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Die Zeitschrift "Die rechtliche Regelung des Immobilienmarktes". "Über einige Fragen der Einteilung des öffentlichen Eigentumes in der Russischen Föderation" I.O. Podwalny, Berater des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Föderalen Schiedsgerichtes des Nordwestlichen Bezirkes
Laut Artikel 212 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation (weiter GK der RF genannt) werden in der Russischen Föderation privates, staatliches, kommunales Eigentum und andere Eigentumsformen anerkannt, und laut Artikel 214 GK der RF wird das Staatseigentum in föderales Eigentum, das der Russischen Föderation gehört, und in das den Subjekten der Russischen Föderation (u.z. Republiken, Regionen, Gebieten, Städten der föderalen Bedeutung, unabhängigen Gebieten, unabhängigen Kreisen) gehörende Eigentum gegliedert. Die Gliederung des öffentlichen Eigentumes in staatliche und kommunale Eigentum war noch im Gesetz der RSFSR "Über das Eigentum in der RSFSR" verankert, das 01.01.91 in Kraft gesetzt worden ist (01.01.95 durch das Föderale Gesetz "Über die Inkraftsetzung des ersten Teiles GK der RF " außer Kraft gesetzt). Doch unter Berücksichtigung des parallel mit diesem Gesetz geltenden Grundsatzes der bürgerlichen Gesetzgebung wurde das Eigentum in das staatliche und kommunale Eigentum nicht gegliedert, und praktizierende Juristen und Schiedsrichter sahen nicht gleich ein, daß das Kommunaleigentum kein Staatseigentum ist. Die Abgrenzung des Staatseigentumes vom Kommunaleigentum schafft viele Probleme. Es ist vor allem auf den einheitlichen öffentlich-rechtlichen Status der Subjekte des Staats- und Kommunaleigentums zurückzuführen: sie haben besondere Machtbefugnisse, die ihnen gewährleisten normative Akte anzunehmen, die die Ordnung der ihnen zukommenden Eigentumsrechte regeln, und können ihre Eigentumsrechte zugunsten öffentlichen Interessen ausüben; es gibt aber keine normative Grundlage, die diese Beziehungen regeln muß. Außerdem wird das Recht des Staatseigentums und das Recht des Kommunaleigentums von der Vielheit der Subjekte charakterisiert. In der Rolle der Subjekte des Staatseigentums handelt die Russische Föderation und ihre Subjekte - Republiken, die Regionen, Gebiete und usw., aber nicht ihre Machtorgane oder ihre Verwaltungen (Punkt 3 des Artikels 214 GK der RF). Die letzten handeln im Eigentumsumlauf im Namen einer staatlichen Institution und nach ihren Kompetenzbereich verwirklichen sie nur jene oder andere Kompetenzen des öffentlichen Besitzers. Die Subjekte des Kommunaleigentumsrechtes sind städtische und dörfliche Siedlungen und alle Kommunalinstitutionen. In ihrem Namen können jene oder andere Organe gemäß ihrem Kompetenzbereich im bürgerlichen Umlauf ihre Befugnisse realisieren (Artikel 125 GK der RF). Als Objekte des Staats- und Kommunaleigentums können verschiedene Arten Immobilien, einschließlich Grundanteile, Betriebe und andere Eigentumskomplexe, Wohnfonds und unbewohnbare Räume, Gebäude und Errichtungen, die für verschiedene Produktionszwecke bestimmt sind, verschiedene Produktionsmittel, Haushaltsgegenstände und Konsumgegenstände fungieren. Zum öffentlichen Eigentum gehören auch Wertpapiere der öffentlich-rechtlichen Institutionen, insbesondere Aktien der privatisierten Betriebe, die zu Aktiengesellschaften wurden, Einlagen in Kreditanstalten, ausländische Währung und Devisenwerte, sowie verschiedene Denkmäler der Geschichte und Kultur. Die Objekte des öffentlichen Eigentumes werden zwischen der Russischen Föderation, ihren Subjekten und Kommunalinstitutionen verteilt. Die Zuschreibensordnung des Staatseigentumes zum föderalen Eigentum und zum Eigentum der Subjekte der Russischen Föderation soll durch ein speziellen Gesetz gregelt werden (Artikel 214 GK der RF). Falls solch ein Gesetz nicht gibt, gilt die Verordnung des Oberrats der