusätzlichen Dokumente in den Fällen, die das Gesetz vorsieht, vorgelegt werden. Die Bestimmung der Erforderlichkeit dieses oder jenes Dokument auf der Stufe der Entgegennnahme der Dokumente für die staatliche Registrierung ist nicht immer möglich, es kann bei der rechtlichen Expertise festgestellt werden. Es scheint uns, daß eben das Nichtvorhandensein eines zusätzlichen doch gemäß dem Gesetz notwendigen Dokumentes ein Grund zur Entstehung der Zweifel bei dem Registrator und zu seiner Handlungen gemäß Punkt 1 Artikel 19 des Gesetzes über staatliche Registrierung der Rechte ist. Die Analyse des gültigen Gesetzgebung läßt zu, folgende Fälle der Notwendigkeit der Vorlegung der zusätzlichen Dokumente für die staatliche Registrierung festzustellen. 1. Es ist eine Übergangsakte oder ein anderes Dokument erforderlich, das die Einhaltung der Verpflichtungen nach der Übergabe des Eigentumes bestätigt, wenn der Registrierung der Rechtsübergang auf Grund der Kaufverträge (Artikel 556 GK), der Pacht mit Rückkaufsrecht (Punkt 1 Artikel 655 GK), des Tausches (Punkt 2 Artikel 567GK), der Entgeltrente (Punkt 2 Artikel 585 GK) mit der Übergabe der Immobilien auf Rentenauszahlung, der Abkommen über Entschädigung (Artikel 409 GK) und der Abkommen über Annulierung des Vertrages mit Rückgabe von EIgentum (Punkt 4 Artikel 453 GK) unterliegt. Die Entgegennnahme der Immobilien darf nicht nur von dem Käufer, sondern auch von der von ihm ermächtigten Person verwirklicht werden. Zum Beispiel wird auf Grund des Vertrages über finanzielle Pacht (Leasing) das vom Pachtherrn erworbene Eigentum vom Verkäufer nicht an den Käufer, sondern direkt an den Pachtmann überbracht (Artikel 668 GK). Punkt 1 Artikel 223 GK sieht die Übergabe einer Sache als eine der grundlegenden Bedingungen des Eigentumsübergange vertragsmäßig vor. Die Ausnahmen können sowohl durch das Gesetz, als auch durch den Vertrag festgelegt werden. Als Beispiel der Vertragsbedingung des Eigentumsüberganges kann man die Bedingung der Vollzahlung für das Eigentum anführen. Als Ausnahme, die das Gesetz vorsieht, gilt die Erlangung des Eigentumsrechtes auf Immobilien nach der staatlichen Registrierung des Rechtes (Punkt 2 Artikel 8, Punkt 2 Artikel 233 GK). Doch bedeutet es nicht, daß die Registrierung des Rechtsüberganges vor der Übergabe von Immobilien verwirklicht werden kann. Gemäß Punkt 1 Artikel 454 und Punkt 1 Artikel 459 GK verpflichtet sich der Verkäufer kaufvertragsmäßig, Immobilien als Eigentum zu übereignen. Die Übergabe der Eigentumsrechte ohne Übergabe der Sache ist unmöglich. Das Eigentumsrecht als Sachenrecht darf ohne Sache nicht überbracht werden. In diesem Sinn ist eben der Akt der Übergabe der Immobilien ein rechtlicher Akt, der dem Eigentumsrecht zugrunde liegt. Wenn der Käufer keinen Besitz bekommt, erwirbt er nicht das Eigentum, sondern den Titel eines Käufers, das ist das verpflichtende Recht, das ihm zuläßt, die Forderungen an den Verkäufer zu stellen. Also, wenn das Gericht die Klage einer Person behandelte, die eine Wohnung auf der Versteigerung gekauft hatte, über die Exmittierung der Person, die in der gekauften Wohnung wohnte, anerkannte es mit Recht den Käufer als Besitzer der Wohnung nicht, weil er keinen Besitz nach dem Verkauf der Wohnung auf der Versteigerung bekommen hatte, da sie ihm nicht überbracht worden war (Bericht des Oberstes Gerichtes der Russischen Föderation, 1998, ¹6, Seiten 7-8). Laut Artikel 556 GK verwirklichen sich die Übergabe der Immobilien seitens des Verkäufers und die Entgegennnahme seitens des Käufers nach einem Übergabeakt oder nach einem anderen Dokument, das von der Einhaltung dieser Verpflichtung von den beiden Seiten zeugt. Auf solche Weise darf der Kaufvertrag vor der Unterzeichnung des Dokumentes über die Übergabe nicht als erledigt gelten, und die staatliche Registrierung des Eigentumsüberganges zum Käufer darf nicht verwirklicht werden. 2. Wenn der Gegenstand des Kaufvertrags oder des Tausches ein Wohnraum ist, ist das Dokument mit Hinweis auf die Personen, die in vorliegenden Wohnraum wohnen, notwendig. Die Liste der Personen, denen das Recht der Nutzung des Wohnraums nach seiner Entfremdung vorbehalten ist, und ihrer Rechte ist eine wesentliche Bedingung der Kaufverträge und des Tausches der Wohnräume (Punkt 1 Artikel 558 GK). Zu dieser Kategorie gehören zum Beispiel Familienangehörigen des Besitzers, einschließlich der Minderjährigen, der Mieter, der Personen, die in dem Wohnraum infolge einer testamentarischen Absage wohnen, und der Menschen, die eine Rente bekommen. Die Notwendigkeit der Registrierung nach dem Wohnort sieht das Gesetz der Russischen Föderation vom 25. Juni 1993 ¹ 5242-I "Über Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Freizügigkeit, auf freie Wahl der Aufenthaltsorte und des Wohnortes auf dem Territorium der Russischen Föderation" vor. Die Personen, die in einem Wohnraum als im Aufenthaltsort registriert sind (zeitweilige Bewohner), können darin gemäß Artikel 81 des Wohnungsgesetzbuches der Russischen Föderation zeitweilig wohnen. Aber im Unterschied zu der obengenannten Kategorie der Personen wird ihnen das Wohnungsgebrauchsrecht nicht vorbehalten. Zum Dokument der Personen, die am Wohnort angemeldet sind, werden Scheine und Auszüge aus einem Hausbuch, die von einem Beamten bescheinigt werden, der für die Anmeldung der Personen nach dem Wohnort verantwortlich ist. Wenn zum Vertragsgegenstand ein Privatwohnhaus (ein Teil des Wohnhauses, ein anderer Wohnraum) in einer Siedlung, wo es Stellen der inneren Angelegenheiten gibt, ist, wird der Auszug aus dem Hausbuch vorgelegt, das beim Meldeamt bescheinigt wird. Der Auszug aus dem Hausbuch muß in anderen Siedlungen bei der Gebietsverwaltung bescheinigt werden. Die vorliegenden Dokumente sind während der darin angegebenen Frist gültig. Doch man muß betonen, daß gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation vom 25. Juni 1993 ¹ 5242-I die Registrierung oder ihre Nichtvorhandensein nicht zur Beschränkung oder zur Bedingung der Realisation der Rechte und Freiheiten der Bürger werden können, die die Verfassung der Russischen Föderationen, die Gesetze der Russischen Föderation, die Verfassungen und die Gesetze der Republiken der Russischen Föderation vorsehen. Das Recht, in dem vom Besitzer gewährten Wohnraum zu wohnen, entsteht bei den Bürgern nicht infolge der administrativen Anmeldung, sondern auf Grund der von dem Bürger-, Erb- und Wohnungsrecht vorgesehenen Rechtstatsachen (zum Beispiel, Verwandschaftsbeziehungen) und/oder Handlungen (Geschäfte)). Doch im Falle der Entfremdung des Wohnraumes wird es den unangemeldeten Personen schwer sein, ihre Rechte auf das Wohnhaus einem neuen Besitzer zu beweisen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Umlaufes der Wohnhäuser in unserem Land und der Verantwortlichkeit der Bürger in bezug auf die Anmeldung ("Paßeintragung") sind die Dokumente von den angemeldeten Personen eine zuverlässige und gesetzliche Quelle der Angaben. In einzelnen Regionen oder Kommunalinstitutionen fordern die Justizanstalten oder ihre Filialen die Vorlegung eines Scheins über das Nichtvorhandensein der Verschuldung nach den kommunalen Zahlungen laut Vereinbarung mit den Organen der vollziehenden Macht zusätzlich an. Die gleichartigen Forderungen sind unrechtmäßig, solche Verschuldung darf nicht zum Hindernis bei der Verfügung über einen Wohnraum werden (zum Beispiel, im Vertrag kann es angegeben werden, daß der Käufer diese Verschuldung begleichen soll). Es ist auch die Einforderung nach den Scheinen der lokalen Steuerinspektionen über die Grundbesitzsteuerzahlung unzulässig, außer den Fällen der Verfügung über das geschenkte oder geerbte Eigentum. 3. Wenn die Eigentumsbesitzer (Bruchteilsbesitzer) die Minderjährigen, die ihr 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, oder handlungsunfähige Bürger sind, wird in ihrem Namen der Vertrag von ihren Eltern, Adoptierenden oder Vormündern unterzeichnet (Artikel 28, 29 GK). Dabei ist eine schriftliche Einwilligung der Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden erforderlich (Artikel 37GK). Die Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden sind Organe der Gebietsselbstverwaltung, die die schriftliche Einwilligung in der Regel in Form einer Verordnung (Anordnung) des Oberhauptes der Gebietsselbstverwaltung geben. Artikel 37 GK verbietet die Geschäfte zwischen den Personen, die unter Treuhandschaft stehen, und ihren gesetzlichen Vertretern, mit Ausnahme von der Übergabe des Eigentumes als Schenkung oder von der Übergabe für kostenlose Nutzung an die Personen, die unter Treuhandschaft stehen; gemäß Punkt 1 Artikel 575 GK ist die Schenkung im Auftrag der Minderjährigen und der handlungsunfähigen Bürger an ihre gesetzlichenVertreter auch verboten. Wenn die Besitzer (Bruchteilsbesitzer) die Minderjährigen, die 14 bis 18 Jahre alt sind, oder die beschränkt handlungsfähigen Bürger sind, wird der Vertrag von