Russischen Föderation "Über die Einteilung des Staatseigentums in das föderale Eigentum in der Russischen Föderation, in das Staatseigentum der Republiken der Russischen Föderation, der Regionen, der Gebiete, des unabhängigen Gebietes, unabhängiger Kreise, der Städte Moskau und St.Petersburg und in das Kommunaleigentum" vom 27.12.91 ¹ 3020-I (weiter die Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I genannt), die zur Zeit ein grundlegender normativer Akt, der die Fragen der Einteilung des öffentlichen Eigentumes regelt, bleibt. Die Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I beinhaltet 3 Beilagen:
Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I sieht die Möglichkeit der Übergabe der Objekte, die im Staatseigentum der Republiken der Russischen Föderation, der Regionen, der Gebiete, des unabhängigen Gebietes, unabhängiger Kreise, der Städte Moskau und St.Petersburg stehen, in das Kommunaleigentum ordnungsgemäß der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vor. Solche Ordnung ist im Grundsatz über die Bestimmung des Objektenbestandes des föderalen, staatlichen und kommunalen Eigentums und über die Ordnung der Registrierung der Eigentumsrechte verankert, der vom Präsidenten der Russischen Föderation vom 18.03.92 ¹ 114-rp bestätigt wurde. Laut des oben erwähnten Grundsatz bestätigt der Rat der Volksabgeordneten der Stadt die Listen der Objekte, die in das Kommunaleigentum zu übergeben sind, die im Verwaltungskomitee für Eigentum eines Gebietes registriert werden. Die von ihnen nicht ausgeschlossenen Objekte gelten als die in das Kommunaleigentum der Stadt zu übergebenden Objekte; das gilt nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses über ihre Übergabe oder nach Ablauf der zweimonatlichen Frist nach der Registrierung der Liste vom Rat der Volksabgeordneten des Gebietes, wenn der entsprechende Beschluß nicht verabschiedet wurde. Auf solche Weise ist für das Zuschreiben eines Objektes zum Kommunaleigentum die Einhaltung der bestimmten Ordnung, die im obengenannten Grundsatz verankert ist, erforderlich. Gleichzeitig entstanden nicht selten die Situationen, wenn die vorgesehene Ordnung in jener oder anderen Etappe, z. B. im Teil der Einhaltung der bestimmten Fristen verletzt wurde. In der Praxis der Schiedsgerichte der Russischen Föderation entstanden folgende Fragen: Wie muß man die Verletzungen einer bestimmten Frist aufnehmen? Ob dabei berücksichtigt werden muß, inwieweit jene oder andere Übertretung ernst ist, oder muß man sie formal aufnehmen: falls die Ordnung verletzt ist, so ist auch das Objekt kein Kommunaleigentum? Die vorliegenden Fragen waren nicht gelöst, ungeachtet des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation " Über Garantien der Gebietsselbstverwaltung in der Russischen Föderation " vom 22.12.93 ¹ 2265, demgemäß die Organe der Gebietsselbstverwaltung das Recht bekommen haben, selbständig die Listen der Objekte des Eigentums, die zum Kommunaleigentum gehören, gemäß Beilage ¹3 zur Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I zu bestätigen. Parade-Beispiele dafür aus der Praxis des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation sind folgende.
Wobei das Präsidium des Höchsten Schiedsgerichtes dem Protest stattgibt, die gerichtlichen Akte der Appellations- und Berufungsinstanzen aufhebt und den Rechtsspruch der ersten Instanz in Kraft bleiben läßt, weist es daraf hin, daß der Kläger Punkt 9 des Grundsatzes über die Bestimmung des Objektenbestandes des föderalen, staatlichen und kommunalen Eigentums und der Ordnung der Registrierung der Eigentumsrechte verletzte und die ihm vom Beklager gegebene Liste der Ein- und Anbauräume, die in das Kommunaleigentum der Stadt Kemerowo zu übergeben sind, nicht zurückgab; also die vorliegende Liste gilt als zur Registrierung angenommen, und das strittige Objekt gehört dem Kommunaleigentum.
GmbH "Cafe Natalie" brachte vor Schiedsgericht Omsk-Gebietes eine Klage an das Verwaltungskomitee für Eigentum der Stadt Omsk über die Nötigung, den Kaufvertrag des gemieteten unbewohnbaren Raumes abzuschließen. Die vorliegende Forderung basierte auf der Gesetzgebung der Privatisierung, und bei der Beilegung dieser Streitsache mußte das Gericht vor allem bestimmen, ob der gekaufte unbewohnbare Raum ein Kommunaleigentum ist. Das Gericht gab den Klageforderungen nicht statt, weil der strittige unbewohnbare Raum kein Kommunaleigentum ist. Seinen Beschluß erklärte das Gericht dadurch, daß gemäß Punkt 2 der Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I und Punkt 9 des Grundsatzes über die Bestimmung des Objektenbestandes des föderalen, staatlichen und kommunalen Eigentums und der Ordnung der Registrierung der Eigentumsrechte der Rat der Volksabgeordneten der Stadt die Listen der Objekte, die in das Kommunaleigentum zu übergeben sind, bestätigt. Diese Listen werden im Verwaltungskomitee für Eigentum des Gebietes registriert. Die von ihnen nicht ausgeschlossenen Objekte gelten als die in das Kommunaleigentum der Stadt zu übergebenden Objekte; das gilt nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses über ihre Übergabe oder nach Ablauf der zweimonatlichen Frist nach der Registrierung der Liste vom Rat der Volksabgeordneten des Gebietes, wenn der entsprechende Beschluß nicht verabschiedet wurde. Die Seiten haben aktenkundig die Annahme solch eines Beschlusses nicht bestätigt. In der Liste der Objekte des Kommunaleigentums des Verwaltungskomitees für Eigentum der Stadt Omsk gibt es diesen strittigen unbewohnbaren Raum, der sich in der erwähnte Adresse befindet, nicht. Den Rechtsspruch der ersten Instanz aufhebend, beruft sich das Präsidium des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation in seiner Verordnung vom 07.07.98 07.07.98 n Föderation in seäsidenten der Russischen Föderation vom 22.12.93 ¹ 2265 " Über Garantien der Gebietsselbstverwaltung in der Russischen Föderation ", indem es dabei davon ausgeht, daß das Nichtvorhandensein der bestätigten Liste der Objekte des Kommunaleigentums von der Zugehörigkeit dieses Raumes zu den Objekten des Kommunaleigentums nicht zeugt. Er soll als ein Objekt des Kommunaleigentums auf Grund der Beilage ¹ 3 der Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I betrachtet werden. Das obengenannte Problem ist in der Verordnung des Plänums des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation " Über einige Fragen der Praxis der Beilegung der Streitigkeiten, die mit dem Schutz des Eigentumsrechtes und anderer Rechte verbunden sind " vom 25.02.98 ¹ 8 gelöst. Punkt 3 dieser Verordnung sieht vor, daß die Subjekte des Rechtes des föderalen, staatlichen und kommunalen Eigentums die Russische Föderation, ihre entsprechenden Subjekte, der Kommunalinstitutionen auf das ihnen übergebene Eigentum in der Ordnung, die durch die Verordnung des Oberrats der Russischen Föderation vom 27.12.91 ¹ 3020-I bestimmt ist, sind. Das Dokument, das das Eigentumsrecht der Subjekte des Rechtes des föderalen, staatlichen und kommunalen Eigentums auf einzelne Objekte bestätigt, ist die entsprechende Liste des föderalen, staatlichen und kommunalen Eigentums. Bis die Eintragung des Objektes in die entsprechende Liste gilt als solches Dokument die Liste der Objekte, die gemäß dem Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 22.12.93 ¹ 2265 " Über Garantien der Gebietsselbstverwaltung in der Russischen Föderation " und dem Grundsatz über die Bestimmung des Objektenbestandes des föderalen, staatlichen und kommunalen Eigentums und der Ordnung der Registrierung der Eigentumsrechte zusammengestellt wurde, der durch die Anordnung des Präsidenten der Russischen Föderation vom 18.03.92 ¹ 114-rp. bestätigt wurde. Bei der Beilegung der Streitigkeiten über das Eigentumsrecht im Bezug auf die Objekte, die in die erwähnte Liste nicht eingeschlossen oder unbegründet eingeschlossen wurden, richtet sich das Schiedsgericht bei der Bestimmung ihrer Zugehörigkeit zu den entsprechenden Subjekten auf Grund des Eigentumsrechts nach den Beilagen ¹ 1, 2, 3 zur Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I. Auf