ihnen selbständig unterzeichnet (Artikel 26, 30 GK). Aber dabei wird eine schriftliche Beistimmung oder das Einverständnis der Eltern, Adoptierenden oder Fürsorger erforderlich (Artikel 26 GK), sowie eine schriftliche Einwilligung der Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden (Artikel 37 GK). Wenn in einem Wohnraum die Minderjährigen, Handlungunsfähigen oder beschränkt Handlungsfähigen wohnen, die keine Besitzer sind, ist auch eine schriftliche Einwilligung der Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden erforderlich (Artikel 292 GK). Auf solche Weise ist die Notwendigkeit der Vorlegung des Einverständnisses der Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden mit dem Vorhandensein der Eigentums- oder Wohnungsrechte der Minderjährigen auf den veräußerlichen Raum verbunden. Doch in Wirklichkeit fordern die Justizanstalten das Einverständnis der Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden oder andere Dokumente im Falle des Vorhandenseins in der Familie eines Minderjährigen, der in einem anderen Ort wohnt, an. Also können die Scheine über die Zahl der Familienangehörigen, die Scheine der Wohnungsverwaltungen vom Wohnort des Kindes und sogar das Einverständnis der Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden von einer anderer Region angefordert werden. Bestimmte Probleme schaffen auch die Einverständnisse der Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden, die "unter einer Bedingung" ausgestellt werden. Zum Beispiel, das Einverständnis für den Verkauf der Wohnung mit der gleichzeitigen Erwerbung eines neuen Wohnraumes. Dabei wird die Verantwortung für die Einhaltung der Rechte der Minderjährigen den Justizanstalten zugeschoben. Das Einverständnis ist ein Akt des Organes der Gebietsselbstverwaltung, der unter keiner Bedingung erledigt werden darf. Die Verrichtung der Handlungen, die rechtliche Folge haben, unter einer aufhebenden oder aufschiebenden Bedingung ist eine Kategorie des Zivilrechtes; unter einer Bedingung kann das Geschäft, nicht der Gewaltsakt erledigt werden. Viele Justizanstalten prüfen die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen freiwillig, aber "einen gleichzeitigen Kauf" kann man nur im Falle des Vorhandenseins des veräußerlichen und erwerbenden Wohnraumes in einem Anmeldebezirk sichern. Es ist empfehlenswert, im Falle der Vorlegung vom Antragssteller "des Einverständnisses unter der Bedingung" ihn zu bitten, einen Vertrag über den Kauf eines neuen Wohnraumes vorzulegen, der bei der Justizanstalt registriert wurde (vielleicht auch in einem anderen Subjekt der Russischen Föderation). Doch es scheint uns, daß solchen Vertrag die Fürsorge- und Pflegschaftsbehörden anfordern sollen, wobei sie die Einhaltung der Rechte der Minderjährigen prüfen und für das Geschäft ihre Einwilligung geben. Die Einhaltung der Rechte der Minderjährigen bei den Geschäften mit Immobilien ist das wichtigste Problem, das man beim Zusammenwirken mit allen zuständigen Organen lösen muß. 4. Man darf über das geerbte oder geschenkte Eigentum nur nach der Zahlung einer entsprechenden Steuer seitens des Besitzers verfügen (Artikel 8 des Gesetzes der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1991 ¹ 2020-I "Über Vermögenssteuer, die gemäß der Erbfolge oder der Schenkung zu entrichten ist"). Für die Registrierung der weiteren Geschäfte mit solchem Eigentum ist der Schein über die Erbschafts- oder Schenkungssteuerentrichtung aus der Steuerinspektion erforderlich. Den Schein über die Steuerentrichtung vor der Registrierung der Rechte auf Grund des Schenkungsvertrages oder die Zeugnisse über das Recht auf die Erbschaft müssen die natürlichen Personen, die außerhalb der Russischen Föderation wohnen, vorlegen. Die Ausstellung solches Dokumentes an sie ist ohne Vorlegung der Quittung über die Steuerentrichtung nicht zugelassen (Artikel 7 des erwähnten Gesetzes). Die Bürger, die auf dem Territorium der Russischen Föderation wohnen, entrichten die Erbschafts- und Schenkungssteuern nach der Erledigung ihrer Rechte. 5. Laut Punkt 1 Artikel 24 des Gesetzes über staatliche Registrierung müssen im Falle der Registrierung eines Anteiles im Recht des gemeinen Eigentumes dem Antrag für die staatliche Registrierung auch die Einverständnisse seitens anderer Mitbesitzer, die bei einer Stelle der staatlichen Registrierung ausgestellt oder notariell bescheinigt werden, beigefügt werden. Die angegebene Forderung bewirkt bestimmte Schwierigkeiten, da sie teilweise den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das gemeinsame Eigentum nicht entspricht. Die Probleme der staatlichen Registrierung der Rechte des Teileigentums wurden in der Ausgabe e den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das gemeinsamet. 6. Wenn das Objekt im gemeinsamen Eigentum ist, (einschließlich im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner), wird das Geschäft nach der Verfügung über Immobilien von einem von ihnen abgewickelt. Dabei ist die Vorlegung des notariell bescheinigten Einverständnisses eines anderen Ehepartners erforderlich (Artikel 35 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation). Kein gemeinsames Eigentum der Ehepartner ist das Eigentum, das die Ehepartner vor dem Eheleben erworben, geerbt oder geschenkt bekommen haben, dazu gehört auch das kostenlos erworbene Eigentum, zum Beispiel, die von einem Ehepartner privatisierte Wohnung. Das rechtliche Regime des von den Ehepartnern zusammen erworbenen Eigentumes durch einen Ehevertrag geändert werden. Die schriftliche Einwilligung der gemeinsamen Besitzer, die keine Ehepartner sind, ist für ein Entgeltsgeschäft formal nicht erforderlich (Artikel 253 GK), aber unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Entstehung eines gemeinsamen Eigentumes auf Grund der Verträge der kostenlosen Übergabe (Privatisierung) eines Wohnraumes kann solches Dokument notwendig sein. Die Schenkung des Eigentumes, das im gemeinsamen Eigentum ist, wird nur auf Einverständnis aller Teileigentümer zugelassen (Punkt 2 Artikel 576 GK). Das notariell bescheinigte Einverständnis eines Ehepartners ist auch im Falle der Erwerbung eines Wohnraumes auf Grund des Kaufvertrages oder des Tausches erforderlich, da Punkt 3 Artikel 35 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation die Notwendigkeit des Einverständnisses für die Abwicklung des Geschäftes vorsieht, das die Registrierung in der durch das Gesetz festgestellten Ordnung erfordert. Dabei, wenn die beiden Ehepartner einen Vertrag als gemeinsame Besitzer auf der Seite des Verkäufers oder auf der Seite des Käufers unterzeichnen, ist in diesem Fall das notariell bescheinigte Einverständnis für das Geschäft nicht erforderlich. 7. Wenn zum konstitutiven Dokument des Rechtsinhabers der Immobilien der Vertrag über die Rente, einschließlich des Vertrag unter Bedingungen der lebenslangen Unterhaltsgewährung, wird, wird das Objekt mit den Rechten des Empfängers der Rente belastet: Rentenauszahlungspflicht (Artikel 586 GK) und Verpfändung kraft des Gesetzes über Sichergung dieser Verpflichtungen (Artikel 587 GK). Die Eintragung der Belastungen in die Einheitliche Staatliche Liste muß sich bei der Registrierung des Rechtes der Rentenzahlers vollziehen. Diese Eintragung kann auf Grund eines Abkommens (eines Gerichtsspruches) über die Aufkündigung des Vertrages über die Rente oder auf Grund einer Sterbeurkunde des Empfängers der Rente beglichen werden. Aber bis die erwähnte Eintragung beglichen ist, wird die Entfremdung des Eigentumes nur im Einverständnis des Empfängers der Rente zugelassen (Artikel 604 GK). Beim Einverständnis für die Entfremdung werden Immobilien doch belastet, die Rechte des neuen Besitzers werden auch mit einer lebenslangen Pflichtunterhaltung belastet (Artikel 586 GK). Deshalb muß man im Vertrag über die Entfremdung auf die Erhaltung der Belastungen hingeweisen, im entgegengesetzten Fall ist die Absage bei der Registrierung gemäß Punkt 1 Artikel 20 des Gesetzes über die staatliche Registrierung der Rechte auf Grund dessen möglich, daß die Person, die die von bestimmten Bedingungen beschränkten Rechte hat, das Dokument ohne Hinweis auf diese Bedingungen abgefaßt hat. 8. Wenn das Objekt verpfändet ist, ist das Einverständnis des Pfandgläubigers für die Verfügung über das Objekt erforderlich (Artikel 346 GK), wenn das Gesetz oder der Vertrag über die Hypothek etwas anderes nicht vorsieht. Bei dem Rechtsübergang wird die Verpfändung gesichert (Artikel 353 GK), deshalb muß im Vertrag über die Entfremdung die Belastung des Eigentumes mit der Hypothek angegeben werden, damit man die Absage bei der Registrierung vermeiden könnte. Die vorliegende Regel wird auch im Falle der Entstehung der Hypothek kraft des Gesetzes verwendet: beim Kaufvertrag auf Kredit mit der Abschlagzahlung (wenn der Kaufvertrag etwas anderes nicht vorsieht, Punkt 5 Artikel 488 GK), bei der Erwerbung eines Wohnraumes auf Kredit einer Bank (Punkt 1 Artikel 77 des Gesetzes über Hypothek). Die Problemen der Hypothek kraft des Gesetzes bei der Übergabe von Immobilien mit der der Rentenauszahlung wurden oben behandelt. 