solche Weise bekamen die Schiedsgerichte offizielle Empfehlungen des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation, die Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I bei der Regelung der Fragen der Zugehörigkeitsebene des Eigentumes direkt anzuwenden. Das Ministerium für Staatseigentum der Russischen Föderation, das zuerst diese Stellung des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation kritisiert hatte, hat sie zur Zeit offensichtlich akzeptiert, da es in den Erläuterungen über die Anwendung der Gesetzgebung über die Privatisierung und der normativen rechtlichen Akte, die die Ordnung der Einteilung des Eigentumes in der Russischen Föderation auf das föderale Eigentum, das Eigentum der Subjekte der Russischen Föderation und das kommunale Eigentum, die durch die Anordnung des Ministeriums für Staatseigentum Rußlands vom 23.04.99 ¹ 592-r bestätigt wurden, auf das Zuschreiben der Objekte, die in der Beilage ¹ 3 zur Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I aufgezählt werden, zum Kommunaleigentum hingewiesen wird (Punkt 8). Wobei man aber die Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I in der Praxis verwendet, kann man nicht umhin, bestimmte Schwierigkeiten, die mit der Auslegung ihrer einzelnen Grundsätzen verbunden sind, zu betonen. Z.B. ist in Punkt 3 der Beilage ¹ 1 zur genannten Verordnung bestätigt, daß zu den Objekten des außerordentlich föderalen Eigentumes Objekte des Kultur- und Naturnachlasses, wertvolle Kunststücke, Kulturanstalte von gesamtrussischer Bedeutung, die sich auf dem Territorium der Russischen Föderation befinden, gehören. Es entstand eine Frage, ob sich die Wortverbindung " von gesamtrussischer Bedeutung " nur auf die Kulturanstalten oder auf den ganzen Satz bezieht? Wenn man mit der ersten Annahme einverstanden ist, so muß man denken, daß alle Objekte des Kultur- und Naturnachlasses und wertvolle Kunststücke zu den Objekten des außerordentlich föderalen Eigentumes gehören, da weder in Beilage ¹ 2 noch in Beilage ¹ 3 speziell Denkmäler der Geschichte und der Kultur erwähnt werden. Wenn man dagegen der zweiten Annahme beipflichtet, gehören zu den Objekten des außerordentlich föderalen Eigentumes nur Denkmäler der Geschichte und der Kultur gesamtrussischer Bedeutung. Wie kann man sie aber bestimmen, wenn Denkmäler der Geschichte und der Kultur vor der Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I durch die Gesetzgebung des Denkmalschutzes (das Gesetz der RSFSR " Über den Denkmalschutz " vom 15.12.78 mit weiteren Veränderungen und Ergänzungen; der Grundsatz über den Denkmalschutz, der in der Verordnung des Ministerrates der UdSSR vom 16.09.82 ¹ 885 bestätigt wurde; die Instruktion über die Schaffung der Zonen des Schutzes der immobilen Denkmäler der Geschichte und der Kultur, die in der Anordnung des Kulturministeriums der UdSSR vom 24.01.86 ¹ 33 bestätigt wurde; die Instruktion über die Erfassungsordnung, die Einhaltung der Unversehrtheit, des Inhaltes, der Benutzung und der Wiederherstellung der immobilen Denkmäler der Geschichte und der Kultur, die in der Anordnung des Kulturministeriums der UdSSR vom 13.05.86 ¹ 203 bestätigt wurde) nach ihrem historischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder einem anderen kulturellen Wert auf Denkmäler von föderaler, republikanischer und lokaler Bedeutung eingeteilt wurden; Und der Erlaß ¹ 176 des Präsidenten der Russischen Föderation, der die Liste der Denkmäler der Geschichte und der Kultur von föderaler Bedeutung bestätigte, nur am 20.02.95 verabschiedet wurde? Die Fragen, in welche Ebene des Eigentumes die Denkmäler der Geschichte und der Kultur, die nicht in den obengenannten Erlaß eingeschlossen sind, gehören, und ob sie als Kommunaleigentum fungieren können, blieben in der Praxis der Schiedsgerichte lange Zeit offen. Nicht die letzte Rolle spielte auch die Stellung der Vertreter der Staatsorgane für Denkmalschutz, darunter auch Kulturministerien der Russischen Föderation, die auf der Auslegung des Unterpunktes 3 des Punktes 1 der Beilage ¹ 1 zur Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I basierte, die darauf bestanden, daß Denkmäler von lokaler Bedeutung zum föderalen Eigentum gehören. Man muß betonen, daß zur Zeit einige konkrete Verordnungen des Präsidiums des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation hinsichtlich der betreffenden Denkmäler der Geschichte und der Kultur von lokaler Bedeutung angenomen wurden. Das Verwaltungskomitee für Staatseigentum Omsk-Gebietes brachte vor Schiedsgericht Omsk-Gebietes Omsk eine Klage darüber, daß der Beschluß des Stadtrats Omsks vom 20.05.98 ¹ 25 " Über die Einschaltung der Gebäude - Denkmäler der Geschichte und der Kultur von lokaler Bedeutung in den Bestand des Kommunaleigentums der Stadt Omsk " als ungültig anerkannt werden soll. Die Forderung nach der Anerkennung des genannten Beschlusses als ungültig erklärte der Kläger dadurch, daß sie das Eigentumsrecht der Russischen Föderation im Bezug auf Denkmäler der Geschichte und der Kultur von lokaler Bedeutung verletzt. Da diese Objekte in keiner Beilage zur Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I erwähnt werden, gehören sie bis zur Bestimmung des entsprechenden Besitzers der betreffenden Objekte zum föderalen Eigentum. Durch den Rechtsspruch wurden diese Klageforderungen stattgegeben. Durch die Verordnung der Appellationsinstanz wurde der Rechtsspruch annulliert und die Klageforderungen wurden nicht stattgegeben. Das föderale Schiedsgericht Westsibirischen Gebietes annullierte die Verordnung der Appellationsinstanz, den Rechtsspruch der ersten Instanz ließ es in Kraft bleiben. Das Präsidium des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation wies in der Verordnung vom 02.11.99 ¹ 4660/99 auf folgendes hin, wobei es dem Protest des stellvertretenden Vorsitzenden des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation auf die Verordnung der Berufungsinstanz stattgab und die Verordnung der Appellationsinstanz in Kraft bleiben ließ. Die Beschlüsse des Gerichtes der ersten Instanz und der Berufungsinstanz, daß die Einteilung der Denkmäler der Geschichte und der Kultur von lokaler Bedeutung über die Ebenen des Eigentumes mittels ihrer Übergabe an Subjekte der Russischen Föderation und nicht direkt in das Kommunaleigentum, durchgeführt werden soll, sind falsch. Daß die Denkmäler von lokaler Bedeutung in den Beilagen ¹ 1, 2, 3 zur Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I nicht erwähnt werden, bedeutet, daß die Einteilung der Objekte, die zu Denkmälern von lokaler Bedeutung gehören, über die Ebenen des Eigentumes ausgehend von den Kriterien, die die Grundlage der Zusammenstellung der genannten Listen bilden, durchgeführt wird. Das Vorhandensein bei den entsprechenden Objekten des Status eines Denkmales von lokaler Bedeutung wird bei dem Zuschreiben des Objektes zur entsprechenden Ebene des Eigentumes nicht berücksichtigt. Das Gericht stellte fest, daß die im Streitbeschluß angegebenen Eigentumsobjekte zur wirtschaftlichen Verfügung den Kommunalbetrieben standen oder in operativer Verwaltung der Kommunalanstalten waren und als solche gemäß der Beilage ¹ 3 zur Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I in das Kommunaleigentum zu übergeben sind. Die Schlußfolgerung, daß die Objekte des historischen und kulturellen Nachlasses von lokaler Bedeutung dem außerordentlich föderalen Eigentum nicht gehören, enthält die Verordnung des Präsidiums des Höchsten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation vom 02.02.99 ¹ 4803/98, durch die die Verordnung des Föderalen Schiedsgerichtes Povolshje-Gebietes wegen des Verfahrens des Schiedsgerichtes Samara-Gebietes annulliert wurde. Auf solche Weise kann man darüber sprechen, daß sich das Gerichtsverfahren der Schiedsgerichte zur Zeit herausgebildet hat, das auf das föderale Eigentum nur die Denkmäler der Geschichte und der Kultur bezieht, die in die entsprechende Liste eingeschlossen sind, und alle anderen Denkmäler können als Eigentum eines Subjektes der Russischen Föderation fungieren oder auch als Kommunaleigentum betrachtet werden. Bestimmte Schwierigkeiten, darunter auch für Schiedsgerichte, führt die Frage der Zugehörigkeit des Eigentumes zum ehemaligen Verwaltungswohnungsfonds der Betriebe, den man auf ihrer Bilanz bei der Privatisierung gelassen hat, herbei. Gemäß dem Grundsatz über die Kommerzialisierung der