9. Für die Erwerbung der Objekte, die sich auf dem Territorium einer geschlossenen administrativ-territorialen Bildung (ZATO) befinden, wurden durch das Gesetz der Russischen Föderation vom 14. Juli 1992 ¹ 3297-I "Über geschlossene administrativ-territoriale Bildungen" (mit Änderungen vom 28. November 1996, vom 31. Juli 1998) bestimmte Beschränkungen festgelegt. Die Bürger, die ihre Wohnungen privatisiert haben, und die Besitzer der Wohnhäuser, die sich auf dem Territorium der geschlossenen administrativ-territorialen Bildungen befinden, sind berechtigt, die Geschäfte nur mit den Bürgern, die ständig auf dem Territorium der geschlossenen administrativ-territorialen Bildungen wohnen oder arbeiten, oder mit den juristischen Personen, die auf diesem Territorium liegen oder angemeldet sind, sowie mit den Bürgern der Russischen Föderation, die eine Erlaubnis für den ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der geschlossenen administrativ-territorialen Bildungen erwirkt haben, abzuwickeln. Deshalb wenn der Bürger, der nicht am Wohnort auf dem Territorium der geschlossenen administrativ-territorialen Bildung angemeldet ist, eine Wohnung erwirbt, ist eine Bestätigung erforderlich, daß er ständig auf diesem Territorium arbeitet oder eine Erlaubnis für den ständigen Wohnsitz bekommen hat. 10. Wenn sich das Objekt der Immobilien auf dem vom Verkäufer gepachteten Grundstück befindet, kann vom Pachtvertrag die Notwendigkeit des Einverständnisses des Pachtherrn des Grundstückes für die Entfremdung der auf ihm vorhandenen Immobilien vorgesehen werden (Punkt 3 Artikel 552 GK). 11. Bei dem Verkauf eines Raumes im Kondominium muß der Verkäufer gemäß Artikel 13 des Föderalen Gesetzes vom 15. Juni 1996 ¹72-ÔÇ "Über Gesellschaften der Wohnungsbesitzer" dem Käufer Informationen über die Pflichten, die mit den Unterhaltskosten des Raumes und des gemeinsamen Eigentumes im Kondominium verbunden sind, bereitstellen. Obwohl diese Informationen keine wesentliche Voraussetzung des Kaufvertrages über einen Wohnraum im Kondominium sind, trägt im Falle des Nichtbereitstellung dieser Informationen der Verkäufer die Verantwortung für die möglichen Verluste des Käufers; die Justizanstalten sind berechtigt, die Einhaltung seitens des Verkäufers seiner Pflichten nach der Benachrichtigung des Käufers zu prüfen. Wenn im Kaufvertrag diese Informationen nicht vorhanden sind, ist es empfehlenswert, dem Käufer vorzuschlagen, einen Antrag bei der Justizanstalt dafür einzureichen, daß der Verkäufer ihm die obengenannten Informationen bereitstellt. 12. Gemäß Artikel 1 der gültigen Fassung des Gesetzes der Russischen Föderation vom 11. Oktober 1991 ¹1738 "Über Zahlung für den Boden" wird für den Kauf und Loskauf der Grundstücke in den Fällen, die das Grundbuch der RSFSR vorsieht, sowie für die Verpfändung der Boden ein Normpreis des Bodens festgestellt. Deshalb ist es für die Registrierung der Rechte bei der Übergabe des Bodens ins Privateigentum und für die Registrierung der Hypothek ein entsprechendes Dokument, das beim Ausschuß für Bodenressourcen und für rationelle Bodennutzung ausgestellt wird, notwendig. Für die staatliche Registrierung des Überganges der Rechte auf Grund der Kaufverträge über Grundstücke, die im Privatbesitz der natürlichen und juristischen Personen sind, ist dieses Dokument nicht erforderlich, da der Preis des veräußerlichen Grundstückes durch die Parteienabrede festgestellt wird. Für die Geschäfte mit der Teilnahme der juristischen Personen müssen der vorliegenden Liste zusätzliche Dokumente in folgenden Fälle beigefügt werden. 13. Die Verfügung über das Eigentum der Organisation, die keine Eigentumsrechte hat (individuelle private Betriebe, Familienbetriebes, Betriebe, die von Gesellschaften der Konsumkooperation gegründet sind, Betriebe der öffentlichen Organisationen etc.) verwirklicht sich gemäß Artikel 6 des Föderalen Gesetzes "Über Gültigkeit Teiles 1 GK" und Punkt 1 Artikel 297 GK nur im Einverständnis des Gründers der Organisation, der Eigentumsbesitzer ist. Für die Registrierung ist eine schriftliche Einwilligung des Besitzers oder seines ermächtigten Organes für die Entfremdung des Eigentumes (mit Hinweis auf das Objekt, auf den Preise und auf den Käufer) notwendig. Möglich ist auch die Abwicklung des Geschäftes vom Besitzer selbst. 14. Die Geschäfte der Staats- und Kommunalbetriebe haben folgende Besonderheiten. Für die Verfügung über Immobilien ist das Einverständnis des entsprechenden Ausschusses für Verwaltung für Staats- oder Kommunaleigentum als bevollmächtigter Vertreter des Besitzers, u.z. der Russischen Föderation, der Subjekte der Russischen Föderation, der Kommunalinstitution erforderlich (Artikel 295 GK). Bei der Entfremdung des Eigentumes von den Betrieben des Eisenbahnverkehrs ist auch das Einverständnis von Mingosimushestvo Rußlands oder seiner Ortsorgane notwendig. Das Einverständnis des Ministeriums für Verkerswege der Russischen Föderation kann nur für die Geschäfte ohne Änderung des föderalen Eigentumes gegeben werden (Punkt 2 Artikel 4 des Föderalen Gesetzes "Über föderalen Eisenbahnverkehr"). Gemäß der speziellen Rechtsfähigkeit (Punkt 1 Artikel 49 GK) müssen die Handlungen eines Betriebes für die Verfügung über sein Eigentum durch die Aufgaben der statutenmäßigen Tätigkeit und durch die Zweckbestimmung des Eigentums bedingt werden. Wenn die Handlungen des Betriebes zur Unmöglichkeit der Zwecknutzung des am Produktionsprozeß teilnehmenden Eigentumes führen, sind solche Geschäfte ungültig nach den Gründen, die Artikel 168 GK vorsieht, ungeachtet dessen, ob sie im Einverständnis des Besitzers (des von ihm ermächtigten Organes) oder selbständig vom Betrieb (Punkt 9 der Verordnung des Plenums des Obersten Arbitragerates der Russischen Föderation vom 25. Februar 1998 ¹8) abgewickelt sind. Das Geschäft, das von der Organisation nicht im Rahmen ihrer speziellen Rechtsfähigkeit abgewickelt ist, ist nichtig, weil es den Forderungen des Gesetzes nicht entspricht (Artikel 49 GK). Aber die Anwendung solches Kriteriums "die Nichtübereinstimmung des Geschäftes mit den statutenmäßigen Zwecken" in der Rechtsanwendungspraxis der Justizanstalten ist schwierig. Deshalb gibt es für die Registrierung der Geschäfte und des Überganges der Rechte auf das staatliche und kommunale Eigentum von Produktionszweckbestimmunung bestimmte Gründe, nicht nur das Einverständniss des Ausschusses für Eigentumesverwaltung, sondern auch seine Bestätigung (als die des ermächtigten Organes des Besitzers) der Übereinstimmung des Geschäftes mit den statutenmäßigen Zwecken des Betriebes zu fordern. Was den Verkauf der Wohnräume von den Betrieben anbetrifft, widersprechen solche Geschäfte oft vor allem den statutenmäßigen Aufgaben der Organisationen. Außerdem werden laut Artikel 19 des Gesetzes der Russischen Föderation vom 24. Dezember 1992 "Über Grundlagen der föderalen Wohnungspolitik" die Anteile des Staatss- und Kommunalwohnungsfonds, einschließlich des amtlichen Wohnungsfonds (dessen wirtschaftliche Leitung den Betrieben zusteht) von der Regierung der Russischen Föderation und von den Organen der vollziehenden Macht der Subjekte der Russischen Föderation bestimmt. Wenn ein Betrieb eben mit Bau- und Wohnungsverkaufabsicht und mit Absicht des Verkaufes von Garagen und anderen Immobilien geschaffen worden ist, was durch die Satzung einer juristischen Person festgestellt ist, entsprechen solche Geschäfte der speziellen Rechtsfähigkeit des Betriebes, und das Einverständnis des Besitzers ist nicht erforderlich, da es in der vom Gründer bestätigten Sarzung schon zum Ausdrück kommt. Wenn ein Staats- oder Kommunalbetrieb das Eigentum erwirbt, entsteht bei ihm nicht das Eigentumsrecht, sondern das Recht der wirtschaftlichen Leitung (Punkt 2 Artikel 299 GK). 15. Die Beschlüsse über den Abschluß der Geschäfte von den Aktiengesellschaften, wo es das Interesse vorhanden ist, sowie die Beschlüsse über den Abschluß der Großgeschäfte werden gemäß den föderalen Gesetzen vom 24. November 1995 ¹208-ÔÇ "Über Aktiengesellschaften", gemäß dem Gesetz vom 19. Juli 1998 ¹115-ÔÇ "Über Besonderheiten der rechtlichen Lage der Arbeiteraktiengesellschaften (Volksbetriebe)" gefaßt. Die Ordnung der Fassung eines Beschlusses über das Geschäft der Aktiengesellschaft, die im Laufe der Reorganisation des staatlichen (kommunalen) Betriebes vor dem Abschluß der Privatisierung geschaffen ist, wird durch die Gesetzgebung über die Privatisierung geregelt. Der Beschluß über den Geschäftsabschluß, wo das Interesse vorhanden ist, wenn die Summe der Bezahlung nach dem Geschäft und der Marktpreis des Eigentumes, das der Gegenstand des Geschäftes ist, der gemäß dem Aktiengesetz bestimmt ist, höher als 2 % der Aktiva der Gesellschaft ist, wird durch die Mehrheitswahl bei der Vollversammlung