Staatsbetriebe mit ihrer gleichzeitigen Umgestaltung in Aktiengesellschaften, der durch den Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 01.07.92 ¹ 721 bestätigt wurde, werden die Objekte, für die eine Beschränkung oder ein besonderes Regime der Privatisierung vorgesehen ist, in das Grundkapital einer Aktiengesellschaft nicht eingeschlossen, werden aber zur Verfügung den Aktiengesellschaften gestellt; das bedeutet, daß das Regime des Staatseigentums für diese Objekte nicht abgeändert wird. Der in diesem Fall gebrauchte Terminus 'Verfügung' muß man mit dem Begriff "wirtschaftliche Leitung" nicht gleichsetzen, weil das Eigentum einschließlich Immobilien laut Artikels 294 GK der RF sowie gemäß dem früher geltenden Gesetz "Über Eigentum in der RSFSR" in der wirtschaftlichen Leitung einer Aktiengesellschaft nicht stehen darf. Der Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10.01.93 ¹ 8 " Über die Benutzung der Objekte der sozial-kulturellen und kommunalen Zweckbestimmung der zu privatisierenden Betriebe " sieht vor, daß bei der Privatisierung der Betriebe, die im föderalen Eigentum stehen, der Wohnungsfonds und und die ihm unterliegenen Wohnungs- und Reparaturabteilungen bis zur Durchführung der Einteilung des Eigentumes im föderalen Besitz bleiben und der Verwaltung zur Verfügung nach dem Ort des privatisierenden Betriebes stehen. Das Zuschreiben dieses Wohnungsfonds zum Kommunaleigentum ist auf Grund der Grundsätze des Punktes 1 der Beilage ¹ 3 zur Verordnung BS der RF vom 27.12.91 ¹ 3020-I unrechtmäßig, weil im vorliegenden Punkt die Rede von bewohnbaren und unbewohnbaren Fonds ist, die in Verwaltung der vollziehenden Organe der Gebietsräte der Volksbgeordneten (der Gebietsverwaltung) stehen, darunter die Gebäude, die früher von ihnen zur Verfügung (auf die Bilanz) anderen juristischen Personen gestellt wurden, sowie von ein- und angebauten unbewohnbaren Räumen, die mit Hilfe von fünf- und siebenprozentigen Zuweisungen für den Bau der Objekte der sozial-kulturellen und kommunalen Zweckbestimmung erschienen. Eine ähnliche Situation entstand auch mit dem bewohnbaren Fonds der Sowchose, die in Aktiengesellschaften auf Grund der Verordnung über Umgestaltung der Kolchose, der Sowchose und der Privatisierung der staatlichen landwirtschaftlichen Betriebe umgewandelt werden, die durch die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 04.09.92 ¹ 708 bestätigt wurde. Bei solch einer Lage kann man nicht darüber sprechen, daß der bewohnbare Fonds der privatisierten Betriebe als Kommunaleigentum fungiert, weil er dazu nur nach der Übergabe in das Kommunaleigentum wird. Die Übergabe des bewohnbaren Fondes in das Kommunaleigentum ist nur auf freiwilligem Wege ohne Gerichtsverfahren möglich, da gemäß dem Artikel 22 des Schiedsrichterlichen prozessualen Gesetzbuches der Russischen Föderation die Klagen über die Übergabe in das Kommunaleigentum dem Schiedsgericht amtlich nicht untergeordnet sind. Wobei man es versteht und gleichzeitig anstrebt, eine positive Lösung der Frage der Übergabe der obengenannten Objekte in das Kommunaleigentum unter den Bedingungen zu erzielen, wenn niemand in der Regel sie akzeptieren will, so versuchen die daran interessierten Personen, ihre Klageforderungen anders zu formulieren, zum Beispiel, als eine Forderung einen Vertrag über die Übergabe des Objektes in das Kommunaleigentum abzuschließen. Es wird doch dabei nicht berücksichtigt, daß das Schiedsgericht auch dieser Klageforderung nicht stattgeben darf, indem es sich nach den Grundsätzen des Artikels 421 des bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation über Freiheit eines Vertrages richtet, da die gültige bürgerliche Gesetzgebung der Russischen Föderation in diesem Fall keine Ausnahmen aus dem Prinzip der Freiheit eines Vertrags vorsieht. Auf solche Weise muß man zur Zeit in bezug auf alles Obendargelegte die Vorgeblichkeit der Versuche, die Frage der Übergabe eines Objektes in das Kommunaleigentum mit Hilfe vom Schiedsgericht zu lösen, feststellen. Zum Schluß muß man sagen, daß das Problem der Eingteilung des öffentlichen Eigentumes künftig durch zwei Methoden gelöst werden kann:
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