der Aktieninhaber gefaßt. Der Beschluß über den Abschluß eines Großeschäftes, dessen Gegenstand das Eigentum ist, dessen Preis von 25 - 50 % des Bilanzpreises der Aktiva der Gesellschaft auf das Datum der Fassung des Beschlusses über die Abwicklung des Geschäftes beträgt, wird einstimmig vom Betriebsrat (Aufsichtsrat der Gesellschaft) gefaßt. Der Beschluß über das Großgeschäft, dessen Gegenstand das Eigentum ist, dessen Preis von 15 - 30 % des Bilanzpreises des Eigentumes des Volksbetriebes beträgt, wird einstimmig vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gefaßt. Der Beschluß über den Abschluß eines Großgeschäftes, dessen Gegenstand das Eigentum ist, dessen Preis von über 50 % des Bilanzpreises der Aktiva der Gesellschaft oder von über 30 % des Bilanzpreises des Eigentumes des Volksbetriebes auf das Datum der Fassung des Beschlusses über die Abwicklung des Geschäftes beträgt, wird von der Vollversammlung der Aktieninhaber mit der Dreiviertelmehrheit der Stimmen gefaßt. Wenn die Umfänge des Geschäftes oder der Preis des veräußerlichen Eigentumes der Aktiengesellschaft, die infolge der Privatisierung eines staatlichen (kommunalen) Betriebes geschaffen ist, höher als 10 % der Aktiva der Gesellschaft sind, wird der Beschluß von der Vollversammlung der Aktieninhaber gefaßt (Punkt 6.3 der Rahmenordnung der offenen Aktiengesellschaft, die im Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. Juli 1992 ¹721 bestätigt ist). 16. Wenn über 25 % der Aktien eines privatisierten Betriebes im Staatsbesitz (im Besitz einer Kommunalinstitution) bleibt, ist für die Abwicklung der Geschäfte mit Immobilien seitens solch einer Aktiengesellschaft das Einverständnis eines entsprechenden Ausschusses für Verwaltung für Eigentum erforderlich (Punkt 5.13.3 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 24. Dezember 1993 "Über staatliches Programm der Privatisierung von Staats- und Kommunalbetrieben in der Russischen Föderation"). Für die Rrüfung dieser Forderung legen die Aktiengesellschaften, die ordnungsgemäß der Reorganisation von den Staats- und Kommunalbetrieben gegründet wurden, bei dem Registrierungsorgan einen Auszug aus dem Register der Aktieninhaber vor. Das Register der Aktieninhaber wird von einem Registerhalter geführt, u.z. von einer Aktiengesellschaft selbst oder von einer Fachorganisation. Im Auszug muß offizielle Vollbenennung des Emittentes der Aktien - der Aktiengesellschaft, Benennung des Organes, das die Registrierung verwirklichte, Nummer und Datum der Registrierung, Adresse; offizielle Vollbenennung und Adresse des Registerhalters; Datum der Ausstellung der Registerauszug; Anzahl und Art der Aktien, die auf dem Betriebskonto des Inhabers, u.z. des Staates oder der Kommunalinstitution liegen, angegeben werden. Die Auszüge aus dem Register werden von zwei zuständigen Personen der Registrierungsabteilung gemäß dem Beschluß der Gesellschaftsverwartung unterzeichnet und besiegelt. 17. Die Beschlüsse über den Abschluß der Geschäfte, wo das Interesse vorhanden ist (sowie der Großgeschäfte) seitens der Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden gemäß dem Föderalen Gesetz vom 8. Februar 1998 ¹14-ÔÇ "Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung" gefaßt. Wenn es die Ordnung der Gesellschaft vorsieht, wird der Beschluß über den Geschäftsabschluß, wo das Interesse vorhanden ist, vom Betriebsrat (vom Aufsichtsrat) gefaßt, wenn die Summe der Zahlung nach dem Geschäft oder der Preis des Eigentumes, das der Gegenstand des Geschäftes ist, nicht höher als 2 % des Preises des Eigentumes der Gesellschaft ist. Wenn aber das Interesse im Geschäft vorhanden ist und die Summe der Bezahlung nach dem Geschäft oder der Preis des Eigentumes, das der Gegenstand des Geschäftes ist, höher als 2 % des Preises des Eigentumes der Gesellschaft ist, wird der Beschluß von der Vollversammlung der Teilnehmer der Gesellschaft durch die absolute Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer der Gesellschaft, die am Geschäft nicht interessent sind, gefaßt. Wenn die Ordnung der Gesellschaft es vorsieht, wird der Beschluß über den Abschluß des Geschäftes, das mit der Erwerbung oder Entfremdung des Eigentumes verbunden ist, dessen Preis 25 - 50 % des Preises des Eigentumes der Gesellschaft beträgt, vom Betriebsrat gefaßt. Der Beschluß über den den Abschluß des Geschäftes, das mit der Erwerbung oder Entfremdung des Eigentumes verbunden ist, dessen Preis über 50 % des Preises des Eigentumes der Gesellschaft beträgt, wird von der Vollversammlung der Teilnehmer der Gesellschaft gefaßt. 18. Die Ordnung einer Konsumgesellschaft kann den Preis des Eigentumes feststellen, dessen Erhöhung die Notwendigkeit der Fassung des Beschlusses über das Geschäft von der Vollversammlung der Teilhaber zur Folge hat (Artikel 16 des Gesetzes über Konsumkooperation). Der Beschluß über die Abwicklung der Kleingeschäfte faßt der Rat der Konsumgesellschaft, der auch die Vollmachten für die Abwicklung der Geschäfte im Auftrag der Gesellschaft ausstellt (Punkt 4 Artikel 19 des Gesetzes über Konsumkooperation). 19. Das Interesse an der Abwicklung des Geschäftes seitens einer nichtkommerziellen Organisation führt einen Konflikt zwischen den Interessen der Interessaten und der Organisation selbst herbei (Artikel 27 des Föderalen Gesetzes vom 12. Januar 1996 ¹7-ÔÇ "Über nicht kommerzielle Organisationen"). Solches Geschäft muß von der Verwaltung der nichtkommerziellen Organisation oder vom Aufsichtsorgan, das ihre Tätigkeit überwacht, gebilligt werden. 20. Die Geschäfte mit Immobilien von Produktionszweckbestimmung müssen unter bestimmten Bedingungen im Einverständnis der territorialen Verwaltung des Staatlichen Ausschusses für Antimonopolpolitik erledigt werden (Artikel 18 des Gesetzes der RSFSR "Über Konkurrenz und über Beschränkung der monopolistischen Tätigkeit auf Warenmärkten"). Die Kriterien der Anwendung der Antimonopolgesetzgebung sind Übersteigerung des Bilanzpreises des Eigentumes, das der Gegenstand des Geschäftes ist, 10 % des Bilanzrreises der grundlegenden Produktionsmittel und der immateriellen Aktiva der Organisation, die das Eigentum bei einer der folgenden Bedingungen enteignet:
Die Ordnung der Bildung des Registers der Wirtschaftssubjekte, die auf dem Markt von einer bestimmten Ware einen Anteil von über 35 % haben, wird von der Regierung der Russischen Föderation bestimmt. Auf solche Weise sind bei der Entfremdung der Gebäude, Errichtungen von Produktionszweckbestimmung seitens der juristischen Personen erforderlich: Schein vom Verkäufer über den Bilanzpreis der Aktiva und über den Bilanzpreises des Eigentumes, sowie Schein vom Käufer über den Bilanzpreis der Aktiva, der von den Leitern und Hauptbuchhaltern der Organisationen bescheinigt ist, oder Kopien der Buchhaltungsbilanzen der Organisationen mit dem Vermerk der Steuerinspektion über die Bilanzbestätigung. Je nach dem Verhältnis des Eigentumspreises, des Geschäftspreises und des Wertes der Aktiva der Organisation werden die Beschlüsse der ermächtigten Organe der juristischen Person und das Einverständnis des Antimonopolorganes zusätzlich vorgelegt. Schlußfolgerung Die Besonderheiten der rechtlichen Regelung der Geschäfte mit Immobilien werden nicht nur durch die Bürgerliche Gesetzgebung, sondern auch durch die Wohnungs-, Korporations-, Steuer-, Erbschaftsgesetzgebung bestimmt. Die zusätzlichen Dokumente sind für die staatliche Registrierung in den Fällen erforderlich, die das Gesetz vorsieht; in der Regel zur Sicherung der Rechte und Interessen der Dritten, die sich am Geschäft nicht beteiligen. Die Kontrolle über die Gesetzbarkeit der Geschäfte mit Immobilien verwirklicht sich von den Justizanstalten ungeachtet der Form des Geschäftes (einfache schriftliche oder notarielle), sowie ungeachtet dessen, ob das Geschäft selbst der staatlichen Registrierung unterliegt oder seine Abwicklung nur ein Grund zur Registrierung des Rechtsüberganges ist. Gemäß Artikel 20 des Gesetzes über staatliche Registrierung müssen die Justizanstalten die Registrierung der Geschäfte mit Immobilien verweisen, die den Forderungen des Gesetzes oder den Forderungen anderer rechtlichen Akten nicht entsprechen, ungeachtet dessen, ob die Nichtübereinstimmung des Geschäftes mit dem Gesetz die Nichtigkeit des vorliegenden Geschäftes zur Folge hat oder das Gesetz seine Anfechtbarkeit zuläßt. Sie können bei uns die Zeitschrift jetzt bestellen, indem Sie auf die Taste "Absenden" drucken, gleich nach dem Ausfullen dieses einfachen Formulars. Passen Sie bitte auf, das die unbedingt erforderlichen Felder ausgefullt sind. Für die Antwortbeschleunigung passen Sie bitte auf, daß im Mitteilungstext Ihre Telefonnummer angegeben ist. Sobald wir Ihre Bestellung bekommen haben, werden wir sofort einen Kontakt zu Ihnen herstellen. Sie konnen sich mit uns telefonisch verbinden (095) 923-5274 und auch per Fax (095) 925-3364.
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